Sie sind hier
Kein Verbleibensantrag bei Gefährung des Kindeswohls - auch gegen den Willen des Kindes
Themen:
Leitsatz:
Eine Verbleibensanordnung gem. § BGB § 1632 BGB § 1632 Absatz IV BGB kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie das Kindeswohl gefährdet würde wegen eines im wesentlichen von der Pflegemutter zu verantwortenden massiven Loyalitätskonflikts des Kindes zwischen ihr und der Kindesmutter, nicht altersentsprechender sozialer Beziehungen des Kindes und einer von Anpassung und Hinnehmen der belastenden Situation geprägten Haltung des Kindes, die bereits zu psychischen Beeinträchtigungen des Kindes geführt haben. Der Wille des 14-jährigen Kindes, in der Pflegefamilie bleiben zu wollen, ist bei dieser Sachlage nicht maßgeblich, weil die Befolgung des Kindeswillens zu einem Kindeswohl gefährdenden Zustand führen würde.
Rechtsgebiet:Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 221F31815 221 F 318/15 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:1I. Die nach den §§ FAMFG § 57, FAMFG § 58 ff FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2.Das Amtsgericht hat, nachdem die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter in Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts K am 30.9.2015 aus der Pflegefamilie genommen hat und das Kind nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt, zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § BGB § 1632 Abs. BGB § 1632 Absatz 4 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung und Herausgabe des Kindes an die Pflegeeltern mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
3.Bei einer Entscheidung nach § BGB § 1632 Abs. BGB § 1632 Absatz 4 BGB verlangen die Grundrechte eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 2 S. 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG Rechnung trägt.
4.Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss. Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte. Das schließt indessen nicht aus, dass § BGB § 1632 Abs. BGB § 1632 Absatz 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muss, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sie in ihrem Elternrecht beeinträchtigen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist vielmehr zu differenzieren, ob das Kind von der Pflegefamilie in den Haushalt seiner Eltern - beziehungsweise ihnen grundrechtlich gleichgestellter Personen - oder in eine andere Pflegestelle wechseln soll. Danach bestimmt sich das Maß der Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes, das unter Berücksichtigung seiner Grundrechtsposition hinnehmbar ist. Die Risikogrenze ist generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen. Eine andere Ausgangslage ist aber dann gegeben, wenn das Kind nicht in den Haushalt von Vater und Mutter aufgenommen werden soll, sondern lediglich seine Unterbringung in eine neue Pflegestelle bezweckt wird, ohne dass dafür wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe sprechen. Die Durchsetzung des Personensorgerechts nach § BGB § 1631 Abs. BGB § 1631 Absatz 1 BGB in der Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in einem solchen Fall mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG nur vereinbar, wenn mit hinreichender Sicherheit bei Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann (BVerfG, FamRZ 1987, FAMRZ Jahr 1987 Seite 786 ff. und FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 771 ff.).
5.Gemessen hieran hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des Akteninhalts und insbesondere der fachlichen Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands Dipl. Pädagogin N sowie des Ergebnisses der Anhörung des Kindes K festgestellt, dass bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bei einer unveränderten Gesamtsituation hier vielmehr das Wohl des Kindes gefährdet würde wegen des im Wesentlichen von der Pflegemutter zu verantwortenden massiven Loyalitätskonflikts vornehmlich zwischen der Pflegemutter und der Kindesmutter, durch den das Kind erheblich belastet würde, wegen nicht altersentsprechender sozialer Beziehungen des Kindes sowie der gesamten psychosozialen Situation Ks, die von Anpassung und Hinnehmen der belastenden Situation durch das Kind geprägt gewesen wäre. Diesen überzeugenden Feststellungen schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an.
6.Die demgegenüber von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde erhobenen Einwände gegen die die Entscheidung tragenden Feststellungen des Amtsgerichts greifen insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem von dem Jugendamt in Auftrag gegebenen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten psychologischen Klärungsgutachten des Dipl. Psych. Q vom 4.12.2015 (GA Bl. 158 ff.) und dessen Stellungnahme vom 12.12.2015 (GA Bl. 143 ff.) nicht durch und sind nicht geeignet, eine für die Pflegeeltern günstigere Entscheidung oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu rechtfertigen.
