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04.12.2008
Gerichtsbeschluss
vom: 
08.08.2007

Verfahrenskosten und gerichtliche Auslagen

Es entspricht der Billigkeit von der Erhebung von Auslagen und Gerichtskosten sowohl für die Pflegeeltern als auch die Mutter abzusehen.

GRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Pflegeeltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Kostentragungspflicht der Verfahrenskosten und der gerichtlichen Auslagen.

Das Familiengericht hat hinsichtlich des Kindes.. geb... auf Anregung des Jugendamtes ein Verfahren gem § 1666 BGB im Jahre 2004 eingeleitet. Hintergrund war insoweit die mangelnde Versorgung des Kindes durch die Kindesmutter und die Drogenproblematik der verheirateten Kindeseltern. Im Zug dieses Verfahrens ist das Kind in der Familie der beschwerdeführenden Pflegeeltern untergebracht worden. Zwischenzeitlich ist das Pflegeverhältnis in eine Dauerpflege umgewandelt worden.

Das Familiengericht hat hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund dessen positiver Bewertung, wonach die Erziehungsfähigkeit der Mutter gegeben ist und aufgrund der Erweiterung ihrer Kompetenzen nicht mehr wahrscheinlich ist, dass sie in Belastungssituationen unangemessen reagiert und deswegen nicht kindeswohlgerecht zu handeln in der Lage ist, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 12.9.05 die ursprünglich angeordnete Pflegschaft hinsichtlich der Bereiche Gesundheitsfürsorge und Antragsrecht aufgehoben und die Ergänzungspflegschaft allein hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes aufrecherhalten.

Im Anschluss daran haben die Pflegeeltern mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.11.05 beantragt, die einstweilige Anordnung, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter entzog, bis zum Abschluss des Verfahrens aufrechtzuerhalten und gem. § 1632 Abs. 4 BGB das Verbleiben des Pflegekindes in der Pflegefamilie anzuordnen. Das Familiengericht hat sodann aufgrund dieses Antrages eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob angesichts der bestehenden Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern eine Rückkehr in den Haushalt der Kindesmutter aus Kindeswohlgründen aus psychologischer Sicht kindeswohlgerecht ist. In Ihrem Gutachten gelangt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgründen aus psychologischer Sicht nicht erforderlich ist und eine Durchführung nur unter günstigsten Bedingungen und einer langfristigen Perspektive möglich ist. Daraufhin hat das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht dauerhaft auf das Kreisjugendamt O. als Ergänzungspfleger übertragen und der Kindesmutter das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht öffentliche Leistungen für das Kind zu beantragen dauerhaft entzogen und den Pflegeeltern übertragen. Darüber hinaus hat es in dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Verfahrens und die gerichtlichen Auslagen den Kindeseltern und den Pflegeeltern zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten waren von jedem Beteiligten selber zu tragen.

Gegen den Beschluss vom 27.11.06, den den Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern am 29.11.06 zugestellt worden ist, haben diese mit Schriftsatz vom 6.12.08, der am gleichen Tag bei Gericht einging, sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt. Sie vertreten die Ansicht, dass Pflegeeltern generell keine Kostentragungspflicht trifft.

Das Familiengericht hat der sofortigen Bescherde nicht abgeholfen und diese mit begründetem Beschluss dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Pflegeeltern ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.

1. Dem Familiengericht ist grundsätzlich Recht zu geben, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung den Beschränkungen des § 20a FGG unterliegt. Nach Abs.1 S.1 dieser Vorschrift kann eine Kostenentscheidung nur angefochten werden, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt wird. Dabei ist aber zu beachten, dass der Ausschluss der selbständigen Anfechtung der Kostenentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen nicht gilt. So z.B. wenn die Kostenentscheidung gesetzlich unzulassig ist ( OLG Frankfurt FAMRZ 1994, 177; OLG Koblenz FamRZ 1996, 1023). § 20a Abs. 1 setzt darüber hinaus voraus, dass ein durch die Kostenentscheidung Betroffener überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung zur Hauptsache mit Rechtsmitteln anzufechten (Jansen/von König, FGG 2006 § 20 a RZ 12).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Denn den Pflegeeltern steht hinsichtlich des Beschlusses vom 27.11.06 kein Beschwerderecht zu. Zwar haben Pflegeeltern in den Fällen der §§ 1632, 1666 BGB ein Bescherderecht (OLG Köln FamRZ 2000, 635; Keidel/Kunze/Winkler-Kahl, FGG 15.Aufl. 2005 § 20 Rz.- 65)- Ein Beschwerderecht besteht dagegen nicht gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichtes (BGB FamRZ 2000, 219). So liegt der Fall hier, da das Familiengericht in dem vorgenannten Beschluss lediglich die elterliche Sorge hinsichtliche des Pflegekindes geregelt und z.B. keine Verbleibensanordnung geb. § 1632 BGB zugunsten der Pflegeeltern ausgesprochen hat. Mangels eigenen Beschwerderechts zur Hauptsache greift dementsprechend die Beschränkung des § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG vorliegend nicht.

