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02.12.2012
Gerichtsbeschluss
vom: 
02.12.2012

Kein Nachrang für junge Volljährige mit Behinderung in einer Pflegefamilie gegenüber der Eingliederungshilfe SGB XII

Bei dem Zusammentreffen einer geistigen und seelischen Behinderung ist für die Gewährung von Jugendhilfe gem. § 41 SGB VIII trotz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 SGB VIII weiter die Jugendhilfe zuständig, wenn nur so die Kontinuität der Hilfeform gesichert werden kann.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.05.2010in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010verpflichtet, der Klägerin Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII zum Zwecke des Schulbesuchs der Hilfe-Schule in H-Stadt bis zum Ende des Schuljahres 2011/12 zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung in Höhe der festzusetzenden Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand

Die im Jahre 1991 in M-Stadt (Bundesland K) geborene Klägerin ist aufgrund einer Hirnhauterkrankung im Kindesalter geistig behindert. Die Klägerin kam im Mai 1996 in eine Pflegefamilie im Bundesland K, in der sie heute noch lebt und in der die Pflegemutter zur personalen, wirtschaftlichen und rechtlichen Betreuerin gemäß Beschluss des Amtsgerichts H-Stadt vom 18.11.2011bestellt worden ist. Die Klägerin wurde in eine Schule für praktisch Bildbare eingeschult und besucht nach dem Wohnortwechsel nach H-Stadt die hiesige Hilfe-Schule bis voraussichtlich Ende des Schuljahres 2011/12.

Die Klägerin erhielt durch die Beklagte nach Zuzug der Pflegefamilie fortlaufende Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i.V.m. §33 SGB VIII ab März des Jahres 2002.

Im Juli 2009 beantragte der damalige Amtsvormund der Klägerin bei dem Beigeladenen für die Klägerin Leistungen nach dem SGB XIIunter Berufung darauf, dass die Klägerin im Oktober 2009 volljährig werde. Entsprechend wurde erstmals mit Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 die Jugendhilfeleistung unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt, da nach Auffassung der Beklagten mit der Volljährigkeit der Klägerin der Beigeladene zuständig geworden sei.

Mit Bescheid vom 19.05.2010 lehnte der Beigeladene den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Pflegefamilien für behinderte Kinder und Jugendliche ab, da die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen nicht gegeben sei. Er sei abzustellen auf den Wohnort der leiblichen Mutter der Klägerin, welche weiterhin im Bundesland K lebe. Zunächst seien auch die Kosten der Unterbringung vom Jugendamt des Landkreises N übernommen worden. Die Unterbringung bei einer Pflegefamilie sei grundsätzlich keine Begründung für einen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser sei nach wie vor identisch mit dem Aufenthaltsort der leiblichen Mutter.

Nach den Angaben der Beklagten ist gegen diesen Bescheid vom 02.06.2010 Widerspruch eingelegt worden, über den noch nicht entschieden worden ist.

Mit Bescheid vom 05.05.2010 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Jugendhilfe vom 28.10.2009 auf und kündigte an, dass die Beklagte als nicht zuständiger Leistungsträger die bisher geleistete Hilfe gemäß § 27i.V.m. § 33 SGB VIII zum 31.05.2010 einstelle. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zum Personenkreis der geistig behinderten Menschen gehöre, für welche gemäß § 10 Abs. 4Satz 2 SGB VIII vorrangig der Beigeladene als örtlich zuständiger Träger für Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII zuständig sei.Dessen Leistungen gingen in diesem Fall Leistungen der Jugendhilfe vor. Der überörtlich zuständige Sozialhilfeträger sei auch bei Vorlage der entsprechenden formalen Voraussetzungen bereit,stationäre Leistungen für die Klägerin zu gewähren.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch am 15.05.2010 ein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, dass für die Klägerin weiterhin die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII vorliegen würden.Durch § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII würden Leistungen der Jugendhilfe für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche nicht ausgeschlossen. Daran ändere auch die Einführung des neuen § 54Abs. 3 SGB XII nichts, der nicht für junge Erwachsene, sondern ausschließlich für Kinder und Jugendliche Anwendung finde.Eingliederungshilfe für junge Erwachsene in Form einer Familienpflege gebe es nicht. Bei körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen könne zu es einer Doppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe kommen, weil in der Beziehung zur Ursprungsfamilie ein erzieherisches Defizit gesehen werden könne.Dies sei bei der Klägerin auch der Fall, weshalb die Hilfe nach §41 SGB VIII weiter zu führen sei. Die Klägerin sei auf dem Wege der Verselbständigung und benötige noch das letzte Schuljahr, damals bis zum 31.07.2011, um ihre schulische Ausbildung abzuschließen.

