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14.01.2009
Gerichtsbeschluss
vom: 
10.05.2005

Verbleib in der Pflegefamilie

Die Verbleibensanordnung ergeht, weil es das unmissverständliche Ziel der Kindesmutter ist, nach dem Abschluss ihrer Ausbildung die Kinder zu sich zu nehmen, die praktisch seit ihrer Geburt bei den Pflegeeltern leben. Der Wechsel zu ihr könnte zu irreparablen psychischen Schäden der Kinder führen.

Das Gericht hat die Verbleibensanordnung erlassen und für die allein sorgeberechtigte biologische Mutter ein monatliches Umgangsrecht eingeräumt.

Aus den Gründen:

Die Antragstellerin hat eine Drogenproblematik durchgemacht. Ihre beiden Kinder S. und T. sind nichtehelich geboren. Eine Vaterschafts-feststellung ist nicht erfolgt. S. wurde am 10.08.1998 geboren. Bis zum 08.09.1998 musste sie im Kinderkrankenhaus einer Drogenentzugs-behandlung unterzogen werden. Seitdem befindet sie sich in der Pflegestelle bei den Eheleuten H. Am 21.06.2001 wurde auch die am 20.09.2000 geborene T. von den Eheleuten H. als Pflegekind aufgenommen.
Dieses geschah aufgrund der Vermittlung der Eltern der Antragstellerin. Warum diese selbst die Kinder nicht bei sich aufgenommen haben, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Aufgrund des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen Dr. P., der Anhörung der Beteiligten und des persönlichen Eindrucks von den Kindern ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Wohl der Kinder gefährdet werden würde, wenn sie aus der Pflegestelle herausgenommen würden. Dem Antrag der Pflegeeltern ist deswegen gemäß § 1632 Abs. 4 BGB zu entsprechen und anzuordnen, dass die Kinder in der Pflegestelle zu verbleiben haben. Diese Entscheidung erscheint notwendig, denn die Antragstellerin hat unmissverständlich
wiederholt dargelegt, dass es ihr Ziel ist, die Kinder zu sich zu nehmen, sobald sie ihre Ausbildung beendet hat und dazu in der Lage ist. Eine Herausnahme der Kinder, die praktisch seit ihrer Geburt bei den Pflegeeltern leben, aus der Pflegestelle liegt jedoch nicht im Interesse des Kindeswohls. Die Kinder haben eine starke emotionale Bindung an die äußerst engagierten Pflegeeltern und werden von diesen vorbildlich versorgt. Ein Wechsel der Kinder zur leiblichen Mutter könnte zu irreparablen psychischen Schäden der Kinder führen.

Das Gericht geht davon aus, dass diese Verbleibensanordnung das Verhältnis der leiblichen Mutter zu den Pflegeeltern entspannt und die Durchführung des Umgangsrechts der Antragstellerin erleichtert.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ingeborg Eisele, Hannover

Quelle: 4.Jahrbuch zum Pflegekinderwesen - Verbleib oder Rückkehr
Hrsg: Stiftung zum Wohl des Pflegekindes Schulz-Kirchner-Verlag

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