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Verbleib in der Pflegefamilie
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Sachverhalt:
Die Geschwister A., geboren im August 2003, und B., geboren im November 2004, wurden im März 2005 in Obhut genommen. Die Kindesmutter hatte den gewalttätigen Kindesvater verlassen und lebte im Frauenhaus. Beide Kinder wurden Anfang März 2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Nach Rückkehr in das Frauenhaus stellten die Mitarbeiterinnen Unzulänglichkeiten in der Versorgung der Kinder fest und äußerten den Verdacht einer Alkoholproblematik. Aus einer Ehe
hatte die Kindesmutter einen 1988 geboren Sohn, zu dem kein Kontakt bestand.
A. und B. wurden im März 2005 in einer Pflegefamilie untergebracht. In den nach Aufnahme in die Pflegefamilie erfolgten kinderärztlichen Untersuchungen wurden deutliche Entwicklungs- und Verhaltens-auffälligkeiten festgestellt.Im September 2005 stellten die Pflegeeltern einen Verbleibensantrag gem. § 1632 Abs. 4 BGB. Das Amtsgericht holte ein Gutachten der Sachverständigen K. ein. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Abbruch der Bindungen der Kinder zu den Pflegeeltern eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle.
Das Amtsgericht ordnete den Verbleib an.
Die Kindesmutter legte dagegen Beschwerde zum OLG ein. Das OLG holte ein weiteres Gutachten der Sachverständigen H. ein. Diese kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Rückführung der Kinder zur leiblichen Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde. Das OLG ordnete daraufhin den Verbleib der Kinder in der Pflege-familie an:
Aus den Gründen:
„Die nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 3, 621 e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Familiengericht das Verbleiben beider Kinder in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB angeordnet. Ein Rechts-schutzbedürfnis für eine solche Regelung besteht, weil die Beschwerde-führerin das Ziel verfolgt, die Kinder wieder in ihre Obhut zu nehmen.
1.1 § 1632 .4 BGB, der die Möglichkeit einer Verbleibensanordnung und
damit den Fortbestand der Trennung eines Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfGE 68, S. 176ff.). § 1632 Abs. 4 BGB setzt zunächst voraus, dass ein Kind „längere Zeit“ in der Pflegefamilie zugebracht hat. Dieses Tatbestandsmerkmal, das nicht absolut, sondern kinderpsychologisch zu verstehen ist, ist unzweifelhaft zu
bejahen. Entscheidend für die Frage der Verbleibensanordnung ist mithin, ob durch die Wegnahme von der Pflegeperson das Kindeswohl gefährdet würde (§ 1632 Abs. 4 BGB). Das ist gegenwärtig der Fall.
Bei der vorzunehmenden Auslegung der Voraussetzung für die Verbleibensanordnung („wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde“) ist nach der ständigen Rspr. des BVerfG (zuletzt FamRZ 2005, S. 783f) sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 GG sowie schließlich auch dem Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG Rechnung zu tragen.Dabei berührt die hier in Rede stehende Aufrechterhaltung der Trennung
eines Kindes von seinen Eltern – auch im Hinblick auf die dadurch nahe
liegende Manifestation seiner Lebensumstände für die Zukunft – den
Schutzbereich des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG in ebenso intensivster Weise wie eine erstmalige Trennung (OLG Karlsruhe, FuR 2004, S. 476).Gleichwohl ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung das Wohl des
Kindes letztlich entscheidend (BVerfG, a.a.O., FamRZ 2000, S. 1489).
