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Erziehungskosten im Pflegegeld sind Einkommen bei der Beitragsberechnung der Krankenkassen
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
gegen
AOK NordWest - Die Gesundheitskasse -, Edisonstraße 70, 24145 Kiel, vertreten durch Justitiare ___ AOK NordWest, Edisonstraße 70, 24145 Kiel, - Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 in Schleswig
für Recht erkannt:Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2010 geändert.
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin hat die Beklagte für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur frei-willigen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversiche-rung ab 1. Januar 2010.
Die 1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Im Dezember 2009 erklärte die Klägerin anlässlich der turnusmäßigen Einkommensüberprüfung, dass ihr privat versicherter Ehegatte als Soldat über ein Jah-reseinkommen von 49.746,00 EUR verfüge. Sie selbst erhalte ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 679,25 EUR vom Jugendamt für die Aufnahme des am 30. Juli 2002 geborenen Pflegekindes L. H. in ihrem Haushalt. Das Pflegegeld beinhalte einen Erzie-hungsbeitrag von 247,00 EUR.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 setzte die Beklagte die mo-natlichen Beiträge für die Krankenversicherung auf 240,99 EUR und für die Pflegeversicherung auf 32,86 EUR fest. Bei der Beitragsbemessung ging die Beklagte von einem monatlichen Ge-samteinkommen der Ehegatten von 4.392,53 EUR (Einkommen Ehe-mann = 4.145,53 EUR, Erziehungsbeitrag = 247,00 EUR) abzüglich einer Beitragsminderung für zwei leibliche Kinder in Höhe von 1.022,00 EUR aus. Aufgrund der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder legte sie für die Beitragsberechnung die Hälfte des monatlichen Gesamteinkommens (= 1.685,26 EUR) zugrunde. Mit ihrem Widerspruch vom 22. Feb-ruar 2010 machte die Klägerin geltend, der Erziehungsbeitrag gehöre nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Den Wider-spruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, für freiwillige Mitglieder werde die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Nach den einheitlichen Grundsät-zen des GKV-Spitzenverbandes seien die Erziehungsbeiträge, die bei Aufnahme eines Pflegekindes entweder als Teil des Pflegegeldes oder zusätzlich gewährt würden, als beitragspflichtige Einnahmen anzusehen, da diese Leistungen für den eigenen Le-bensunterhalt der Pflegeperson verwendbar seien.
Die Klägerin hat am 19. August 2010 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Erziehungsbeitrag diene ausschließlich der Erziehung des Pflegekindes. Die Klägerin hat ihre Rechtsauffassung auf den Beschluss des Lan-dessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2009 - L 24 KR 123/09 B ER – und die im Internet recherchierten Stellungnahmen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 26. August 2004 und des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 11. November 2004 gestützt.
Sie hat vorgebraucht, der Erziehungsbeitrag werde von ihr aus-schließlich zweckgebunden für L. eingesetzt. Sie bestreite hiervon die sportliche, musische und soziale Förderung des Pflegekindes und verwende den Betrag zudem für Besuchsfahrten zu L. Verwandten, familiäre Unternehmungen und Fahrten zu Fachärzten. Hierfür wende sie im Durchschnitt monatlich insge-samt 230,24 EUR auf.Die Klägerin hat nach Annahme des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2010 insoweit aufzuheben, als Beiträge in Höhe von mehr als 223,33 EUR in der Krankenversicherung und mehr als 30,45 EUR in der Pflegeversi-cherung festgesetzt werden.Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.Das Sozialgericht hat im Einverständnis mit den Beteiligten der Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 24. November 2010 teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklag-ten seien rechtswidrig, soweit ein höherer Beitrag für die Krankenversicherung als 234,63 EUR und für die Pflegeversicherung als 31,99 EUR festgesetzt worden sei. In Höhe von 90,00 EUR monatlich diene der Erziehungsbeitrag materiellen Aufwendungen für das Pflegekind. Deshalb dürfe dieser Betrag bei der Beitragsbemessung nicht als beitragspflichtiges Einkommen der Pflegeeltern zugrunde gelegt werden. Im Übrigen stelle der Erziehungsbeitrag jedoch eine Honorierung der Pflege und Erziehungsleistung dar und sei bei der Beitragsberechnung als Einkommen der Pflegeeltern zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung leite sich aus der vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 29. März 2007 – B 1b AS 12/06 R – herausgestellten Doppelfunktion des Erziehungsbeitrags ab, der einerseits potentiellen Pflegepersonen einen wirtschaftlichen Anreiz für die Aufnahme eines Pflegekindes geben solle, andererseits aber auch einen Aufwendungsersatz für erziehungsbedingte materielle Aufwendungen darstelle. Hinsichtlich der Ge-wichtung der jeweiligen Anteile sei auf die Regelungen des § 39 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), § 36 Abs. 3 Jugendförderungsgesetz Schleswig-Holstein (JuFöG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Lebensunterhalt-Verordnung (LUVO) und § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) abzustellen.
Letztere Vorschrift gewähre einen jährlichen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 1080,00 EUR unabhängig vom Vorliegen eines Pflegschaftverhältnisses für jedes Kind. Er diene auch als Berechnungsansatz für den Erzie-hungsbeitrag. Nach § 1 Abs. 3 LUVO seien 275 % eines Zwölftes dieses Betrages monatlich in das Pflegegeld einzustellen. Dem Pflegekind würde gegenüber dem leiblichen Kind also ein 1,75-facher weiterer Betrag zugestanden, der sich nicht durch mate-rielle Aufwendungen rechtfertigen lasse. Dem Einkommensteuer-recht sei eine Honorierung der Erziehungsleistung fremd. Die-ser weitere Betrag sei mithin als Honorierung und damit als Einkommen der Pflegeperson anzusehen. Bezogen auf einen Erzie-hungsbeitrag von 248,00 EUR ergebe sich, dass ein Anteil von 90,00 EUR monatlich (ein Zwölftel von 1.080,00 EUR) beitragsfrei bleiben müsse.
Gegen das ihnen am 27. (Klägerin) und 29. (Beklagte) November 2010 zugestellte Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagte mit ihren Berufungen, die am 23. und 27. Dezember 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen sind.Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung ihr erst-instanzliches Vorbringen. Sie rügt, dass das Sozialgericht ihr im angefochtenen Urteil nahe gelegt habe, den Erziehungsbeitrag nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 90,00 EUR für ihr Pflegekind zu verbrauchen und den Rest für ihren eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Das halte sie für unvereinbar mit dem Wohl von L.. Würde der Rechtsauffassung des Sozialge-richts gefolgt, müsste er auf die Teilnahme am Musikunter-richt, sportliche Aktivitäten, Ergotherapie, Fahrten zu Ärzten und Besuche bei Urgroßeltern verzichten. Weil sie den Erziehungsbeitrag vollständig für L. verwende, sei er selbst nach der Satzung der Beklagten nicht beitragspflichtig. Schließlich gehörten nach § 16 der Satzung nur die Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen, die für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Sie ge-be den Erziehungsbeitrag aber nur für erzieherische und pflegerische Zwecke aus, die ihrem Pflegekind dienten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2010 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von dem für das Pflegekind gezahlten Erziehungsbeitrag gefordert werden.Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder müsse sicherstellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Dies sei ein Erfordernis des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips, wonach jedes Mitglied zur Fi-nanzierung der Aufgaben der Krankenkasse nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten beitrage. Die wirtschaftliche Leis-tungsfähigkeit bestimme sich insoweit nach den Einnahmen und Geldmitteln, die dem Mitglied zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Personen, die ein fremdes Kind versorgten und erzögen, erhielten in bestimmten Fällen wegen der dadurch entstehenden Kosten finanzielle Leistungen aus öf-fentlichen bzw. privaten Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sin-ne). Obwohl diese Leistungen nach § 39 SGB VIII dem Kind zu-stünden, diene der sogenannte Erziehungsbeitrag der Stärkung der Unterhaltsfähigkeit der Pflegeeltern und sei demnach bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse den Pflegeeltern als Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzuordnen. Damit erhöhe ein gezahlter Erziehungsbeitrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Eine eventuelle Zweckbestimmung derartiger Leistungen sei hierbei nicht relevant. Dies habe das Bundessozialgericht zu § 240 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), u.a. zum Wohngeld, bereits mehrfach entschieden. Insoweit stützt sich die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 19. Dezember 2000 - B 12 KR 36/00 R. Diese Rechtsprechung sei auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Bei der Frage, ob Einkünfte bei der Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder Berücksichtigung fänden, sei entscheidend, ob sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds erhöhten. Dies sei hier der Fall.Die Klägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 20. Januar 2011 zurückgenommen. Die Beklagte hat am 24. Januar 2012 ihre Einwilligung zur Zurücknahme der Berufung der Klägerin verweigert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor-bringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Die-se haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündli-chen Verhandlung und Beratung gewesenE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig und statthaft. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Beitragsberech-nung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 20. Januar 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erziehungsbeitrag von 247,00 EUR ist als beitragspflichtiges Einkommen der Klägerin in voller Höhe in die Beitragsbemessung einzubeziehen. Daraus folgt zugleich, dass das Rechtsmittel der Klägerin kei-nen Erfolg hat. Die Zurücknahme ihrer Berufung hat den Rechtsstreit nicht teilweise beendet. Sie ist erst mit Schriftsatz vom 20. Januar 2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus (§ 156 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), die die Beklagte verweigert hat.
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber der Klä-gerin sind § 252 Abs. 1 Satz 1 und § 250 Abs. 2 SGB V hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung sowie § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Danach sind diese Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dies sind die freiwilligen Mit-glieder bzw. die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versi-chert sind, denn sie tragen diese Beiträge allein.
Die Beiträge der Krankenversicherung werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-der bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 SGB XI) erhoben.
Für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung durch die Satzung, seit 1. Januar 2009 aufgrund des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 378) einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Dabei ist si-cherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds be-rücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gelten diese Vorschrif-ten auch für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. Das Gesetz überlässt es demnach für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung dem GKV-Spitzenverband, die in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Einnahmen zu bestimmen.Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte (BSG, Ur-teil vom 22. März 2002 – B 12 KR 8/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 m.w.N.). Es muss sich also um solche Einnahmen und Geldmittel handeln, die dem Mitglied bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 23. September 1999 – B 12 KR 12/98 R – SozR 3-2500 § 240 Nr. 31).
Um eine solche Einnahme handelt es sich bei den vom Jugendamt des Kreises Nordfriesland der Klägerin als Pflegeperson seit Januar 2010 ausgezahlten Erziehungsbeiträgen.
Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008 (EGfM), in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (§ 13 EGfM), gehen von diesen im SGB V geregelten (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Abs. 2 EGfM) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs. 1 EGfM) Begriffen aus. Damit sind nur solche Einnahmen und Geldleistungen der Beitragsbemessung nicht zugrunde zu legen, die nicht zum Lebensunterhalt bestimmt sind, da sie notwendigerweise nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden können.
Vor dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 wurden dazu vornehmlich solche öffentlich-rechtliche Leistungen gerechnet, die gezielt zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt wurden, um besondere Defizite auszugleichen, und die da-her uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen mussten. Durch solche zweckgebundenen Sozialleistungen wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds in der Regel nicht erhöht (BSG, Urteil vom 23. November 1992 – 12 RK 29/92, SozR 3-2500 § 240 Nr. 12).
Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut des bis zum 31. Dezember 1988 geltenden § 180 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach neben dem Arbeitsentgelt die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt beitragspflichtig waren, und des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der auf die gesamte wirtschaftliche Leistungspflicht abstellt, hat das BSG eine Modifizierung der früheren Rechtsprechung zu den zweckbestimmten Sozialleistungen für erforderlich gehalten, denn durch die gesetzliche Neu-regelung war die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten und die Einnahme mindernde Berücksichtigung des Zwecks der Leistung entfallen. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 12 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 34; BSG, Urteil vom 6. September 2001 – B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 9).
Gleichwohl zählten weiter die früheren Leistungen der Sozial-hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 27 Bundessozial-hilfegesetz (BSHG) zu den nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes einwirkenden Leistungen (BSG, Urteil vom 6. September 2001 – B 12 KR 14/00 R, a.a.O.). Bei Personen, denen Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG gewährt wurde, konnte mithin nur der Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, der ihnen als Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG zu ge-währen gewesen wäre (BSHG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 12 RK 70/80, SozR 2200 § 180 Nr. 15). Zu den Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gehörten der Regelsatz, alle Mehrbedarfszuschläge, die übernommenen Unterkunfts-kosten einschließlich Neben- und Heizkosten, einmalige Leis-tungen zum Lebensunterhalt, Beiträge zur freiwilligen Kranken-versicherung und zur sozialen Pflegeversicherung und – im Unterschied zu dem bis 31. Dezember 1988 geltenden Recht – im Falle einer entsprechenden Satzungsregelung auch das Wohngeld (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 12 KR 1/00 R, a.a.O.).Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb beitragsfreie Leistungen wie das Wohngeld und die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 6. September 2001 – B 12 KR 14/00, a.a.O.) erhöhen die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit und unterliegen daher der Beitragsbemessung (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 28/05 R, a.a.O.).
Neben den früheren Leistungen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen bleibt allein wegen der gesetzlich geregelten Sonderstellung die Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch weiterhin beitragsfrei und beeinflusst nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 28/05 R, a.a.O.). Sie wird nahezu im gesamten Rechtssystem nicht als Einkommen gewertet, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, weil sie ihrem wesentlichen Zweck nach eine Leistung darstellt, die einen ideellen Ausgleich für ein vom Einzelnen erbrachtes ge-sundheitliches Opfer schafft, für das die staatliche Gemein-schaft verantwortlich ist oder die Verantwortung übernimmt.
Aus den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG folgt, dass die Beklagte das Pflegegeld im engeren Sinne, das für die materiellen Aufwendungen des Pflegekindes L. gezahlt wird, zu Recht nicht in die Beitragsberechnung eingestellt hat. Anders als dieses dient aber die Geldleistung, die das Jugendamt als Erziehungsbeitrag gewährt, nicht dem Ausgleich des anfallenden Sachaufwandes zur Erziehung des Pflegekindes, sondern soll den Pflegeeltern die von ihnen geleistete Erzie-hung entgelten. Auch wenn der Erziehungsbeitrag keinen Lohn im üblichen Sinne darstellt, können die Pflegeeltern doch frei hierüber verfügen. Er steht somit bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise auch der Klägerin zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Dass die Klägerin das Geld, jeden-falls zum Teil, für Sachaufwendungen verbraucht, ist ohne Be-lang. Es reicht die freie Verfügungsmöglichkeit.
Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII gilt: Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Daraus folgt zwar, dass Pflegegeld und Er-ziehungsbeitrag zusammen den notwendigen Unterhalt für das Pflegekind nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darstellen. Auch ist Anspruchsinhaber der Leistung des Jugendamtes entweder der Personensorgeberechtigte oder der Minderjährige selbst. Einigkeit besteht jedenfalls insoweit, dass der Anspruch im Fall der Vollzeitpflege – wie hier – nicht der Pflegeperson zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 12/06 R – m.w.N., veröffentlicht in juris). Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 7. September 2009 – L 24 KR 173/09 B ER -, ver-öffentlicht in juris), jedoch nicht den Schluss, der an die Pflegeeltern gezahlte Erziehungsbeitrag sei ebenso wie das Pflegegeld im engeren Sinne lediglich ein „durchlaufender Posten“ in deren Haushaltskasse, weil damit sämtliche Ausgaben, die der Erziehung des Pflegekindes dienten, finanziert werden müssten. Die rechtliche Zuordnung des Erziehungsbeitrages zum Personensorgeberechtigten bzw. Pflegekind als Anspruchsinhaber bringt lediglich zum Ausdruck, dass auch diese Geldleistung ebenso wie die Gewährung des Pflegegeldes letztlich den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes abdecken soll und sich so-mit an dessen Pflege- und Erziehungsbedarf auszurichten hat. Der Pauschalbetrag zur Deckung der Erziehungskosten in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII umfasst daher die gesamten Kosten der Erziehung. Damit können zwar materielle Aufwendungen, die der Erziehung des Pflegekindes dienen, finanziert werden. Der Pflegeperson steht es aber frei, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von diesem Betrag zusätzliche der Erziehung dienende Gegenstände wie Spielzeug, Bücher, Musikinstrumente oder Sportgeräte anschaffen, Dienste Dritter oder Einrichtungen für die Erziehung in Anspruch nehmen oder aber ausschließlich ihre eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Pflege und Erziehung einsetzen will. Sie hat insoweit einen umfassenden Gestaltungsspielraum, weil die Kosten des Sachaufwandes für den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson auch insoweit bereits durch das Pflegegeld im engeren Sinne abgegolten werden.