7a) Der Einwand der Beschwerdeführer, der von dem Amtsgericht festgestellte Konflikt zwischen der Pflegemutter und der Kindesmutter bestehe nicht, da seit über einem Jahr kein substantieller Kontakte zwischen diesen bestehe, greift nicht durch.
8(1) Bereits aus den Äußerungen des Kindes selbst gegenüber dem Verfahrensbeistand Frau N und anlässlich der richterlichen Anhörung folgt nach wie vor das Bestehen der konfliktreichen Situation. Aus dem Bericht des Verfahrensbeistands Frau N vom 21.10.2015 (GA Bl. 55) geht hervor, dass K angegeben habe, die Besuchskontakte mit seiner Mutter liefen nicht so gut, wenn diese das Gefühl habe, sie könne ihm nicht zeigen, wie lieb sie ihn habe, da das dann Stress zwischen ihm und der Pflegemutter gegeben habe. Anlässlich der richterlichen Anhörung am 2.11.2015 (GA Bl. 90) hat K angegeben, dass er nicht weiterhin den heftigen Streit der Erwachsenen möchte.
9.Dieser Streit wurde maßgeblich durch eine wechselseitige Konkurrenz der Pflegemutter und der Kindesmutter wegen des Kindes motiviert. Die Beschwerdeführerin nahm für sich nicht nur in rechtlicher Hinsicht in Anspruch, da sie und der Beschwerdeführer an Stelle der Eltern in den vergangen 9 Jahren die Verantwortung für K übernommen hätten, allein über das Kind entscheiden zu dürfen, was mit der Stellung des Antrags vom 29.8.2014 (AG Aachen - AGAACHEN Aktenzeichen 221 F 307/14 -), der Kindesmutter wegen ihrer psychischen Erkrankung die elterliche Sorge zu entziehen, Vormundschaft anzuordnen und die Beschwerdeführer zum Vormund des Kindes K zu bestellen, unzweideutig zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr zeigte die Beschwerdeführerin auch auf emotionaler Ebene keine Bindungstoleranz in Bezug auf die Kindesmutter. So hat die Kindesmutter gegenüber dem Verfahrensbeistand Frau N (GA Bl. 55) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Pflegemutter es nicht habe ertragen können, wenn sie ihren Sohn in den Arm genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei dann dazwischen gegangen und habe auch Besuchskontakte verkürzt. Als die Kontakte nicht mehr durch die Pflegemutter begleitet worden seien, habe diese - was sich auch aus dem Bericht des Pflegekinderdienstes vom 20.10.2015 (GA Bl. 65) ergibt - begonnen, diese heimlich zu beobachten und ihnen zeitweilig nachzustellen.
10.Für K ergab sich hieraus ein durch ihn nicht zu lösender Spannungszustand. Er wollte seine Gefühle sowohl zur sozialen als auch zur leiblichen Mutter zeigen können (GA Bl. 56), was jedoch nicht möglich war. In dem Klärungsgutachten des Dipl. Psych. Q wird eine Schilderung des Kindes wiedergegeben, wonach die Pflegemutter immer bei den Besuchen der Kindesmutter zugegen sein wollte, die Kindesmutter habe dies nicht gewollt. Auch er habe mit der Kindesmutter allein sein wollen, das sei der Pflegemutter aber nicht recht gewesen (GA Bl. 185). Dieser Streit zwischen Pflegemutter und Kindesmutter führte nach Angaben des Kindes gegenüber dem Verfahrensbeistand N dazu, dass sich K „schlecht“ fühlte (GA Bl. 56).
