Sie sind hier

11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
23.11.1995

Erziehungsbeitrag als zweckbestimmte Leistung

1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfassten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen.2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.

Das könnte Sie auch interessieren

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
08.02.2013

Erziehungskostenanteil im Pflegegeld ist Einkommen

Der Erziehungskostenanteil des für ein Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes ist Einkommen im Sinne des § 115 ZPO.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
20.03.2009

Angemessene Alterssicherung nach § 33 SGB VIII

Alle Anlagen sind angemessen, die erst mit Eintritt des Ruhestandes fällig werden. Die Erstattung ist Teil der pauschalen Pflegegeld-Leistung und damit pro Pflegekind zu gewähren.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
15.12.2011

Erziehungskosten im Pflegegeld sind Einkommen bei der Beitragsberechnung der Krankenkassen

Die im Pflegegeld gem. § 39.1 SGB VIII enthaltene Erziehungsbeitrag ist als beitragspflichtiges Einkommen in voller Höhe bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei freiwillig versicherten Mitgliedern anzurechnen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
07.09.2009

Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist keine beitragspflichtige Einnahme von Selbstständigen bei der Krankenversicherung

Geldleistung des Jugendamtes zur Erziehung des Pflegekindes (Erziehungsbeitrag bzw. Erziehungsgeld) rechnet nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Die Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII, einschließlich der Leistungen für die Erziehung des Pflegekindes, haben nicht den Zweck haben, das Einkommen der Pflegeperson zu vermehren, sondern ausschließlich den notwendigen Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung, des Pflegekindes sicherzustellen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
01.03.2012

Gewährung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII auch dann, wenn Großeltern, Elternteil und Kind zusammenleben .

Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - SGB VIII -*) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich, denn als 'Herkunftsfamilie' gelten nur die Eltern des Kindes.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
19.09.2006

Pflegeeltern haben kein Recht auf Geltendmachung von Pflegegeld

Es gibt weder eine Anspruchsberechtigung noch eine Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern zur Geltendmachung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Hilfe zur Erziehung
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
28.04.1999

Beschwerderecht der leiblichen Eltern bei Hilfe zur Erziehung

Beschwerdemöglichkeit der in diesem Bereich nicht sorgeberechtigten Mutter und eine Beiladung der Pflegeeltern zur Frage von Leistung öffentlicher Jugendhilfe
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
02.04.2009

Bei Unterbringung nach § 34 SGB VIII scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus

Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
14.04.2005

Pflegegeld ist nicht Einkommen der Pflegeeltern

Der Antraggegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.3.05 bis 31.8.05 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.10.2005

Pflegegeld kann nicht gepfändet werden

Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar