1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfassten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen.2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.
Alle Anlagen sind angemessen, die erst mit Eintritt des Ruhestandes fällig werden. Die Erstattung ist Teil der pauschalen Pflegegeld-Leistung und damit pro Pflegekind zu gewähren.
Die im Pflegegeld gem. § 39.1 SGB VIII enthaltene Erziehungsbeitrag ist als beitragspflichtiges Einkommen in voller Höhe bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei freiwillig versicherten Mitgliedern anzurechnen.
Geldleistung des Jugendamtes zur Erziehung des Pflegekindes (Erziehungsbeitrag bzw. Erziehungsgeld) rechnet nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII, einschließlich der Leistungen für die Erziehung des Pflegekindes, haben nicht den Zweck haben, das Einkommen der Pflegeperson zu vermehren, sondern ausschließlich den notwendigen Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung, des Pflegekindes sicherzustellen.
Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - SGB VIII -*) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich, denn als 'Herkunftsfamilie' gelten nur die Eltern des Kindes.
Es gibt weder eine Anspruchsberechtigung noch eine Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern zur Geltendmachung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Hilfe zur Erziehung
Beschwerdemöglichkeit der in diesem Bereich nicht sorgeberechtigten Mutter und eine Beiladung der Pflegeeltern zur Frage von Leistung öffentlicher Jugendhilfe
Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Der Antraggegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.3.05 bis 31.8.05 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar