Großeltern, die Vormund sind, können sich auf das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 Satz GG beziehen
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Das Gericht hebt den Beschluss auf, da dieser die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs.2 Satz 1 verletzt.
Durch die Auswahl eines neuen Vormunds ist die Pflegeperson grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt.
Hatte das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen, ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen.
1. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls kommt nach §§ 1666, 1666a BGB die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf das Jugendamt in Betracht, wenn die Mutter eines seit mehr als 18 Monaten bei einer Pflegefamilie lebenden zehnjährigen Kindes die mit den Erkrankungen der Mutter verbundene langjährige Traumatisierung des Kindes nicht erkennen und deshalb unter anderem die nicht kindgemäße Übernahme von Verantwortung für die Mutter und die damit verbundene Überforderung des Kindes nicht vermeiden kann. 2. In einer solchen Fallkonstellation kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auch der Ausschluß des Umgangs der Mutter (hier: für die Dauer von 2 Jahren) in Betracht kommen, wenn auch durch betreuten Umgang oder auf andere Weise nicht verhindert werden kann, daß die Bedürfnisse des traumatisierten Kindes nach einer gesicherten Bindung und emotionaler Geborgenheit immer wieder verletzt werden und das Kind bei jedem Umgangskontakt erneut Gefühlen innerer Zerrissenheit und damit verbundenen schädlichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird.
1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach {SGBVIII § 27, 33} setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes oder Jugendlichen noch vorhanden ist.2. Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.
Nach § 1791b BGB (über § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB) darf das Jugendamt nur unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Nachrangs der Amtspflegschaft zum Pfleger bestellt werden. Das bedeutet, dass auf das Jugendamt nur dann als Pfleger zurückgegriffen werden darf, wenn eine geeignete Einzelperson nicht gefunden werden kann.
1. Bei der Entziehung der elterlichen Sorge ist auch nach Inkrafttreten des KindRG zwischen Personen- und Vermögenssorge zu unterscheiden.2. Zur Entziehung der gesamten Personensorge.3. War wegen Entziehung der gesamten elterlichen Sorge das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt worden, ist, wenn nur die Entziehung der Personensorge gerechtfertigt war, diese Bestellung zu beschränken auf die Bestellung des Kreisjugendamtes als Pfleger.
Das OLG Celle beschreibt in einer ausführlichen Begründung die rechtliche Möglichkeit der freiwilligen Übertragung nicht nur von einzelnen Teilen des Sorgerechtes sondern vom gesamten Sorgerecht. Es weist darauf hin, dass dann die Pflegeeltern nicht nur Pfleger sondern Vormund ihres Pflegekindes seien.
Ein Grosselternteil, welcher zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGBVIII für eine im Haushalt der Grosseltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichem Pflege nicht bereit sind