Am 20.05.2010 hat die Klägerin zudem einen Eilantrag gestellt und beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Klägerin über den 31.05.2010 hinaus, vorläufig jedenfalls bis zum 01.07.2011, Hilfe zur Erziehung nach § 41 SGBVIII zu bewilligen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 05.08.2010 wurde diesem Antrag stattgegeben (AZ: 7 L1241/10.F). Die Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2010 abgewiesen (AZ:10 B 1807/10).

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Antrag der Beklagten bei dem Beigeladenen dieser für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig geworden sei, weil er – sofern man seiner Auffassung folge – nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist den Antrag an den zuständigen Träger im Bundesland K weitergeleitet habe, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2SGB IX ergebe. Ohnedies ergebe sich die vorrangige Leistungspflicht des Beigeladenen daraus, dass wegen der geistigen Behinderung der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XIIeinschlägig seien und nicht Leistungen in Form einer Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung, was durch § 41 Abs. 1 SGB VIII abgedeckt werde. In Fällen dieser Art bestimme § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass die Eingliederungshilfe gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe vorrangig sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1999 – Vorrangigkeit nur bei Deckungsgleichheit der Leistungen und Schwerpunktbildung hinsichtlich der tatsächlichen Einschränkungen des Hilfeempfängers – sei wegen dieser später eingeführten Bestimmung nur eingeschränkt zu übernehmen. Es sei zudem festzustellen, dass die Ziele, die § 41 SGB VIII vorgebe,wegen der Behinderung der Klägerin nicht zu erreichen seien. Der Beigeladene biete zudem gleichartige Hilfen an, wie aus dessen „Richtlinie für das begleitete Wohnen von behinderten Menschen in Familien - I – vom 21.03.2007“ hervorgehe.Es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass sich der Beigeladene gegen die Übernahme des Falles wende. Bedenklich sei zudem, dass sich die Pflegemutter der Klägerin weigere, eine Pflegeerlaubnis zu beantragen. Dies sei eine Voraussetzung für die Fortführung der Betreuung der Klägerin auf dem Wege der Eingliederungshilfe.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid, welcher der Bevollmächtigten der Klägerin am 08.09.2010 zugegangen ist, hat die Klägerin am 04.10.2010 vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass in Bezug auf die Zuständigkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII keine Leistungskonkurrenz vorliege, sondern eine Doppelzuständigkeit von zwei Trägern. Der Vorrang der Eingliederungshilfe trete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei Gleichartigkeit der Leistung der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe ein. Dies sei aber schon bei den Anspruchsvoraussetzungen beider Hilfeformen – einerseits Kinder und Jugendliche bzw. junge Volljährige, andererseits Erwachsene – nicht der Fall. Soweit sich der Beklagte auf eine mögliche und gleichartige Hilfe gemäß § 54 Abs. 3 SGB XIIbeziehe, die tatsächlich von dem Beigeladenen zu erbringen sei,verkenne sie, dass diese ausschließlich nur Kindern und Jugendhilfen Zugang gewähre. Auch die Zielsetzung bei der Hilfeform unterscheide sich, was insbesondere aus der angeführten „Richtlinie“ des Beigeladenen hervorgehe. Schließlich unterscheide sich auch der Umfang und die Höhe der beiden Leistungen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es für die Klägerin persönlich bedeutsam sei, dass eine noch nicht abgeschlossene Hilfe zur Erziehung abgebrochen werden solle. Es werde in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 5 der UN-Behindertenkonvention und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GGgerügt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über den 31. Mai 2010hinaus bis zum Abschluss des Schuljahres 2011/2012 Jugendhilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 33 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.Ergänzend führt sie aus, dass die Gegenüberstellung beider Hilfeformen ergebe, dass die danach zu gewährenden Leistungen gleichartig seien.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Beigeladene hält seine Zuständigkeit nicht für gegeben, da Leistungen der Eingliederungshilfe in Pflegefamilien für behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII mit dem Erreichen der Volljährigkeit enden würden. Die Klägerin sei am 08.10.2009volljährig geworden. Ab dem 18. Lebensjahr könnten leistungsberechtigte Personen Eingliederungsleistungen in Form eines „begleiteten Wohnens von behinderten Menschen in Familien“ bewilligt werden, wenn die in der „Richtlinie“ festgelegten Leistungsvoraussetzungen von der betreuenden Familie erfüllt würden. Hierbei handele es sich um Gastfamilien, welche keine familienersetzende Funktion i.S.d. SGBVIII hätten. Vorliegend sei aber der Pflegemutter der Klägerin die gesetzliche Betreuung für die Klägerin übertragen worden. Der übertragene Aufgabenkreis umfasse die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, Postangelegenheiten und die Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Gerichten und sonstigen Institutionen. Dies sei typischerweise bei Mitgliedern der Gastfamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach der „Richtlinie“ nicht der Fall. Es handele sich bei der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und den Eingliederungsleistungen nach Kapitel 6 SGB XII um völlig unterschiedliche Leistungsansprüche, die nicht vergleichbar seien.Während die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII die Persönlichkeitsentwicklung in den Vordergrund stelle, stünden bei der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII die Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte,die Akte zum Eilverfahren mit dem Az: 7 L 1241/10.F(3), die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Bände) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2011 Bezug genommen.
Gründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 war aufzuheben, weil durch diese die Klägerin in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war demgemäß zu entsprechenden Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten.