Dabei kommt es vor allem auf die Tragweite der Trennung des Kindes von der Pflegefamilie und auf die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern im Hinblick auf ihre Eignung an, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten (BVerfG a. a. O.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Rückführung bereits dann ausscheidet, wenn mit ihr seelische Belastungen für das Pflegekind verbunden sind: Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet und mit einem schwer bestimmbaren Zukunftsrisiko verbunden ist, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil anderenfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist vielmehr danach zu differenzieren, ob das Kind von der Pflegefamilie in den Haushalt seiner Eltern bzw. eines Elternteils
oder in eine andere Pflegestelle wechseln soll. Im zuerst genannten Fall
ist „die Risikogrenze generell weiter zu ziehen“, wohingegen bei letzterer
Konstellation mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss (BVerfGE 75, 201ff.).Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, namentlich der hier „weiter zu ziehenden Risikogrenze“, ergibt sich jedenfalls aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Dipl.-Psychologin H., die dem Senat seit Jahren aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders gründlich und fachkundig bekannt ist, dass die Kinder bei den Pflegeeltern verbleiben müssen, weil bei ihnen mit einer Rückkehr in die Obhut der Mutter und dem dadurch eintretenden neuerlichen Bindungsabbruch im Kleinkindalter die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen, namentlich der späteren Entwicklung von Persönlichkeitsstörungen und Störungen in der Bindungsfähigkeit und -bereitschaft, besteht. Diese Gefahr wiegt in Anbetracht der Vorschädigungen vor allem bei A. und der Unfähigkeit der Kindes-mutter, die besonderen Bedürfnisse beider Kinder erkennen und sich darauf einlassen zu können, so schwer, dass das Elternrecht der
Beschwerdeführerin dahinter zurückstehen muss. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass durch die Verbleibensanordnung eine weitere Gewöhnung der Kinder an ihre Pflegeeltern eintritt, die einer späteren Rückführung entgegenstehen und möglicherweise zu einem endgültigen Verbleib in der Pflegefamilie führen kann.Im Einzelnen:
1.2 Jedenfalls A. ist durch den bereits erlittenen Bindungsabbruch im Frühjahr 2005 wie auch durch das weithin unerfüllt gebliebene Verlangen nach stabiler emotionaler Zuwendung erheblich vorge-schädigt. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die sich daraus ergeben, sind auch heute noch vorhanden. A. hat zwar unter der intensiven und fachkompetenten Förderung seitens der Pflegeeltern und der von ihnen mobilisierten Hilfen einen Entwicklungssprung getan, verbleibt aber als vorgeschädigtes Kind im Kontakt zu seiner Umwelt, die er argwöhnisch beobachtet, ständig „auf der Hut“. Dabei ist er leicht irritierbar. Nach dem plausiblen und überzeugenden Urteil der Sachverständigen H. stellt seine Impulsivität „täglich neue Heraus-forderungen“ an die Erziehenden. Ferner ist bei ihm eine emotionale
Instabilität bemerkbar, so dass er in seiner Gesamtentwicklung als „empfindlich störbar“ anzusehen ist. Trotz der günstigen Voraus-setzungen im Haushalt der Pflegeeltern befindet er sich derzeit noch nicht in einer stabilen emotionalen Ausgeglichenheit. Es ist vor diesem Hintergrund zu erwarten, dass er auf eine Umgewöhnung, wie er sie im Falle einer Rückführung zu bewältigen hat, mit hartnäckigen und ungewöhnlich heftigen Reaktionen antworten wird, die nach entsprechender erzieherischer Kompetenz der Bezugspersonen verlangen.Wenngleich sich B. demgegenüber nach Einschätzung der Sachver-ständigen in allen relevanten Bereichen in einem guten Entwicklungs-zustand befindet, benötigt sie neben dem lebhaften Bruder verstärkte Berücksichtigung, um der Gefahr einer Schwächung des Selbstwert-gefühls zu begegnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie zwar durch die Situation bis zur Aufnahme in die Pflegefamilie weniger vorbelastet ist als ihr Bruder, jedoch ebenfalls durch die frühen Beunruhigungen und eine schwache Bindungserfahrung im Verhältnis zur Mutter geprägt ist.
Bei A. und B. gilt gleichermaßen, dass eine Rückkehr zur Mutter auch im
Falle einer „großzügigen“ Phase der Umgewöhnung letztlich mit einem
neuerlichen Bindungsabbruch verbunden ist, der angesichts der Vorgeschichte der Kinder bereits für sich betrachtet eine gesteigerte Gefährdung des Kindeswohls bedeutet, die sich bei B. voraussichtlich in einer nachhaltigen Verunsicherung sowie in einer Hemmung auch der geistigen Entwicklung infolge des Verlusts der jetzt entwickelten Vertrauensbasis auswirken würde. Bei dem gravierend vorgeschä-digten A. träte infolge der Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Schädigung in seiner seelischen Entwicklung im Sinne der Ausbildung von Persönlichkeitsstörungen ein.1.3 Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, allein oder unter Inanspruchnahme der verfügbaren Hilfen nach dem SGB VIII oder aus dem familiären Umfeld die mit einer Rückführung verbundenen Gefahren für die Kinder hinlänglich sicher abzuwenden. Auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen H.
