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Umgangsregelung
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. die Voraussetzungen für ein darüber hinausgehendes Umgangsrecht liegen derzeit nicht vor.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elterteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt. Entscheidender Gesichtspunkt für die Umgangsregelung ist dabei das Wohl des betroffenen Kindes. Grundsätzlich ist für die geistige und emotionale Entwicklung des heranwachsenden Kindes die persönliche Beziehung zu den Eltern erforderlich. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elterntei ldie Möglichkeit zu geben, eine solche Beziehung zu erhalten oder auch erst zu entwickeln.
Danach hat die auch nach den Ausführungen des SV grundsätzlich erziehungsgeeignete Antragstellerin ein Recht darauf, im Rahmen des Umgangs eine Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen, die es ihr nicht nur - wie bisher - erlaubt, Kontakt zu ihrem Kind zu haben, sondern auch die Möglichkeit eröffnet, auf längere Sicht eine so gute Beziehung zu dem Kind herzustellen, dass die Rücküberträgung der elterlichen Sorge auf sie erfolgen kann.
Ein jeweils 2-stündigerUmgangskontakt alle 2 Wochen stellt derzeit eine ausgewogene, den allseitigen Interessen der Beteiligten gerecht werdenen Lösung dar, die das Alter des Kindes beachtet und zusätzlich dem Umstand Rechnung trägt, dass die Antragstellerin erstmals in Abwesenheit Dritter allein mit ihrem Kind zusammen sein soll.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren sind 2-stündige, im 2-Wochen-Rhythmus stattfindende Umgangskontakte mit dem Kindeswohl vereinbar. In Abweichung von seinen schriftlichen Ausführungen und den Anfaben im Rahmen der Erörterung vor dem AG hat der SV nunmehr erklärt, dass er keine negative Auswirkungen für das Kindeswohl mehr befürchtet, wenn jede zweite Woche ein jeweils zweistündiger Umgangskontakt stattfinde. Dies begründete er zu einem damit, dass das Kind mittlerweile älter geworden ist und deshalb voraussichtlich längere Kontakte zur Antragstellerin akzeptieren wird. Zum anderen erklärte der SV für den Senat nachvollziehbar, die eigentliche Gefahr des so gestalteten Umgangs liege darin, dass bei andauernden Konflikten zwischen der Antragstellerin einerseits sowie Jugendamt und Pflegeeltern andererseits das Kind die Antragstellerin möglicherweise ablehnen werde und dann der Aufbau einer Beziehung zu der Antragstellerin unmöglich werde. Da allerdings nach den überzeugenden Ausführungen des SV bei lediglich 3-wöchigem Umgangskontakten der Aufbau einer Beziehung kaum möglich ist, ist dieses Risiko einzugehen. Es liebt insoweit in der Verantwortung der Beteiligten, den Umgang untereinander konfliktfrei zu gestalten.
Die von der Antragstellerin begehrten längeren Umgangskontakte berücksichtigen die Interessen des Kindes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nich in ausreichendem Maße. Angesichts der Tatsache, dass bislang keine tragfährigen Beziehungen zwischen dem Kind und der Antragstellerin bestehen, würde das Kind dadurch überfordert. Aufgrund der frühzeitigen Trennung von der Antragstellerin sieht es die Pflegeeltern als Vater und Mutter an. Der SV hat keinen Zweifel daran gelassen, dass das Kind eine längere Trennung deshalb derzeit nicht tolerieren würde.
Die von der Antragsgegnerin gewünschten allenfalls 3-wöchigen Kontakte berücksichtigen hingegen nicht das berechtigte Interesse der Antragstellerin im Aufbau eines persönlichen Kontaktes zu ihrem Kind.Der Antragstellerin ist zuzugestehen, nach deer im Beschluss bestimmten Übergangsphase das Kind in regelmäßigen Zeitabständen nicht nur ohne Gegenwart Dritte zu sehen, sondern den Umgangskontakt auch in der eigenen Umgebung/Wohnung zu haben. Der Umgangsberechtigte soll dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können. Deshalb hat der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart Dritter oder an sog. "neutralen Orten" stattzufinden. Derartige Einschränkungen des Umgangs stellen eine einschneidende Beschneidung für den Umgangsberechtigten dar. Zu diesen Maßnahmen kann nur gegriffen werden, wenn ohne sie eine Gefährung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist. Eine solche Gefährung lässt sich hier angesichts der grundsätzlichen Erziehungsgeeignetheit der Antragstellerin nicht feststellen.
Schließlich dient auch der Kontakt annlässlich des Geburtages des Kindes in dem durch den Tenor bestimmten Umfang dem Beziehungsaufbau und stelle einen angemessenen Umgangskontakt dar.Wenn es der Antragstellerin gelingt, eine tragfähige, von Konflikten zu den Pflegeeltern unbeeinflusste Beziehung zu dem Kind aufzubauen, wird zu einem späteren Zeitpunkt an eine Ausweitung der Umgangskontakte bis hin zu Übernachtungen zu denken sein. Insoweit bleibt allerdings zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Antragstellerin wie die Pflegeeltern sind gehalten, im Interesse des Kindeswohl eine konfliktfreie Beziehung herzustellen. Angesichts des durchaus vorhandenen Agressionspotentials zwischen den Beteiligten, das auch in der Verhandlung des Senats zutage trat, wird es maßgeblich an der Antragstellerin liegen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Ausweitung des Umgangsrechts erfolgen und später auch eine Übertragung der elterlichen Sorge in Betracht gezogen werden kann. Sollte allerdings ein Konfliktabbau nicht gelingen, ist ebenso denkbar, dass die vom Senat bestimmten Umgangskontakte in der Zukunft zum Wohl des Kindes wieder eingeschränkt werden müssen und es dann in der Folge letztlich bei der Sorgerechtsentziehung auf Dauer verbleibt.
Der Senat sieht aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom .. keine Veranlassung, nicht an der getroffenen Entscheidung festzuhalten.Allerdings kommt ein unbeschränktes Umgangsrecht in der Wohnung der Antragstellerin nur in Betracht, wenn zuvor die Vorbereitungsphase bis Ende März von der Antragstellerin dazu genutzt wird, wieder einen geregelten Kontakt zu ihrem Kind aufzubauen. Sollte die Antragstellerin diese Chance nicht nutzen, mag dies deshalb dem AG auf Antrag des Jugendamtes Veranlassung geben, die Umgangsregelung abzuändern.
Bezüge:
BGB § 1684 Abs. 1
Abs. 4
§ 1626 Abs. 3 Satz 1