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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
31.07.2000

Sachaufklärung für die Bestellung eines Vormunds bzw. Verfahrenspflegers

Die Eltern müssen aufgeklärt und angehört werden wenn ein Vormund bestellt wird, eine Vormundschaftswechsel vollzogen werden soll oder ein Verfahrenspfleger bestellt werden soll.

Die Eltern der Beteiligten zu l.) wurden im Februar 1998 geschieden, die Mutter erhielt das alleinige elterliche Sorgerecht. Auf Anregung des Jugendamtes der Stadt K. vom 02.12.1998 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 13.01.1999 der Mutter das Sorgerecht einstweilen wegen einer schwerwiegenden Vernachlässigung der Kinder entzogen und die Beteiligte zu 3.) zum Vormund bestimmt.Mit Schriftsatz vom 24.01.2000 beantragte die Beteiligte zu 4.), die die Großmutter der Beteiligten zu l.) ist, daß sie zum Einzelvormund für die Kinder bestellt werde und die Beteiligte zu 3.) aus der Vormundschaft entlassen werde. Diesen Antrag hat das Amtsgericht K. durch Beschluß vom 02.06.2000 nach schriftlicher Anhörung des Jugendamtes der Stadt Köln zurückge-wiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht K. ausgeführt, die Beteiligte zu 4.) sei als Vormund nicht geeignet. Die Aufnahme der Beteiligten zu 1.) bei der Beteiligten zu 4.) könnte diese überfordern, da bei ihr schon eine eigene Tochter sowie der 14-jährige Bruder der Beteiligten zu l.) lebten. Zudem bestehe zwischen der Beteiligten zu 4.) und der Kindesmutter ein schwankender Kontakt; es müsse aber gewährleistet sein, daß Kontinuität im Kontakt der Beteiligten zu l.) zu ihrer Mutter herrsche. Der jetzige Aufenthaltsort biete den Beteiligten zu l.) Sicherheit und Kontinuität. Ein Wechsel in der Vormundschaft würde eine Verunsicherung der Beteiligten zu l.) bedeuten, die zu vermeiden sei.Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 4.)Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 4.) hat zur Begründung ausgeführt, sie sei nicht überfordert. Die Verhältnisse in ihrem Haushalt seien durch das Amtsgericht nicht hinreichend auf-geklärt worden, insbesondere da ein Hausbesuch nie stattgefunden habe. Die Kindesmutter wünsche ebenso, daß die Kinder bei der Beteiligten zu 4.) untergebracht würden. Von einer Kontinuität der Unterbringung könne jedenfalls hinsichtlich des Kindes R. nicht die Rede sein, da für diese erst für die Zukunft eine Unterbringung in einer Pflegefamilie geplant sei. Es müsse zudem ein Sachverständigengutachten eingeholt und ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Schließlich wird gerügt, daß die Beteiligten zu l.) nicht persönlich angehört worden waren.Das Amtsgericht hat sodann die Beteiligten zu l.) angehört. Dabei erklärte das Kind K, sie wolle lieber bei ihrer Großmutter leben als im Heim. Eigentlich wollten jedoch beide Kinder zu ihrer Mutter. Nach einigein Überlegen äußerten beide Kinder den Wunsch, bei ihrer Großmutter zu leben. Dort könnten sie gemeinsam ein eigenes Zimmer haben. Sie hätten nichts dage-gen, wenn die Beteiligte zu 4.) an die Stelle der Beteiligten zu 3.) treten würde.Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluß vom 20.07.2000 der Be-schwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 4.) sei als Vormund nicht geeignet. Dies hat das Amtsgericht damit begründet, daß Gefahren durch Loyalitätskonflikte bestünden, die dadurch entstehen könnten, daß das momentan zwar gute Verhältnis der Beteiligten zu 4.) zur Kindesmutter sich wieder wie bereits in der Vergangenheit verschlechtern könnte. Die Beteiligte zu 3.) hingegen könne ihre Entscheidungen allein nach dem Kindeswohl ohne Beeinflussung durch familiäre Umstände treffen.Der Beschluß des Amtsgerichts vom 02.06.00 war aufzuheben und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.Das Amtsgericht wird zunächst die Kindesmutter gemäß § 50a FGG anhören müssen. Grundsätzlich ist die persönliche Anhörung der Eltern des Kindes vorgesehen. Hiervon kann bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil zwar gemäß § 50a Abs. 2 FGG abgesehen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. Da ein Absehen von der Anhörung die Ausnahme ist, muß das Gericht in seiner Entscheidung erkennen lassen, warum es davon ausgeht, daß durch die Anhörung keine Aufklärung zu erwarten ist. Für den Kindesvater, der nach dem bisherigen Akteninhalt nur am Tag der Erstkommuni-on einen kurzen Kontakt mit dem Kind K hatte, mag dies zutreffen. Auch dies wird das Amtsgericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jedoch zu erwägen haben. Für die Kindesmutter, die zu den Kindern einen nicht ganz seltenen, wenn auch unsteten Kontakt hat und die die Kinder nach dem Ergebnis ihrer Anhörung als primäre Bezugsperson ansehen, kann dies je-doch - auch