1.3.1 Bei der Beschwerdeführerin liegt zum einen nach wie vor eine Suchterkrankung vor, die zu keinem Zeitpunkt adäquat behandelt oder gar erfolgreich therapiert worden ist. Diese Abhängigkeit ist durch eine Vielzahl von Umständen belegt, u.a. durch die Beobachtungen der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses (s. Bericht der Frau X. vom 23.03.2005 – Bl. 132f), wonach die Beschwerdeführerin jedenfalls während ihres Aufenthalts im Frühjahr 2005 regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen (insbesondere Bier aus Flaschen) neben Schmerzmitteln zu sich nahm, wie sie im Übrigen auch selbst nicht in Abrede stellt. Abgesehen davon bestreitet die Beschwerdeführerin
auch nicht, zumindest phasenweise um das Jahr 1998 herum
während geraumer Zeit übermäßig Alkohol getrunken zu haben. Dem
entspricht es, dass sie noch im Hilfeplangespräch vom 25.07.2005 im Jugendamt der Stadt Y. eingeräumt hat, „vorher ein Alkoholproblem“ gehabt zu haben. In diesem Gespräch hat auch die sie behandelnde Psychologin der Frauen- und Mädchenberatungsstelle, Frau C., „das Anerkennen der Suchtproblematik“ als den nächsten Schritt im therapeutischen Gespräch bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die von der Sachverständigen zitierten Arztbriefe aus den Jahren 1994 sowie 2002-2005 den fremdanamnestischen (langjährigen) Alkoholabusus bzw. die Alkohol- oder Drogenab-hängigkeit erwähnen, tatsächlich die Beschwerdeführerin betrafen oder aus sonstigen Gründen unzutreffend sind, wie sie behauptet; gleichfalls ist es unerheblich, in welchen Mengen sie in den letzten Jahren sowie während der Partnerschaft Alkohol konsumiert hat. Dass diese Abhängigkeit nicht angemessen therapiert worden ist, ergibt sich ebenfalls aus der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin. Ihre
Auffassung, der Hilfe Dritter nicht zu bedürfen und insofern Herr über ihren Alkoholkonsum zu sein, als sie stets spätestens dann aufhöre zu trinken, wenn sie eine Berauschung wahrnehme, stellt allenfalls eine instabile Bewältigung der Sucht dar, wie die Sachverständige nachvollziehbar darlegt.
Die damit verbundene Selbstüberschätzung der Beschwerdeführerin
zeigt vielmehr, dass ihr das notwendige Instrumentarium zur Bewältigung
erneut auftretender Krisensituationen, zu dem auch die Inanspruchnahme
qualifizierter Dritter gehört, fehlt.
Da eine Rückführung der Kinder in ihre Obhut notwendigerweise über
einen langen Zeitraum hinweg mit gesteigerten physischen und psychischen Anforderungen an sie verbunden ist, besteht angesichts dieser Instabilität die akute Gefahr einer sich über kurz oder lang einstellenden Krise, die die Beschwerdeführerin wieder vermehrt und im Übermaß zum Alkohol greifen lässt. Damit käme es erneut zu einer Vernachlässigung der Kinder, jedenfalls in ihrer emotionalen Versorgung. Defizite in dieser Hinsicht träfen sie indes angesichts ihres erhöhten Bedürfnisses nach einer liebevollen und verlässlichen Umgebung in besonders fataler Weise.1.3.2 Zum anderen ist die Beschwerdeführerin auch jenseits der bestehenden Abhängigkeit aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder angemessen und verant-wortungsvoll wahrzunehmen. Auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen H. Bereits gegenüber ihrem ältesten Sohn D. ließ sie es zu einem faktischen Beziehungsabbruch kommen, für den sie bis heute die Schuld bei ihm sucht, ohne ihr eigenes Verhalten auch nur im Ansatz kritisch zu hinterfragen. Ihr Verhalten zumindest während der letzten Monate
des Zusammenlebens mit dem Vater von A. und B. ist ebenfalls von
der ausschließlichen Sicht auf die eigenen Bedürfnisse geprägt. In dieser, für die Beschwerdeführerin durchaus objektiv bedrängenden Situation, war es ihr trotz der zumindest bis Ende 2004 bestehenden Gelegenheiten, aus dem gewaltgeprägten Zusammenleben zu fliehen, nicht möglich, die elementaren Bedürfnisse der Kinder nach einer verlässlichen und kontinuierlichen Versorgung wahrzunehmen und diesen Bedürfnissen ausreichend nachzukommen. Gegenüber den von den Kindern vor ihrer Aufnahme in die Pflegefamilie ausgehenden „Alarmsignalen“, namentlich der Distanzlosigkeit bei A. und der Apathie bei B., blieb sie taub. Die zweifellos vorhandenen körperlichen Verletzungen und Erkrankungen der Beschwerdeführerin bieten für sich allein keine ausreichende Erklärung für diese Unzulänglichkeiten, weil sie ein vorhandenes mütterliches Sensorium für diese Bedürfnisse der Kinder nicht nachhaltig zu trüben oder gar auszuschalten vermocht hätten.
Die Unzulänglichkeit der Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung und
Befriedigung der emotionalen Bedürfnisse ihrer Kinder hat sich schließlich auch im Verlauf der bisherigen Umgangskontakte während des Verfahrens gezeigt. Wenngleich diese bislang 35 Kontakte außerhalb der häuslichen Umgebung der Kinder sowie in Gegenwart weiterer Personen stattfanden, hätte jedenfalls nach einiger Zeit aufgrund der sich einstellenden Routine eine geeignete Basis für die Entstehung einer neuen Bindung der Kinder an die Mutter entstehen können.
