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Rechtswidrige Eintstellung von Hilfe zur Erziehung wg fehlender Haushaltsmittel
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Der Antrag hat Erfolg.Das Gericht legt ihn dahin gehend aus, daß der zeitliche Umfang der begehrten Verpflichtung in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, so daß die zeitliche Begrenzung auf den 31. 12. 1999, deren Notwendigkeit nachfol-gend begründet werden wird, kein teilweises Unterliegen der Antragstellerin (Ast.) bedeutet.Die Ast. hat hinreichend glaubhaft machen können, daß sie einen Anspruch auf die begehrte Hilfe nach §§ 27, 30 SGB VIII besitzt. Ihr Sohn hatte seit gut einem Jahr wegen ernsthafter Entwicklungsprobleme einen Betreuungshelfer. Nach ihrer fachlichen Ausgestaltung und Methode ist diese Art der Hilfe auf eine längerfristige Arbeit mit dem Ju-gendlichen angelegt (vgl. Stähr, in: Hauch, SGB VIII, § 30 Rn. 7; GK-SGB VIII/Schleicher, § 30 Rn. 4; Münder u. a., Frankfurter LPK-KJHG, 2. Aufl. § 30 Rn. 5), da das zu be-arbeitende Entwicklungsproblem in der Regel eine intensi-ve, auf vielen Gebieten und Lebensbereichen des Jugendli-chen ansetzende Einwirkung erfordert (vgl. zu Methoden und Zielen der Betreuungshilfe Wiesner/Kaufmann, SGB VIII, § 30 Rn. 23). Da seit Juli 1998 gewährte Hilfe wurde dementsprechend auch zweimal verlängert, zuletzt bis Ende Oktober 1999.Im Oktober 1999 stellte die Antragsgegnerin (Ag.) in Übereinstimmung mit ihren Fachabteilungen »nach eingehender Prüfung« des Falles fest, »daß die bisher bewilligte HzE nach der ab dem l. 10. 1999 wirksamen >Verfügung zur Bewilligung und Beendigung ambulanter HzE< nicht weiter bewilligt werden kann, weil die dort genannten Kri-terien nicht vorliegen«. Im Protokoll der Erziehungskonfe-renz vom 3. 11. 1999 lautet das Votum: »Trotz bestehender Notwendigkeit für die Weitergewährung der Hilfe - Ein-stellung der Maßnahme aufgrund behördlicher Verfügung.« In der »Anlage zur Erziehungskonferenz vom 3. 11. 1999« werden die »noch benötigten« Unterstützungsmaßnahmen aufgezählt. Ferner wird mitgeteilt, daß die Ast. und ihr Sohn darüber informiert worden seien, »daß trotz der von allen Beteiligten angesehenen Notwendigkeit für die Weiterführung der Maßnahme diese aufgrund einer behördli-chen Verfügung eingestellt werden« müsse. Dementspre-chend erging unter dem 5. 11. 1999 ein ablehnender Be-scheid, in dem zur Begründung diejenigen Kriterien ange-geben werden, die nach der erwähnten behördlichen Verfü-gung seit dem 1.10. 1999 vorliegen müßten, damit die be-gehrte Hilfe bewilligt werden könne. Danach kann Hilfe nach § 30 SGB VIII »nur in folgenden Fällen weiterbewil-ligt werden:- im Rahmen eines laufenden Verfahrens nach §§ 1666, 1666 a BGB, insbesondere bei Kindesmißhandlung;- in Fällen, in denen sonst eine stationäre Hilfe bewilligt werden müßte;- bei Betreuungsweisungen nach § 10 Abs. l Ziff. 5 JGG;- in sonstigen Fällen, in denen eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung in ähn-lich schwerwiegender Weise gefährdet ist.«Nachdem die Ast. gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, erwog die Ag. - ausweislich der Jugendhil-feakte - den Bescheid zurückzuziehen und ihn durch einen »begründeten« zu ersetzen, wobei die Ag. darunter einen Bescheid verstand, »der einen sachlichen Begründungszu-sammenhang herstellt zu der Ablehnung« (der Hilfe). Ein neuer Bescheid ist indes nicht erlassen worden. Die Ag. hat im gerichtlichen Verfahren lediglich noch eine Stellung-nahme ihres Jugendamtes wiedergegeben, wonach der Sohn der Ast. mit Hilfe seiner Mutter die verbliebenen Probleme selbst lösen könne, so daß die Voraussetzungen für eine Weiterbewilligung der Hilfe nicht vorlägen.Dieser Ablauf erweist, daß im Oktober/November 1999 aus fachlicher Sicht von der weiteren »Notwendigkeit« der Hilfe ausgegangen worden ist - die Geeignetheit der Hilfe steht außer Frage -, so daß die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 27 SGB VIII gegeben sein dürften. Die Ag. hat die Hilfe daher auch nicht wegen fehlender Not-wendigkeit, sondern wegen einer entsprechenden behördli-chen Verfügung abgelehnt und dabei einen Widerspruch zu den fachlichen und rechtlichen Einschätzung des Falles durchaus thematisiert. Die erwähnte behördliche Verfü-gung stellt nämlich Kriterien auf, die mit § 27 SGB VIII nicht übereinstimmen, sofern man diese Kriterien als ab-schließende Aufzählung versteht, wie dies die Ast. im vor-liegenden Fall getan hat. Aus § 27 SGB VIII ergibt sich nicht, daß eine Hilfe zur Erziehung nur in Betracht kommt, wenn gleichsam schwerste Gefährdungen des Jugendlichen abzuwenden sind, während gewissermaßen »leichte« Ge-fährdungen des Wohls des Jugendlichen die Anspruchsvor-aussetzungen noch nicht erfüllen. Eine derartige, bereits dem Wortlaut des § 27 SGB VIII widersprechende Be-trachtungsweise würde zudem dem bei Schaffung des SGB VIII stets betonte präventiven Charakter des Gesetzes nicht entsprechen. Daher dürfte der letztlich allein auf finanzielle Gesichtspunkte gestützte Bescheid nicht nur rechtswidrig sein, sondern die Ast. dürfte auch einen An-spruch auf die begehrte Hilfe besitzen, da die fachliche Be-urteilung des Hilfefalles durch die Ag. zu diesem Ergebnis gelangt ist.Der Versuch der Ag., die Ablehnung nunmehr in einen »sachlichen Begründungszusammenhang« zu stellen, erweist sich als ungeeignet. Denn die jetzt von der Ag. wiedergege-bene Stellungnahme des Jugendamtes befaßt sich nicht mit allen Defiziten, die bei dem Sohn der Ast. weiterhin bearbei-tet werden müssen und in der Anlage zur Erziehungskonfe-renz erwähnt worden sind, sondern nur mit einigen Tei-laspekten. Im übrigen ist nicht erkennbar, aufgrund welcher neuen fachlichen Erkenntnisse die Ag. ihre kurz zuvor anderslautende Einschätzung geändert haben könnte.Das Gericht verkennt nicht, daß die Tatbestandsvoraus-setzungen des § 27 SGB VIII einen weiten Auslegungsspiel-raum eröffnen, der in Randbereichen möglicherweise ge-richtlich nur eingeschränkt überprüfbar sein könnte. Ferner verkennt das Gericht nicht, daß die Feststellungen der Er-ziehungskonferenz und der Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII nur vorbereitenden Charakter für die Entschei-dung des Jugendamtes haben. Dennoch spricht vorliegend alles dafür, daß die fachliche Notwendigkeit für die be-gehrte Hilfe weiterhin vorliegt. Erst wenn die Ag. ihre fachlichen Kriterien für eine Hilfe nach §§ 27, 30 SGB VIII darlegt - die in der behördlichen Verfügung genannten entsprechen -in ihrer Ausschließlichkeit nicht dem Gesetz -und wenn sie im Falle des Sohnes der Ast. aufgrund fachlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Hilfe danach nicht mehr notwendig ist, könnte für das Gericht Anlaß zu einer anderen als der jetzigen Beurteilung des Falles bestehen.Die einstweilige Anordnung ist bis zum 31. 12. 1999 befristet, da die bereits mehrfach erwähnte behördliche Anordnung (zunächst?) nur bis zum Ende des Jahres gilt. Sollte die Ag. ihre Verwaltungspraxis über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen, müßte das Gericht gegebenenfalls erneut entscheiden. Hinsichtlich des Umfangs der Hilfe hat sich das Gericht an der bisher bewilligten Hilfe orientiert.Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da es in der Natur der Sache liegt, daß eine auf die Kontinuität angelegte erzieherische Maßnahme nach Möglichkeit nicht unterbrochen werden sollte. Es könnten andernfalls nicht nur bereits erzielte Fortschritte wieder zunichte gemacht werden, sondern auch neue das Wohl des Sohnes gefährdenden Umstände hinzukommen.
Bezüge:
SGBVIII§§27
30