bei Ausübung eines sehr weiten Ermessens- nicht angenommen werden. Bei der Anhörung der Kindesmutter wird dabei insbesondere zu berücksichtigen sein, daß für die Auswahl des Vormundes gemäß § 1779 Abs. 2 BGB der (mutmaßliche) Wille derEltern zu beachten ist.Das Amtsgericht wird sodann auch die Beteiligte zu 4.) gemäß § 1779 Abs. 3 Satz l BGB anhören müssen. Eine persönliche Anhö-rung der Beteiligten zu 4.) ist zudem auch gemäß § 12 FGG zur Aufklärung des Sachverhalts geboten. Das Amtsgericht hat über die Eignung der Beteiligten zu 4.) als Vormund zu befinden. Da-bei ist zu berücksichtigen, daß aufgrund der in § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB normierten Auswahlkriterien aufgrund des Willens der Kindesmutter und des Verwandtschaftsverhältnisses eine in ande-rer Hinsicht geringere Eignung der Beteiligten zu 4.) einer Bestellung zum Vormund nicht zwingend entgegensteht. Zur Aufklärung über die Eignung der Beteiligten zu 4.) ist es daher erforderlich, dass sich das Gericht persönlich einen Eindruck von der Beteiligten zu 4.) und ihren Lebensverhältnissen verschafft.Schließlich wird das Amtsgericht die Bestellung eines Verfah-renspfleger jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen kön-nen, es komme für die Frage der Geeignetheit eines Vormundes nicht auf die Wünsche der Mündel an. Ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, bestimmt sich gemäß § 50 FGG danach, ob dies zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder erforderlich ist. Davon ist in der Regel gemäß § 50 Abs. 2 Nr. l FGG auszugehen, wenn die Interessen des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters in einem erheblichen Gegensatz stehen. Vorliegend ergibt sich ein gewichtiger Interessengegensatz im Hinblick auf die Auswahl des Vormunds durch die damit verbundene Frage, wo die Kinder untergebracht sind. In diesem Punkt weichen die von den Kindern geäußerten Vorstellungen von denen der Beteiligten zu 3) als ihrer gesetzlichen Vertreterin voneinander ab. Daher liegt der Regelfall des § 50 Abs. 2 Nr. l FGG für die Bestel-lung eines Verfahrenspflegers vor. Die Begründung des Amtsge-richts rechtfertigt kein Abweichen von dieser Regel. Der Ver-ahrenspfleger wird für das gesamte Verfahren bestellt, so daß hiervon nicht die Prüfung der Geeignetheit eines in Betracht kommenden Vormunds ausgenommen ist. Daß das Amtsgericht schließlich seine Entscheidung nur auf diese Frage gestützt hat, macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers daher nicht entbehrlich.In der Sache genügen die Feststellungen des Amtsgericht nicht, um über die Eignung der Beteiligten zu 4.) als Vormund zu be-finden. Allein das schwierige Verhältnis der Kinder zu ihrer Mutter rechtfertigt es nicht, generell Familienangehörige für die Bestellung zum Vormund als ungeeignet anzusehen. Familiäre Belastungen können zwar zur Ungeeignetheit eines Vormunds führen. Die zu dieser Feststellung erforderliche Aufklärung hat das Amtsgericht jedoch bisher nicht betrieben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß einer möglichen erhöhten Belastung der Kinder durch die größere Nähe zu ihrer Mutter aufgrund der Unterbringung bei der Beteiligten zu 4.) gegenübersteht, daß den Kindern durch die Einbindung in ihre Familie auch ein größeres Sicherheitsgefühl vermittelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch von Gewicht, daß der ältere Bruder der Beteiligen zu 1.) bei der Beteiligten zu 4.) lebt, der hierdurch nach dem Akteninhalt keinen Schaden genommen hat. Unter diesen Um-ständen hätte das Amtsgericht eine konkrete Gefährdung des Wohls der Beteiligten zu l.) durch die Unterbringung bei ihrer Großmutter im einzelnen begründen und im Zweifelsfall sachver-ständigen Rat einholen müssen. Darüber hinaus fehlen auch hin-reichende Feststellungen dazu, warum die Beteiligte zu 4 .) durch die Erziehung des Bruders der Beteiligten zu l.) und ihres eigenen Kindes so stark ausgelastet ist, daß sie mit der Betreuung der Beteiligten zu l.) überlastet wäre. Diese Ermittlungen wird das Amtsgericht nun nachzuholen haben. Dabei wird das Amtsgericht auch die Wohnverhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu 4.) näher aufklären müssen.Es war für das Beschwerdegericht nicht angezeigt, die erforder-liche Aufklärung selbst zu betreiben. Zum einen käme dies ange-sichts der erheblichen Lückenhaftigkeit der bisherigen Sacher-mittlung dem Verlust einer Instanz für die Beteiligten gleich. Zum anderen ist die Sachaufklärung grundsätzlich Aufgabe der ersten Instanz. Dies gilt für Verfahren wie das vorliegende in besonderer Weise, da auch für zukünftige Entscheidungen die hier zu gewinnenden Erkenntnisse von Bedeutung sein können.

Bezüge:

FGG§50
BGB§1779

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