2. Die Bescherde ist auch begründet, da gem. § 94 Abs. 3 S 2 Kost/0 von der Erhebung von Kosen und Auslagen insgesamt abzusehen war.

Nach dieser seit dem 1.1.2002 in dieser Form geltenden Vorschrift hat das entscheidende Gericht eine an der Billigkeit und dem Interesse des Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Köblenz FamRZ 2004, 391, 392) soweit es nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt absieht.

Dabei ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Pflegeeltern bei einer beantragten Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind, weil sie stets nur im Interesse des Kindes handeln (so OLG Hamm FamRZ 1995, 1365; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage § 94 Rdn.28) oder ob in einem solchen Fall auch den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden können, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht (vgl. Bay.ObLG FamRZ 1998; OLG Karlsruhe Beschl.v. 13.07.2006, Az 16 UF 87/06; Beck RS 2006 15149; OLG Celle FamRZ 2004, 390; OLG Stuttgart NJOZ 2005, 4054 4056). Die Entscheidung dieser Frage kann der Senat vorliegend dahinstehen lassen, weil es vorliegend der Billigkeit entspricht, von der Erhebung von Gerichtskosten und Auslagen insgesamt abzusehen, § 94 Abs. 3 S.2.2 Hbs. KostO.
Zunächst ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass das Verfahren vom Jugendamt angeregt worden ist und erst im Laufe des Verfahrens die Pflegeeltern das Kind in Pflege genommen haben. Ferner ist zu beachten, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter durch das Familiengericht umfassend, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, geprüft worden ist. Auch inswoweit waren die Pflegeeltern an dem Verfahren nicht unmittelbar beteiligt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn sich der angegriffene Beschluss hierzu nicht verhält, der Verbleibensantrag der Pflegeeltern im Ergebnis vollumfänglich Erfolg gehabt hat, insbesondere durch die Feststellung der insoweit ergänzend eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt worden ist. Danach gebot es das Kindeswohl, die vom Familiengericht getroffene Entscheidung im konkreten Fall zu treffen. Damit war aber zwangsläufig verbunden, dass das Kind bei den Pflegeeltern verblieb, weshalb über die Frage der Verbleibensanordnung nicht weiter zu entscheiden war. Dementsprechend entsprach es nach den Feststellungen im Verfahren dem Wohl des Kindes, wenn es bei den Pflegeeltern weiterhin verblieb. Damit haben die Pflegeeltern im vorliegenden Verfahren aber nicht nur ihre eigenen Interessen, sondern zumindest gleichwertig auch die Interessen des Kindes verfolgt.

Soweit die zweite Hälfte der Gerichtskosten der Kindesmutter auferlegt worden ist, widerspricht auch dies der Billigkeit. Denn nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter erziehungsgeeignet ist, die erste Begutachtung und der erste Abschnitt des vorliegenden Verfahrens also zu ihren Gunsten ausgegangen ist. Dieses Ergebnis hat nur im Hinblick auf Kindeswohlgesichtspunkte eine Einschränkung erfahren, weshalb es unter Billingkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist die Kindesmutter mit Kosten zu belasten.

Der Senat ist an einer die Kindesmutter betreffenden Korrektur der Kostenentscheidung nicht gehindert. Zwar hat die Kindesmutter kein eigenen Rechtsmittel eingelegt. Die Kostenentscheidung hat jedoch einheitlich am Maßstab des § 94 Abs.3 KostO zu erfolgen.

Die Anordnung des Familiengerichts über die Tragung der außergerichtlichen Kosten ist durch die Beteiligten mit der Beschwerde nicht angegriffen worden, weshalb es hierbei verbleiben kann.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil solche nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht angefallen sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 13 a Abs. 1 FGG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO und entspricht dem geschätzten Intersse der Beschwerdeführer, von den auferlegten Kosten befreit zu werden.

Bezüge:

FGG 13 a
KostO § 131, 30, 94

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