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14.01.2009
Gerichtsbeschluss
vom: 
04.10.2006

Verbleib in der Pflegefamilie

Wenn ein Kind nach acht Jahren aus seiner Familie herausgenommen wird, muss etwas sehr Schwerwiegendes vorgefallen sein. Es muss die Gefahr einer schweren Kindeswohlgefährdung bestehen, wenn eine solche tiefgreifende Maßnahme mit weitreichenden Folgen gerecht-fertigt sein soll. Dies gilt selbstverständlich auch für ein Pflegekind.

Sachverhalt:

A., etwa 10 Jahre alt, befand sich bereits seit acht Jahren in ihrer Pflegefamilie. In den jährlich durchgeführten Hilfeplangesprächen fand sich in eindrucksvoll eindeutiger und immer wiederkehrender Weise die Darstellung, wie gut das Kind in die Pflegefamilie integriert sei und dass eine dauerhafte Perspektive des Kindes nur im Verbleib in der Pflege-familie liegen könne. Die elterliche Sorge war entzogen, ein Amtsvormund beim Jugendamt war eingesetzt. Als die Erziehungs-fähigkeit der Herkunftsfamilie wiederhergestellt war, forderte diese Umgang und schließlich auch die Rückkehr des Kindes.

Das Jugendamt wies zunächst die Forderung nach Rückkehr zurück, setzte sich aber für mehr Umgang ein. Die Umgangskontakte verliefen zum Teil unproblematisch, zum Teil problematisch, nämlich dann, wenn sie ausgeweitet wurden. Durch die Ausweitung der Umgangskontakte entstanden bei allen Beteiligten Unsicherheiten darüber, ob diese nur der Aufrechterhaltung der Beziehungen zu den Herkunftseltern dienen sollten oder der Vorbereitung einer Rückkehr. Hier wäre eine eindeutige Klärung notwendig gewesen.
Die Streitigkeiten eskalierten; es kam zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht.
Es wurde ein Gutachter beauftragt, der etwas Außergewöhnliches bestimmte: Das Kind sollte in seine Klinik überwiesen werden, damit dort die Begutachtung durchgeführt werden könne. Dies geschah dann auch. Das Kind wurde während der Schulzeit in die Klinik überwiesen (obwohl es nicht krank war) und stellte dort fest, dass es sich nicht frei bewegen konnte. Nach dreieinhalb Wochen (!) der stationären
Unterbringung durfte das Kind erstmalig zu einem Wochendbesuch nach Hause. Am Ende des Wochenendes weigerte es sich, in die Klinik zurückzugehen.
Der in dieser Situation von den Pflegeeltern beauftragte Anwalt lehnte zunächst einmal den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da dessen Verfahrensweise derart vom Üblichen abwich, dass nur sachfremde Erwägungen zu einer solchen Verfahrensweise geführt haben konnten. In mehreren hundert Fällen, die der Anwalt in den letzten 20 Jahren bearbeitet hat, gab es lediglich einen einzigen Fall, in dem ein Kind zwecks Begutachtung stationär untergebracht werden musste.
In diesem Fall war es allerdings auch durch eine besondere Konstellation dringend notwendig. Im vorliegenden Fall bestand eine solche Notwendigkeit in keiner Weise. Der Gutachter gab nach dem Befangenheitsantrag die Untersuchung ab. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass er während des dreiwöchigen Aufenthalts des Kindes in seiner Klinik nicht eine einzige Zeile zu Papier gebracht
hatte. Normalerweise hat ein Gutachter weder so viel Zeit mit einem Kind noch für seine Begutachtung. Vor solchen Gutachtern kann nur gewarnt werden.

