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03.04.2015
Gerichtsbeschluss
vom: 
21.01.2015

Kostenübernahme nach § 39 SGB VIII aufgrund eines persönlichen Bedarfs

Zusammenfassung

Für das Mündel der Antragsstellerin gewährte die Antragsgegenerin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

Die Antragsstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin für die Zeit des Besuchs einer integrativen Kindertageseinrichtung die Übernahme der Kosten für die Begleitung ihres Mündels durch eine geeignete Kraft.

Nach Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin beantragte die Antragsstellerin beim Verwaltungsgericht Köln am 7. Oktober 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 den Antrag zurückgewiesen, Az. 26 L 1888/14. Die Antragsstellerin verfolgte ihr Begehren im vorliegenden Verfahren weiter.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat der Beschwerde stattgegeben.

Wenn eine Vollzeitpflege gewährt werde, so habe der Jugendhilfeträger gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Dieser umfasse die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes.

Kosten, die für die Begleitung eines Kindes durch eine geeignete Kraft für die Zeit des Besuchs einer integrativen Kindertageseinrichtung entstehen, seien Teil des notwendigen Unterhalts nach § 39 SGB VIII.

Die Aufwendungen seien dem Sachaufwand im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuzurechnen. Dieser umfasse die Kosten, welche für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen. Die in Streit stehende Begleitung gehöre zu dem persönlichen Bedarf des Mündels.

Da es sich bei der Begleitung grundsätzlich um Sachaufwand im Sinne des § 39 SGB VIII handele, gehöre dieser auch zu dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden solle.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW ergibt sich aus § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, dass Besonderheiten des Einzelfalles einer Gewährung von laufenden Leistungen nicht entgegenstehen. Sofern abweichende Leistungen geboten seien, könnten diese gleichwohl laufend zu gewähren sein.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist die Antragsgegnerin nach § 86c SGB VIII, längstens bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres, verpflichtet, die in Streit stehenden Kosten zu übernehmen.