1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfassten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen.2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.
Der Sachaufwand im Pauschalbetrag der Vollzeitpflege kann bei unterhaltsverpflichten Verwandten angemessen gekürzt werden. Dies gilt nur für die Person, mit der der Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Bei der Berechnung bleibt ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner außer Betracht.
Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.
Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus. Dies verlangt u. a., dass von der Pflegeperson keine sittliche Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht
Auch Leistungen, die über privatrechtliche Institutionen mit Erziehungsstellen vertraglich abgewickelt werden, sind öffentliche Mittel zur Förderung der Erziehung des Kindes/Jugendlichen und daher steuerfrei.
Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - SGB VIII -*) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich, denn als 'Herkunftsfamilie' gelten nur die Eltern des Kindes.
Überprüfung der Einschätzung des zuständigen Jugendamtes zur Frage eines erhöhten Erziehungsbetrages im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in der Vollzeitpflege.
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat.
Es gibt weder eine Anspruchsberechtigung noch eine Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern zur Geltendmachung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Hilfe zur Erziehung