Für die in Vollzeitpflege untergebrachten jungen Menschen wer-den gemäß der jeweils gültigen Landesverordnung über die Leis-tungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe (Lebensunterhalt-Verordnung – LUVO) des Landes Schleswig-Holstein Pauschalbeträge gewährt. Nach § 1 Abs. 1 LUVO vom 11. Mai 2009 setzt sich der Pauschalbetrag für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 des SGB VIII aus einem nach Altersstufen gestaffelten Betrag für die Kosten des Sachaufwandes und einem einheitlichen Betrag für die Kosten für Pflege und Erziehung zusammen. Daraus folgt, dass der gesamte regelmäßig wiederkehrende Lebensbedarf der Pflegeperson durch den Sachaufwand gedeckt werden soll und kann. Darin sind insbesondere der Aufwand für Unterkunft, Ver-pflegung, Ergänzung der Bekleidung und der Aufwand für sonsti-ge Bedürfnisse des jungen Menschen (z.B. Verzehr außer Haus, Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, kleinere Reisen, Reparaturen, Vereinsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Kraft-fahrzeugmitbenutzung) enthalten. Demgegenüber soll durch den Erziehungsbeitrag allein die Erziehungsleistung der Pflegeper-son finanziell unterstützt und honoriert werden. Wie die Pflegeperson die Erziehung mit Hilfe des Erziehungsbeitrages gestaltet, bleibt ihr überlassen. Insbesondere obliegt es – auch wenn sie nicht Anspruchsinhaberin dieser Geldleistung ist - ihrer Entscheidung, ob sie den Erziehungsbeitrag ausschließlich als Ausgleich für die eigene Erziehungsleistung ansieht oder für Fremdleistungen Dritter und für weitere materielle Aufwendungen verwendet. Sie kann frei darüber verfügen. Dies spiegelt sich auch in den entsprechenden bundesweiten fachli-chen Empfehlungen und Richtlinien über die Gewährung von Pfle-gegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege wieder (vgl. u.a. Empfehlungen des Bayerischen Landkreistag und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII – AZ V-431-20/ks – vom 1. Januar 2010; Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß §§ 27/41 SGB VIII in Verbindung mit § 33 SGB VIII des Kreises Rendsburg-Eckernförde ab 1. Januar 2011). Diese berücksichtigen, dass in begründeten Ausnahmefällen, in denen aufgrund der Entwicklung der Pflegeperson ein erhöhter pädagogischer Mehraufwand oder erhöhter Betreuungsaufwand besteht, im Einzelfall der Erziehungsbeitrag zeitlich begrenzt angehoben werden kann. Hieraus folgt ebenfalls, dass die Kosten des Sachaufwandes für den Unterhalt des jungen Menschen in Vollzeitpflege grundsätzlich durch das pauschale Pflegegeld im engeren Sinne und nicht durch den Erziehungsbeitrag abgegolten werden. Der Erziehungs-beitrag dient damit vollen Umfangs dem Ausgleich der ideellen Erziehungsleistung der Pflegeperson und prägt somit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Etwas Gegenteiliges kann die Klägerin zu ihren Gunsten auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Einkommensanrechnung im Geltungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Urteilen vom 29. März 2007 – B 7b AS 12/06 R – und vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 9/09 R – herleiten. Diese Recht-sprechung ist auf die Beitragspflicht nach dem SGB V bereits deshalb nicht übertragbar, weil die Beurteilung der Hilfebe-dürftigkeit bei der Bewilligung von Sozialleistungen anderen Grundsätzen folgt als die Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Dies wird bereits daran deutlich, dass nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) abweichend von den Absätzen 1 bis 3 des § 11 der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das erste und zweite Pflegekind nicht, für das 3. Pflegekind zu 75 v.H. und für das 4. und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diesen Regelungen liegt zugrunde, dass durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II lediglich das sozio-kulturelle Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden und Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 SGB II nur