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14.08.2008
Gerichtsbeschluss
vom: 
09.11.2006

Hinterbliebenrente nach dem OEG

Hinterbliebenenrente nach dem OEG wird als Einkommen für das BSHG angerechnet.

Inhaltsangabe:

Hinterbliebenenrenten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben ausschließlich die Funktion eines Unterhaltsersatzes und stellen daher ein Einkommen gemäß § 76 Bundessozialhilfegesetz dar.

Bezüge:

OEG, BSHG

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