11(2) Für K kommt erschwerend hinzu, dass er in den letzten Jahren über die Umgangskonflikte hinaus keinen ruhigen familiären Rahmen erlebte. Die Kindesmutter ist psychisch krank und aufgrund dessen nicht in der Lage, selbst für K die alltägliche Erziehungsverantwortung wahrzunehmen. Der Kindesvater fühlt sich nicht in der Verantwortung für die Alltagserziehung des Kindes. Anzuerkennen ist, dass in dieser Situation die Beschwerdeführer die Erziehungsaufgabe zumindest über einen langen Zeitraum verantwortungsvoll wahrgenommen und K eine Familie geboten haben. Augenscheinlich stellte die Pflegefamilie jedoch zumindest in den letzten zwei bis drei Jahren für K aufgrund ihrer Persönlichkeit und ehelicher Probleme der Pflegeeltern nicht mehr den erforderlichen sicheren Rahmen dar. Die Beschwerdeführerin selbst weist eine zumindest akzentuierte Persönlichkeit auf, die u. a. durch zwanghaftes Kontrollverhalten geprägt ist, wie es anlässlich der Umgangskontakte des Kindes mit der Kindesmutter zum Ausdruck gekommen ist oder aber sich nach dem Bericht des Pflegekinderdienstes vom 20.10.2015 durch Aufsuchen des laufenden Schulunterrichts zwecks Überprüfung des Ablaufs gezeigt hat (GA Bl. 67), als auch augenscheinlich durch eine erhöhte Impulsivität und Kontrollverlust gekennzeichnet ist. Nach Angaben des Kinderpflegedienstes im Bericht vom 20.10.2015 soll der Beschwerdeführer im Juni 2015 angegeben haben, dass er anlässlich eines Streits von seiner Frau, der Beschwerdeführerin, geschlagen worden sei (GA Bl. 67). Nach dem Klärungsgutachten des Dipl. Psych. Q hat K anlässlich der Exploration angegeben, dass die Pflegemutter manchmal stressig sei, so auch in der Schule, es sei auch Stress zwischen den Pflegeeltern gewesen (GA Bl. 185). Letzteres dürfte Ausdruck der vom Beschwerdeführer im laufenden Verfahren angedeuteten, nach dem Bericht des Kinderpflegedienstes vom 20.10.2015 dort ausgesprochenen (GA Bl. 66) und im Schulterschluss mit der Beschwerdeführerin gegen die Herausnahme des Kindes wieder in Abrede gestellten ehelichen Probleme sein.
12b) Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Kindeswohl durch den bestehenden Loyalitätskonflikt und durch die nicht altersgerechte Entwicklung sozialer Beziehungen und anderer psychosozialer Parameter im Haushalt der Antragsteller gefährdet ist.
13.Ohne Erfolg werden mit der Beschwerde die vom Amtsgericht festgestellten kindeswohlgefährdenden Umstände in Abrede gestellt.
14.Denn durch die für den Senat überzeugenden Feststellungen des Dipl. Psych. Q in seinem schriftlichen Gutachten vom 4.12.2015, welche u. a. auf vier Explorationsterminen mit K selbst beruhen, sowie der Stellungnahme vom 12.12.2015 (GA Bl. 143 f) wird die Einschätzung des Amtsgerichts bestätigt. Nach den Feststellungen des Dipl. Psych. Q wirkt sich der Loyalitätskonflikt durch Zerrissenheit des Kindes aus, es hat Ängste und Nöte (GA Bl. 143). Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters ist K auch wegen der instabilen Zustände in seiner Pflegefamilie überangepasst, versucht nicht aufzufallen, hat verstärkt Gefühle der Unsicherheit, Unzulänglichkeit und Minderwertigkeit und ist weit überdurchschnittlich ängstlich (S. 32 ff des Klärungsgutachtens, GA Bl. 189 ff). Auch hat der Gutachter festgestellt und wird durch die Berichte des Jugendamts bestätigt, dass K während seines Aufenthalts in der Pflegefamilie kaum über Sozialkontakte zu Gleichaltrigen verfügte, obwohl er ein starkes Bedürfnis nach Zugehörigkeit aufgewiesen hat (GA Bl. 192). In seiner Stellungnahme vom 12.12.2015 kommt der Gutachter zu der für den Senat infolgedessen nachvollziehbaren Feststellung, dass vor dem Hintergrund der psychischen Befunde des Kindes sogar Kontakte zu den Pflegeeltern wegen deren beeinflussenden und damit den Loyalitätskonflikt verschärfenden Haltung kindeswohlgefährdend seien.
15c) Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde geltend machen, aufgrund des mündlich als auch schriftlich geäußerten Kindeswillens, bei diesen leben zu wollen, sei die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern anzuordnen, greift dieser Einwand nicht durch, weil der geäußerte Kindeswille insoweit unbeachtlich ist, so dass auch eine erneute persönliche Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren nicht geboten war (vgl. Engelhardt, in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 159 Rn. KEIDELKOFAMFG 18 FAMFG § 159 Randnummer 22).