Die Klägerin hat als junge Volljährige Anspruch auf Jugendhilfe gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII.

Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen notwendig ist. Diese Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, soll in begründeten Einzelfällen aber für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden können. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII fallen bei der Ausgestaltung der Hilfe hierunter auch die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII.

Die Klägerin unterfällt aufgrund ihres Lebensalters und aufgrund der Hilfeform der Bestimmung des § 41 SGB VIII. Die tatbestandlichen Merkmale einer Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung sind, soweit dies bei der Klägerin aufgrund ihrer geistigen Behinderung möglich ist, erfüllt. Nach den zu den Akten gelangten Beurteilungen, Zeugnissen und Prognosen der Hilfe-Schule liegt bei der Klägerin eine typische Verlängerung der Jugendphase aufgrund ihrer geistigen Behinderung, vor. Die einfach angelegten Schritte zur Verselbständigung wichtiger Anforderungen zum –eingeschränkten – selbständigen Leben werden zwar immer wieder durch retardierende Episoden unterbrochen, gleichwohl lässt sich eine positive Prognose hin auf eine Verbesserung der Handlungskompetenz der Klägerin durch den Schulbesuch feststellen,was eine positive Prognose der weiteren Entwicklung begründet.Hiergegen spricht nicht, dass die Klägerin noch ein weiteres Schuljahr bis zum Klassenwechsel 2011/2012 absolvieren muss, um Kompetenzen zu entwickeln und zu verstetigen. Insoweit ist nur eine offensichtlich erfolglose Hilfe ein Ausschlusskriterium für diese Hilfeform. Aufgrund der Zeugnisse der Hilfe-Schule, die aufgrund ihrer differenzierten Darstellung ausführlichen Berichten gleichen,geht die Kammer davon aus, dass weiterhin eine gewisse Aussicht auf eine Verbesserung der Kompetenzen der Klägerin durch den Schulbesuch gegeben ist. Dies wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt.

Entscheidend für die Fortführung der Hilfe gemäß § 41 SGB VIIIist vorliegend, dass weiterhin eine Hilfeform für die Klägerin als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a SGB VIII dem Grunde nach gegeben ist. Auch wenn wegen des Lebensalters der Klägerin die Voraussetzungen des § 35 a SGBVIII vorliegend nicht unmittelbar anzuwenden sind, ist bei Auslegung des § 41 SGB VIII diese Hilfeform hineinzulesen. Insofern stellt § 41 SGB VIII nur eine Verlängerung dieser Hilfeform für den von § 35 a SGB VIII betroffenen Personenkreis sicher.

Unzweifelhaft steht fest, dass bei der Klägerin eine geistige Behinderung aufgrund einer Erkrankung im Kleinkindalter vorliegt.Zur Überzeugung der Kammer liegt gleichzeitig jedoch auch eine seelische Behinderung aufgrund ihrer geistigen Behinderung vor.Hierauf deuten auch die Feststellungen der Beklagten bei der Erstellung des Hilfeplanes vom 15.10.2008 hin, welche über erhebliche Defizite der Klägerin bei der Teilnahme am Alltagsleben und bei der Erforschung ihr fremder Lebenssituationen berichten.Dieser Bedarf, der sich für die Klägerin bei einem Bewegen außerhalb der ihr vertrauten Lebenswelt in der Schule oder der Pflegefamilie ergibt, wird auch im weiteren Hilfeplan vom 16.06.2009 – ein neuerer Hilfeplan ist dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden, obgleich er nach Bekunden der Beklagten erfolgt ist – nicht in Abrede gestellt. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin in dieser Phase der unfertigen Persönlichkeitsentwicklung auch von einer seelischen Behinderung i.S.d. § 35 a SGB VIII bedroht ist, obgleich ihr Entwicklungsstand ursächlich auf eine körperliche Erkrankung zurückzuführen ist.Insoweit ist aus der Sicht der Kammer sowohl eine seelische Behinderung als auch eine geistige Behinderung gegeben.

