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Voraussetzungen einer Volljährigenadoption
Themen:
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Das OLG Brandenburg beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wann denn ein Eltern-Kind-Verhältnis anzunehmen ist. In diesem Fall geht das Gericht eher davon aus, dass es sich hier um eine enge Freundschaft und nicht um ein Eltern-Kind-Verhältnis handelt, welches eine Adoption gerechtfertigen würde.
Folgende Punkte werden zur Feststellung eines bestehendes oder zukünftig zu erwartendes Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn
- zwischen den Annehmenden und dem Anzunehmenden seit langem, insbesondere seit der Kindheit des Anzunehmenden ein enges Verhältnis besteht,
- der Annehmende den Anzunehmenden bei seinem schulischen oder beruflichen Fortkommen intensiv unterstützt und in diesem Bereich Aufgaben übernommen hat, die typischerweise in einem Eltern-Kind-Verhältnis anfallen,
- der Annehmende den Anzunehmenden (oder umgekehrt) in mehreren schweren persönlichen Situationen intensiv Beistand in einer Form geleistet hat, die üblicherweise durch Eltern an ihre Kinder (oder umgekehrt) geleistet werden.
- Eine häusliche Gemeinschaft ist zwar nicht zwingend erforderlich, da eine solche auch bei natürlichen Eltern-Kind-Verhältnissen nach Erreichen der Volljährigkeit mit zunehmendem Alter der Kinder in der Regel nicht mehr vorliegt . Jedoch spricht das länger andauernde Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft für eine innere Verbundenheit i.S.e. Eltern-Kind-Verhältnisses, wohingegen ihr vollständiges Fehlen grds. eher dagegen spricht .
Das Gericht erklärt weiterhin:
Alle für und gegen die Annahme einer Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Umstände sind in eine Einzelfallbetrachtung einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Die für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Umstände müssen die dagegen sprechenden deutlich überwiegen. Begründete Zweifel, die sich z.B. aus einer relativ kurzen Dauer der Beziehung oder aus dem Alter oder Gesundheitszustand des Annehmenden ergeben können, gehen zu Lasten der Betroffenen und führen zur Abweisung des Adoptionsantrags [....].
Das OLG hat die Beschwerde der Annehmenden gegen die Ablehnung einer Adoption durch das Amtsgericht zurückgewiesen.
von:
Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zur anonymen Kindesabgabe