Das Jugendamt beklagte, dass der Umgang nicht funktioniere, die Ursachen für bestimmte Verhaltensweisen des Kindes seien unklar, in jedem Falle aber wohl der Pflegefamilie zuzuschreiben, die an dem Kind klammern würde, was mit dem Kindeswohl in keiner Weise zu vereinbaren sei. Die vom Gericht eingesetzte Verfahrenspflegerin gerierte sich als Gutachterin und bemühte sich, kinderpsychologische
Kenntnisse anzuwenden, was allerdings nicht ihre Aufgabe war. Eine
Verfahrenspflegerin hat den Kindeswillen zu ermitteln und zu prüfen, ob der so geäußerte Wille tatsächlich der Wille des Kindes ist, also nicht einstudiert oder aufgedrängt ist.
Im Falle der zehnjährigen A. hielt ein Familiengericht auf Antrag des Amtsvormunds eine sofortige Herausnahme des Kindes in dieser Situation für erforderlich, denn: „Insbesondere die Pflegemutter bindet das Kind in einer Art und Weise an sich, dass hier eine Abhängigkeit des Kindes erzeugt wird. Die Pflegemutter ist erziehungsungeeignet.” Und weiter: „Um der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken,
war die Herausgabe des Kindes anzuordnen. Nur durch diese Maßnahme kann das von der Pflegemutter erzeugte Abhängigkeits-verhältnis aufgebrochen werden und eine gesunde Entwicklung des Kindes gefördert werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Kind durch diese Entscheidung seine sozialen Eltern verlieren wird.”

Dies sind die Kernsätze aus der Entscheidungsbegründung des Familiengerichts, mit dem nicht nur allgemein die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie, sondern insbesondere auch der Beschluss zur Gewaltanwendung bei der Herausgabe begründet wird: „Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, gegen die Pflegeeltern
notfalls Gewalt anzuwenden und sich dabei zu seiner Unterstützung der Hilfe von Polizeibeamten zu bedienen.”

Als der Amtsvormund am darauf folgenden Tag die Herausnahme mit Hilfe der Polizei umsetzen wollte, erging folgender ergänzender Beschluss: „Der Beschluss wird dahingehend ergänzt, dass dem zuständigen Gerichtsvollzieher gestattet wird, zum Zwecke der Wegnahme auch Gewalt gegen das Kind anzuwenden. Gründe: Der zuständige Gerichtsvollzieher hat telefonisch mitgeteilt, dass er im Moment in der Wohnung der Pflegeeltern sei. Das Kind klammere sich an die Pflegemutter. Vertreter des Jugendamts und weibliche Polizeibeamte seien anwesend. Man müsse das Kind gewaltsam in das bereitstehende Fahrzeug verbringen. Da die gerichtliche Anordnung nur durch die Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt durchgesetzt werden kann, war hierfür die Genehmigung zu erteilen.“

Das Kind wurde Ende März 2006 auf diesem Wege herausgenommen und in eine Jugendhilfeeinrichtung gebracht, wo es bis Anfang August 2006 verblieb. Man fragt sich hier, ob dem Gericht alle Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit abhanden gekommen sind.

Nach einer umfangreich begründeten Beschwerde des Rechtsanwalts der Pflegeeltern gegen den Beschluss und seine Umsetzung und nach Anhörung des Kindes hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung erlassen:

1. „Der Vormund ist verpflichtet, das Kind in den Haushalt der Pflegeeltern zurückzuführen.
2. Das Kind bleibt bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei den Pflegeeltern.”