Das ist bislang jedoch nicht der Fall gewesen:
Trotz ihrer bestehenden Zuneigung zu den Kindern und ihrem Interesse an der Wahrnehmung und Gestaltung der Kontakte, ist die Beschwerdeführerin weder in der Lage, A. die notwendigen Grenzen zu setzen, noch kann sie neben der Beschäftigung mit ihm die elementaren emotionalen Bedürfnisse ihrer Tochter B. befriedigen.
Auch insoweit folgt der Senat den Beobachtungen und überzeugenden
Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die sich überdies auch in dieser Hinsicht widerspruchslos mit den etwa sechs Monate früher gewonnenen Erkenntnissen der Dipl.-Psychologin K. zu den Defiziten der Beschwerdeführerin im Umgang mit den Kindern vereinbaren lassen.
Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin danach nicht über die besonderen Erziehungsfähigkeiten, die hier erforderlich sind, um die infolge eines jetzigen Bindungsabbruchs für die Kinder drohenden gravierenden Schäden aufzufangen oder spürbar abzumildern, so dass die Rückführung beider Kinder oder auch nur eines von ihnen derzeit nicht verantwortet werden kann.1.4 Auch die Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Hilfen ist nicht
geeignet, den Gefahren, die den Kindern angesichts ihrer besonderen
Empfindlichkeit für einen neuerlichen Beziehungsabbruch bzw. durch eine unzulängliche emotionale Versorgung in der Obhut der Mutter drohen, hinlänglich verlässlich zu begegnen. Dies folgt bereits daraus, dass Hilfen nach dem SGB VIII nur stundenweise zur Verfügung stehen. Überdies teilt der Senat die Befürchtung der Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur sowie der unzureichend aufgearbeiteten Abhängigkeitsproblematik bei kritischen Rückmeldungen seitens der HelferInnen innerlich abgrenzt und damit die notwendige nachhaltige Kooperationsbereitschaft nicht aufbringt. Dass die Kindesmutter im Übrigen aus dem verwandt-schaftlichen Umfeld über verlässliche und kompetente Hilfestellung verfügt, ist nicht ersichtlich. Soweit sie sich auf die Hilfsbereitschaft ihrer eigenen Mutter beruft, ist nicht ersichtlich, wie dadurch ihre sucht-bedingte Instabilität wie auch die Defizite in der Wahrnehmung und Befriedigung der emotionalen und erzieherischen Bedürfnisse der Kinder dauerhaft ausgeglichen werden können. Abgesehen davon, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für die Kinder keine Bindungsperson darstellt, fehlt es ihr offensichtlich ebenfalls an dem notwendigen verlässlichen Blick für deren Belange. Nur so ist zu erklären, dass sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Interesse ihrer Enkel Maßnahmen zur Verbesserung deren Situation ergriff. 1.5 Die Pflegeeltern sind geeignet, die schwierige Erziehungsaufgabe, insbesondere bei A., zu übernehmen. Sie haben bislang in vorbildlicher Weise für beide Kinder gesorgt und zwar sowohl mit dem notwendigen emotionalen Einsatz als auch unter Inanspruchnahme aller therapeutischen Hilfestellungen.1.6 Der Senat hat von einer Anhörung der Kinder nach § 50 b Abs. 1 FGG Abstand genommen. Eine solche Anhörung ist unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs sinnlos, weil sich die Kinder angesichts ihres geringen Alters zur Problematik einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin nicht verständig äußern können. Die Anhörung ist im Übrigen auch nicht aus Gründen der weiteren Sachaufklärung (§ 12 FGG) geboten, weil feststeht, dass sich A. und B. in einem guten äußerlichen Zustand befinden und bei den Pflegeeltern wohl fühlen. Vielmehr birgt eine Anhörung die Gefahr einer weiteren Verunsicherung der Kinder, die sie in ihrer Entwicklung zurückwerfen kann.
2 Aus der Notwendigkeit, den Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie
anzuordnen, folgt zugleich, dass der Herausgabeantrag der Kindesmutter keinen Erfolg hat.Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Von der
Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz ist abzusehen
(§ 94 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. KostO), weil dies in Anbetracht der zunächst
bestehenden Ungewissheit über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Billigkeit entspricht.“
(Siehe auch FamRZ 2007, 659, 660)Mitgeteilt von Rechtsanwältin Claudia Marquardt, Köln
Quelle: 4.Jahrbuch des Pflegekinderwesens - Verbleib oder Rückkehr
Hrsg: Stiftung zunm Wohl des Pflegekindes
Schulz-Kirchner-Verlag