Aufgrund dieser Sachlage spricht Erhebliches dagegen, die Klägerin, so wie es die Beklagte vertritt, aus der Hilfeform des §41 SGB VIII herausfallen zu lassen.

Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu der für weiterhin notwendigen und dem konkreten Bedarf entsprechenden Hilfeform einer Eingliederungshilfe nach SGB XII hat.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII verweist, verkennt sie, dass die Klägerin als junge Volljährige nicht zu dem zugangsberechtigten Personenkreis dieser Vorschrift gehört.

Nach § 54 Abs. 3 SGB XII ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer voll stationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl I/2009,S. 2495 f.), in Kraft getreten am 04.08.2009, in das SGB XIIeingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist jedoch ersichtlich, dass die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehört, für welche die in Frage stehende gesetzliche Vorschrift geschaffen wurde. Erstens muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht nur geistig behindert ist, sondern auch – wie dargelegt – von seelischer Behinderung bedroht ist. Insoweit ist diese Regelung für körperlich behinderte Kinder geschaffen worden, für die auch das SGB XII eine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien schaffen wollte, für die diese Form der Eingliederungshilfe nicht zugänglich war (vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Bundestagsdrucksache 16/13417, S. 6). Zweitens wäre die Klägerin aufgrund der im Oktober 2009 erfolgten Volljährigkeit sofort wieder aus dieser Hilfeform herausgefallen, sofern man den im Juli 2009 durch den Amtsvormund gestellten Antrag bei dem Beigeladenen überhaupt als rechtzeitig ansehen würde. Es sei darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung noch nicht in Kraft getreten war.Entscheidend ist aber, dass die Klägerin nicht zu dem von § 54 Abs.3 SGB XII zu privilegierenden Personenkreis gehört und die Kontinuität der bislang gewährten Hilfeform im Rahmen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII unterbrochen worden wäre. Dies steht aus der Sicht der Kammer im Prinzip der Verlässlichkeit einer staatlicherseits gewährten Hilfeleistung entgegen.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Beigeladene durch die „Richtlinie“ behinderten Menschen die Möglichkeit betreuten Wohnens in einer Gastfamilie ermöglicht, folgt die Kammer dem Vortrag des Beigeladenen, der im Kern diese freiwillige Leistung – auf die im Übrigen kein gesetzlicher Anspruch durch die Klägerin besteht – als verschieden von der im Rahmen des § 41 SGB VIII gewährten Hilfe darstellt. In diesem Sinne ist eine Hilfeform nach der „Richtlinie“ nicht vorgreiflich i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Voraussetzung für die Vorrangigkeit der Eingliederungshilfe ist jedoch, dass es sich in Bezug auf den konkreten Hilfebedarf um gleiche, gleichartige,kongruente, sich überschneidende oder deckungsgleiche Leistungen handelt, die sowohl durch die Jugendhilfe als auch durch die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geregelt sind (vgl. hierzu:BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341). Ein solches Verhältnis des Vor- und Nachrangs zwischen beiden Leistungsformen liegt jedoch nicht vor, da – wie der Beigeladene zutreffend dargelegt hat – die Leistungen nach der „Richtlinie“ sich von der Gewährung von Jugendhilfe für die Klägerin maßgeblich unterscheiden. In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf hingewiesen, dass die „Richtlinie“das Leben in einer Gastfamilie in Form eines betreuten Wohnens vorsieht, die als Maßnahme zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben den besonderen Betreuungsbedarf der Klägerin, der durch die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie mit umfassender Personensorge und dem damit verbundenen Schulbesuch bestimmt ist, nicht entspricht. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass beide Leistungsformen gleichartig sind und sich einander entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und Billigkeitsgründe, die es rechtfertigen würden, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen,nicht ersichtlich sind, § 162 Abs. 3 VwGO.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711ZPO

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