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08.05.2013
Gerichtsbeschluss
vom: 
08.02.2013

Erziehungskostenanteil im Pflegegeld ist Einkommen

Der Erziehungskostenanteil des für ein Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes ist Einkommen im Sinne des § 115 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 21.09.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten des Verfahrens Raten in Höhe von 60 € monatlich, beginnend mit dem 1. März 2013, zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat mit Beschluss vom 12.09.2012 dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...] bewilligt. Gegen diesen ihr durch Übersendung der Akte am 10.10.2012 übermittelten Beschluss hat die Bezirksrevisorin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in Vertretung der Staatskasse am 16.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist der Antragsgegner in der Lage, sich an den Verfahrenskosten durch monatliche Ratenzahlungen zu beteiligen. Hinsichtlich der Ratenhöhe ist sie in der Beschwerdeschrift vom 12.10.2012 noch von Monatsraten von 135 € ausgegangen. Nach Vorlage des Bescheides der Stadt D. vom 30.03.2011, wonach dem Antragsgegner für das Pflegekind Hagen Hilfe zur Erziehung (sog. Pflegegeld) von insgesamt 725 € gewährt wird (Bl. 34 VKH-Heft), hat die Bezirksrevisorin beantragt, die Ratenzahlungen mit 95 € pro Monat festzusetzen. Wegen der Berechnung wird auf das Schreiben der Bezirksrevisorin vom 11.01.2013 verwiesen (Bl. 35 VKH-Heft). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27.04.2012 (FamRZ 2013, 60) nicht abgeholfen.

II.

Die statthafte (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Antragsgegner zur Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten in der Lage. Allerdings ist die Monatsrate nach § 115 Abs. 2 ZPO nicht auf 95 €, sondern nur auf 60 € festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin hat zu Recht ausgeführt, dass die dem Antragsgegner für das Pflegekind X. gewährte Hilfe zur Erziehung - auch Pflegegeld genannt - nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII in Höhe des sog. Erziehungsbeitrags von 220 € als Einkommen anzurechnen ist. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (Hans. OLG Bremen, FamRZ 1998, 759; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 645; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1361; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 115 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn. 17). Entgegen der vom Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung ist das nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährte sog. Pflegegeld nicht mit einem nach § 37 SGB XI gewährten Pflegegeld gleich zu setzen. Die Ausführungen des 5. Senats des OLG Bremen in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (FamRZ 2013, 60) betreffen ausschließlich das nach § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld, das nach zutreffender Ansicht des 5. Senats auch bei der Pflegeperson nicht als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO anzurechnen ist. Die Überlegungen des 5. Senats stützen sich insbesondere auf den in § 13 Abs. 5 und 6 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, das Pflegegeld sowohl dem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert zu erhalten. Dahinter steht das sozialpolitische Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu stärken (vgl. Hans. OLG Bremen, FamRZ 2013, 60). Derartige sozialpolitische Anliegen werden mit dem nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeld nicht verfolgt. Dementsprechend fehlt es auch an einer dem § 13 Abs. 5 und 6 SGB XI entsprechenden gesetzlichen Regelung im SGB VIII. Der Senat bleibt daher bei seiner bereits im Beschluss vom 24.11.1997 (FamRZ 1998, 759) vertretenen Auffassung, dass der sog. Erziehungskostenanteil (im Bescheid der Stadt Duisburg als „Erziehungsbeitrag“ bezeichnet) des Pflegegeldes für ein Pflegekind, der ausschließlich ein Entgelt für die Kindesbetreuung darstellt, als nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen anzurechnen ist. Hiervon im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, weil der Antragsgegner das Kind seiner früheren Ehefrau in Pflege genommen hat, wie der Amtsrichter im Nichtabhilfebeschluss meint, ist nicht geboten. Die Anrechnung des Erziehungskostenanteils als Einkommen i.S.d. § 115 ZPO kann schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht von vagen Kriterien wie dem persönlichen Verhältnis der Pflegeperson zum Pflegekind bzw. den Umständen, die zu seiner Aufnahme geführt haben, abhängig gemacht werden.

Die von der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 11.01.2013 aufgestellte Berechnung enthält somit zu Recht den Erziehungskostenanteil in Höhe von 220 € als Einkommen des Antragsgegners. Sie berücksichtigt allerdings nicht die zum 01.01.2013 angehobenen Freibeträge für den Antragsgegner und die bei ihm lebenden Kinder. Durch die zum 01.01.2013 erfolgte Heraufsetzung des Erwerbstätigenfreibetrages von 187 € auf 201 €, des Freibetrages des Antragsgegners von 411 € auf 442 € und der Freibeträge der Kinder von 276 € auf 296 € erhöhen sich die Abzüge aufgrund der Freibeträge von 790 € auf 875 €. Unter Berücksichtigung der sonstigen Abzüge verbleibt von dem mit 2.736,81 € im Schreiben vom 11.01.2013 korrekt angesetzten Einkommen des Antragsgegners ein nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen von 168,58 €. Dies führt gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zu monatlichen Raten von 60 €.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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