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Oberlandesgericht Stuttgart in der Hauptsache drei Monate später entschieden: „Das Kind verbleibt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bei den Pflegeeltern.” Es folgt in dem Beschluss noch eine Umgangsregelung für die Herkunftsfamilie. Das Oberlandesgericht begründet seinen Beschluss damit, dass „ein Wechsel des Kindes von den Pflegeeltern zu seinen Eltern mit großer Wahrscheinlichkeit eine
schwere und nachhaltige Schädigung des Kindes in seelischer Hinsicht bewirken würde.” Es stützt diese Überzeugung auf das mündlich erläuterte Sachverständigengutachten. Das Kind habe keine gleich starken Bindungen zu zwei Elternpaaren, sondern starke Bindungen zu den Pflegeeltern, bei denen es seit neun Jahren lebe, und darüber hinaus leibliche Eltern, zu denen es jetzt Bindungen mittels eines
regelmäßigen Kontakts aufbauen könne. Die starken Beziehungs-gefühle zwischen Pflegeeltern und Kind seien für A. wichtig. Nach entwicklungspsychologischen Gesichtspunkten seien nämlich die
Pflegeeltern für A. die „leiblichen Eltern“, weshalb sie auch eine eindeutige Entscheidung für sich und ihren Lebensmittelpunkt benötige. Das Oberlandesgericht sei davon überzeugt, dass das Kind gerade jetzt die Sicherheit benötige, bei den Pflegeeltern bleiben zu dürfen. Ohne diese Eindeutigkeit sei das Kind für sich in eine außerordentlich schwierige Situation geraten.
Das Gericht teile die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Rückführung des Kindes (zu den Herkunftseltern) nur unter einer unmittelbaren schwerwiegenden
Beeinträchtigung des emotionalen Erlebens möglich erscheine und mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Dabei würde auch der Wille des Kindes missachtet und gebrochen werden. Das Kind habe sich bei beiden Anhörungen gegenüber dem Gericht eindeutig erklärt, dass es zu den Pflegeeltern zurückkehren möchte. Dies habe es auch dem Sachverständigen
gegenüber eindeutig und sehr ernsthaft vorgebracht. Das Kind habe
trotz des mehrwöchigen Aufenthalts in der Jugendhilfeeinrichtung, der mit einem vollständigen Kontaktabbruch zu den Pflegeeltern verbunden gewesen sei, an dem bereits bei der ersten Anhörung geäußerten Willen und Wunsch nach Rückkehr zu den Pflegeeltern festgehalten.
Die Pflegeeltern seien auch erziehungsgeeignet. ach Feststellungen des
Sachverständigen hätten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Erziehungs-oder Förderkompetenz der Pflegeeltern ergeben. Der große Einsatz der Pflegeeltern für die Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt sei aber auch Ausdruck ihrer Fürsorge und Verantwortung für das Kind.
Auch auf der Beziehungsebene Pflegeeltern/Kind ergäben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen keine pathologischen Befunde. Letztlich sei auch Pflegeeltern zuzugestehen, dass sie Schwächen haben und in der Erziehung von Kindern Fehler machen. Dies mache sie aber nicht zwangsläufig erziehungsungeeignet. Die Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl ergäbe demnach, dass
das Elternrecht zurückstehen müsse. Zwar führe das Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern zu einer weiteren Verfestigung dieser Situation. Dies sei jedoch im Hinblick auf das Kindeswohl hinzunehmen. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres solle das Kind die Möglichkeit haben, sich selbst zu entscheiden.

Das Gericht sei mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass das Kind dann in der Lage sei, eigenständig und eigenverantwortlich zu entscheiden, wo sein Lebensmittelpunkt sein solle.

Eine Sorgerechtsübertragung auf die leiblichen Eltern des Kindes scheide derzeit aus. Dies seien allein in der Person des Kindes liegende Gründe, die sowohl die Auflösung des Pflegeverhältnisses zum jetzigen Zeitpunkt verböten als auch eine Sorgerechtsübertragung auf die Eltern ausschlössen. Die Eltern hätten nicht den Zugang zum Kind, der für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge notwendig sei. Ungeachtet der Frage, worauf dies beruhe, sei hier entscheidend, dass diese Situation bestehe.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Hoffmann, Hamburg

Quelle: 4.Jahrbuch des Pflegekinderwesens - Verbleib oder Rückkehr
Hrsg. Stiftung zum Wohl des Pflegekindes Schulz-Kirchner-Verlag

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