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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
04.08.1999

Gutachtenkosten im Herausgabeverfahren

Beschwerdeführer sind nicht Kostenschuldner

Gründe:1. Die Beschwerde der Antragsgegner ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig gem. § 8 Abs. 3 KostO. Die Beschwer ist nicht dadurch weggefallen, daß die Beschwerdeführer den geforderten Vorschuss zunächst bezahlt haben, um das Betreiben des Verfahrens zu ermöglichen(vgl. Korintenberg/Lappe KostO , 12. Aufl., § 14 Rdnr. 52; die angestellten Erwägungen zur Fortdauer der Zulässigkeit des Rechtsmittels gelten für den vorliegenden Fall entsprechend). Die Beschwerde ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Familiengericht das Verfahren inzwischen eingeleitet und Ermittlungen zur Hauptsacheentscheidung durchgeführt hat, denn zum einem ist dies nur deshalb erfolgt, weil der geforderte Vorschuss einbezahlt wurde (eine – stillschweigende – Abhilfe ist in der Vorgehensweise des Familiengerichts deshalb nicht zu sehen), zum anderen steht die begehrte Hauptsacheentscheidung noch aus.2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Familiengerichts entbehrt schon deshalb der rechtlichen Grundlage, weil die Beschwerdeführer nicht Kostenschuldner sind. Entscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB können gleichermaßen auf Antrag wie von Amts wegen getroffen werden; für die Verpflichtung, die Kosten zu zahlen (und gegebenenfalls vorzuschießen), gilt deshalb nicht § 2 Nr. 2 KostO (vgl. Korintenberg/Lappe, a.a.O. § 2 Rdziff. 17, wo § 1632 Abs. 4 BGB ausdrücklich als Beispielsfall genannt ist). Da bereits die Vorschußanforderung als solche nicht rechtmäßig war, durfte die Einleitung des Verfahrens hiervon auch nicht abhängig gemacht werden.

Bezüge:

BGB§1632IV
KostO§2

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