16.Aus den Feststellungen des Dipl. Psych. Q folgt sehr anschaulich, dass K aufgrund der langjährigen Fürsorge zwar eine Beziehung zu den Beschwerdeführern hat, der Kindeswille jedoch auch dadurch motiviert ist, dass der Junge wieder in einer richtigen Familie leben möchte, was verständlich und nachvollziehbar ist. Insoweit steht aus Sicht des Kindes ausschließlich die Pflegefamilie hierfür zur Verfügung, da seine Eltern ihm diesen Rahmen nicht bieten können bzw. wollen. Entscheidend ist jedoch, dass eine Befolgung des Kindeswillens zu einem kindeswohlgefährdenden Zustand führen würde, so dass dieser nicht beachtlich ist (vgl. OLG Köln, ZKJ 2012, 71). Denn es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer die Situation reflektiert haben und insbesondere die Pflegemutter zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bereit ist. Das folgt insbesondere aus dem persönlichen Schreiben der Beschwerdeführer vom 17.5.2016 (GA Bl. 258), wonach die Verantwortlichkeit für den Konflikt der Pflegeeltern mit den leiblichen Eltern und insbesondere der Kindesmutter beim Jugendamt gesehen wird, da dieses es versäumt habe, dafür zu sorgen, wesentliche Teile der elterlichen Sorge der Kindesmutter zu entziehen und auf die Pflegeeltern zu überschreiben, damit die durch den langjährigen Aufenthalt in der Pflegefamilie entstandenen Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern geschützt würden. Hieraus folgt eindrücklich, dass allein in der rechtlichen Absicherung der Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern die Lösung des Problems gesehen wird, nicht jedoch der Versuch unternommen wird, den Loyalitätskonflikt des Kindes durch Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter zu entschärfen. Dies zeigt, dass die Pflegeeltern zumindest derzeit noch nicht in der Lage sind, trotz einer sicherlich formal hohen beruflichen Qualifikation eine professionelle Sicht einzunehmen, welche ein Pflegeverhältnis erfordert. Auch zeigt die Zuweisung der Verantwortung für den Zustand an das Jugendamt nicht die mit der Beschwerde vorgebrachte Bereitschaft der Beschwerdeführer, sich tatsächlich um ein verbessertes Verhältnis zu bemühen.
17d) Der Senat verkennt nicht, dass die Herausnahme des Kindes K aus der Familie T einerseits einen Beziehungsabbruch darstellt, da das Kind seit 2006 in dieser Pflegefamilie gelebt hat und diese seine soziale Familie ist. Demgegenüber wird jedoch mit dem zunehmenden Alter des Jungen der Bedarf nach Verselbstständigung, Kontakten zu Freunden und Klassenkameraden sowie altersentsprechendes Verhalten größer und gerade dieser Bedarf wurde durch das stark kontrollierende, manipulierende und isolierende Verhalten insbesondere der Pflegemutter nicht bedient. Nunmehr bietet der Rahmen einer Jugendhilfeeinrichtung dem Kind einen entsprechenden Rahmen, diese Entwicklung nachzuholen. Der durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie erfolgte Beziehungsabbruch kann mit Umgangskontakten des Jungen mit den Pflegeeltern und dem Pflegebruder O zumindest teilweise kompensiert werden, wenn diese in einer Art und Weise gelebt werden, dass für K nicht erneut ein Loyalitätskonflikt entsteht.
18 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § FAMFG § 81 Abs. FAMFG § 81 Absatz 1 FamFG. Eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer besteht vorliegend nicht. Auch wenn die Herausnahme des Kindes K aus der Pflegefamilie geboten war, ist bei dem vorliegenden Verfahrensablauf für eine Auferlegung der Gerichtskosten bzw. außergerichtlicher Kosten auf die Bescherdeführer kein Raum, da diese die Beschwerde u. a. maßgeblich im Interesse des Kindes eingelegt haben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2010 ‑ OLGKOELN Aktenzeichen 25WF1210 25 WF 12/10 - nach juris).
19.Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ FAMGKG § 45 Abs. FAMGKG § 45 Absatz 1 Ziffer FAMGKG § 45 Nummer 4, FAMGKG § 45 Nummer 41 FamGKG.
Bezüge:
GG Artikel 1 Absatz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 S. 1
BGB § 1632 Absatz 4