erbracht werden sollen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Zweck der Leistung ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 12/06 R, veröf-fentlicht in juris). Bei der Aufnahme von mehr als zwei Kindern in Vollzeitpflege wird daher unterstellt, dass es sich wegen der Professionalität der Pflegeleistungen um eine gewerbliche Einkommenserzielung handelt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegepersonen maßgeblich beeinflusst und die Hilfebedürftigkeit verringert. Bei der Aufnahme von nicht mehr als zwei Pflegekindern ging die Rechtsprechung des BSG auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB II n.F. zum 1. Januar 2007 durch Art. 16 Abs. 4 des Fort-entwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 von fehlender Professi-onalität der Pflegeleistungen aus (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 9/09 R, veröffentlicht in juris). Hierzu führte es aus, dass die „Freistellung“ von zwei Kindern der im Erzie-hungsbeitrag enthaltenen „Anreizfunktion“ Rechnung trage. Insoweit schloss sich der 4. Senat des BSG der Rechtsprechung des 7b Senats im zitierten Urteil vom 29. März 2007 an, der zur Begründung seiner Auffassung auf die Gesetzesmaterialen zum SGB VIII verwies, nach denen der Gesetzgeber durch die verbesserten materiellen Leistungen für Pflegekinder im SGB VIII breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme von fremden Kindern habe motivieren wollen (BR-Drucks 503/89, S 73). Diese Anreizfunktion des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beizube-halten sei auch bei Personen, die im SGB II-Leistungsbezug stünden, geboten. Die Pflegefamilien sollten generell – auch – einen wirtschaftlichen Anreiz haben, Pflegekinder aufzunehmen.
Diese vom BSG herausgestellte Doppelfunktion des Erziehungs-beitrages hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zu Un-recht zum Anlass genommen, bei der Beitragsbemessung im Gel-tungsbereich des SGB V und SGB XI einen ideellen Anteil des Erziehungsbeitrages von einem Anteil für pauschalierte materi-elle Aufwendungen abzugrenzen und auf lediglich 90,00 EUR monatlich zu beziffern. Da die Sachaufwendungen für die Erzie-hung - wie bereits ausgeführt – grundsätzlich mit dem Pflegegeld im engeren Sinne abgegolten sind, wird der dem Pflegekind zur Verfügung gestellte Betrag für Erziehungsleistungen nicht geschmälert, wenn er zugleich als Einkommen bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Pflegeperson berücksichtigt wird. Denn diese hat als Gegenleistung für den an sie ausgezahlten Erziehungsbeitrag gegenüber dem Pflegekind die Erziehungsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Der Umstand, dass sie sich mit Hilfe des an sie ausgezahlten Erziehungsbeitrages wegen der freien Verfügbarkeit insoweit Entlastung durch dritte Personen oder Sachmittel verschaffen kann, schließt nicht aus, dass diese Geldleistung ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstärkt. Denn sie hat die rechtliche und tatsächliche Befugnis, den Erziehungsbeitrag bei ausschließlich persönlicher Erbringung der Erziehungsleistung vollständig für den eigenen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Daher mag die Argumentation in der zitierten Rechtsprechung des BSG zur Einkommensanrechnung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Anwendungsbereich des SGB II strin-gent sein. Auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation ist sie jedoch selbst unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht übertragbar, weil – wie bereits darge-legt – sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitrags-bemessung wesentlich von den Vorschriften des SGB II unterscheiden, die die Einkommensanrechnung regeln.Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat im Hinblick auf die hier streitentscheidende Rechtsfrage, der er grundsätzlich Bedeutung beimisst, die Re-vision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision muss von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.