Sie sind hier
Waisengrundrente bei Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - zweckgleiche Leistung
Themen:
Leitsatz
Nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 45, 46 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährte Waisen- und Halbwaisengrundrenten sind nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Deckung von Kosten der Jugendhilfe einzusetzen. Aufgrund ihres prägenden immateriellen Charakters liegt eine Zweckidentität mit (wirtschaftlichen) Leistungen der Kinder- u. Jugendhilfe nicht vor.
(Kein) Einsatz von Waisen- und Halbwaisengrundrenten nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) als mit Leistungen der Jugendhilfe zweckgleiche Leistungen im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Urteil vom 22.01.2013, 12 BV 12.2351
§ 93 Abs 1 S 3 SGB 8, § 1 Abs 8 OEG, § 45 BVG, § 46 BVG
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gewährte (Halb-) Waisengrundrente bei einem Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unabhängig von einem etwaigen Kostenbeitrag als zweckgleiche Leistung einzusetzen ist (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII)
1. Der zwölfjährige Kläger lebt seit dem Jahr 2007 bei seinen Großeltern. Sein Vater wurde Opfer eines vorsätzlichen rechtwidrigen tätlichen Angriffs auf seine Person (vgl. § 1 Abs. 1 OEG) und ist hieran verstorben. Seine Mutter verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe. Der Beklagte gewährt dem Kläger Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Unterbringung bei seinen Großeltern als Pflegestelle und leistet an die Großeltern Pflegegeld.
2. Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 bewilligte das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Schwaben – Versorgungsamt dem Kläger ab 1. Februar 2010 eine Halbwaisenrente nach § 1 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die sich zusammensetzt aus einer Grundrente (§§ 45, 46 BVG) und einer Ausgleichsrente (§§ 45, 47 BVG). Die Ausgleichsrente fließt unmittelbar dem Beklagten zu. Die Grundrente in Höhe von 111,00 Euro wird an den Kläger ausbezahlt.
3. Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 verpflichtete der Beklagte den Kläger ab 1. Juli 2011 bis auf Weiteres, einen Kostenbeitrag in Form der Waisengrundrente von derzeit 111,00 Euro monatlich an ihn zu zahlen. Die Grundrente sei als eine mit der wirtschaftlichen Jugendhilfe zweckidentische Geldleistung anzusehen, die zwar nicht zum Einkommen zähle, aber unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sei.
4. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Augsburg den streitgegenständlichen Bescheid mit Urteil vom 18. September 2012 auf. Der Kläger sei nicht verpflichtet, seine Halbwaisengrundrente zur Deckung der Kosten der für ihn gewährten Jugendhilfe einzusetzen. Die dem Kläger gewährte Waisenrente sei eine Grundrente entsprechend § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit bereits nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kein im Rahmen von § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII einzusetzendes Einkommen. Es widerspreche im Übrigen auch der Systematik des Gesetzes, wenn § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwar entsprechende Grundrenten anrechnungsfrei lasse, diese aber über § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gleichwohl einzusetzen wären. Gegen eine Berücksichtigung spreche zudem, dass die Halbwaisengrundrente (§ 46 BVG) – anders als die Halbwaisenausgleichsrente (§ 47 BVG) – ohne Berücksichtigung des Einkommens des Rentenbeziehers gewährt werde, diesem also auch dann zufließe, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne Weiteres aus seinem Einkommen bestreiten könne.
5. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der gegen den Leistungsbescheid vom 14. Juni 2012 gerichteten Klage. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bei der Waisengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz handele es sich um eine zweckidentische Leistung, die wegen der fehlenden Wiedergutmachungsfunktion der Hinterbliebenengrundrente (im Gegensatz zur Beschädigtengrundrente) gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII heranzuziehen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2012 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Halbwaisengrundrente stelle keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dar. Der Beklagte missachte den Entschädigungscharakter der Waisengrundrente.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2012 zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht verpflichtet, seine nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 8 OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 45, 46 BVG) gewährte Halbwaisengrundrente gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Deckung der Kosten der ihm gewährten Jugendhilfe einzusetzen.
a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sind Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen, auch wenn sie nicht zum Einkommen zählen. Sinn dieser Regelung ist es, dem Träger der Jugendhilfe zu ermöglichen, auf solche Geldleistungen Zugriff zu nehmen, die der Kostenpflichtige „doppelt“ erhält, nämlich zweimal für den gleichen Zweck. Damit soll eine Akkumulation von Leistungen aus öffentlichen Mitteln verhindert werden (vgl. hierzu näher Kunkel, in: LPK – SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 7; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 6). Die Vorschrift dient der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 7). Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denjenigen anderer Sozialleistungsträger gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, JAmt 2010, 572 [573]). Die nach dem Opferentschädigungsgesetz entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz gewährte (Beschädigten-, Hinterbliebenen- bzw. Waisen-) Grundrente zählt zwar Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zum Einkommen (vgl. hierzu Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 4; Kunkel, in: LPK – SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 5), ein Zugriff hierauf ist aber unabhängig hiervon gleichwohl möglich, sofern die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im Einzelnen vorliegen (vgl. Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 12) und eine abweichende Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entgegensteht.
Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII kann der Einsatz zweckgleicher Leistungen allerdings nur verlangt werden, soweit die Zweckidentität tatsächlich reicht (vgl. näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 13). Zur Bestimmung dieser Zweckidentität ist dem Zweck der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialleistung gegenüber zu stellen (vgl. BVerwG, U. v. 12.4.1984 – 5 C 3.83 –, BVerwGE 69, 177 [181]; U. v. 12.2.1987 – 5 C 24.85 –, NDV 1987, 294 [295]). Zweckidentität besteht in dem jeweilig übereinstimmenden Umfang dann, wenn bezogen auf die jeweils konkreten Leistungen beide Leistungen der Deckung desselben Bedarfs dienen (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.1996 – 5 C 18.95 –, FEVS 47, 149 [151]). Die Frage der Zweckgleichheit stellt sich deshalb im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig nicht im Hinblick auf die pädagogischen und therapeutischen Leistungen, sondern in Bezug auf die als Annex zu diesen Maßnahmen gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 7). Zweckgleichheit verlangt infolge dessen nicht volle Identität der Geldleistung mit der Jugendhilfeleistung – eine solche würde wegen des erzieherischen Zwecks der Jugendhilfe von vornherein nicht vorliegen. Vielmehr genügt es, dass eine „partielle Identität“ zwischen der Jugendhilfe(teil)leistung und der anderen Leistung besteht (vgl. Kunkel, in: LPK – SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 7).
Entscheidungserheblich ist daher regelmäßig, ob und inwieweit, bezogen auf die konkret in Frage stehende Sozialleistung, Zweckgleichheit mit der nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährten spezifischen Leistung zum Unterhalt besteht (vgl. BVerwG, U .v. 12.7.1996 – 5 C 18/95 –, FEVS 47, 149 [151]). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die Jugendhilfeleistungen auch den Unterhalt (vgl. § 13 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39, § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) mit umfassen (vgl. Kunkel, in: LPK – SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 7). Infolge dessen sind zweckgleiche Mittel grundsätzlich nur diejenigen, die für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind (vgl. Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 13). Im Unterschied zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII muss im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII der Zweck der Geldleistung nicht ausdrücklich (im Gesetz selbst) bestimmt sein; es genügt, dass er sich der Leistung entnehmen und mit dem Zweck der jeweiligen Jugendhilfeleistung vergleichen lässt (so BVerwG, U. v. 12.7.1996 – 5 C 18/95 –, FEVS 47, 149 [151]; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 13; Kunkel, in: LPK – SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 8).
b) Hiervon ausgehend ist die dem Kläger nach § 1 Abs. 8 OEG in Verbindung mit §§ 45, 46 BVG gewährte Waisengrundrente keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (so auch BayLSG, U. v. 13.2.2007 – L 15 VG 1/06 – juris, RdNr. 21; VG Stuttgart, U. v. 28.6.2006 – 7 K 2459/05 – juris, RdNr. 25; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 14; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 9; DIJuF-Gutachten vom 3.8.2000 – J 3.317 We –, DAVorm 2000, 668 [670]; DIJuF-Gutachten vom 14.6.2002 – J 3.317 My –, JAmt 2002, 345 [346]; DIJuF-Gutachten vom 8.12.2010 – J 9.160 Ho -, JAmt 2010, 558 [559]; a.A.: VG Saarlouis, U. v. 31.3.2010 – 11 K 471/08 –, juris, RdNr. 52 ff.; DIJuF-Gutachten vom 15.12.2011 – J 9.160 Ho –, JAmt 2012, 156 [157]; Kunkel, in: LPK – SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 12 allerdings ohne nähere Begründung; generell offen gelassen hingegen: BSG, U. v. 28.7.1999 – B 9 VG 6/98 R –, juris RdNr. 25;a.A. jedoch: BSG, U. v. 12.6.2003 – B 9 V 5/02 R – juris, RdNr. 27 für die Witwenrente).
Die (Waisen-)Grundrente ist nach zutreffender Ansicht keine Unterhalts(ersatz)-Leistung, sondern – wie die Beschädigtengrundrente – eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (vgl. BSG, U. v. 28.7.1999 – B 9 VG 6/98 R –, juris, RdNr. 21), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie dem Ausgleich eines immateriellen Schadens – nämlich hier dem Verlust des Vaters – dient. Letzteres gilt besonders für die nach dem Opferentschädigungsgesetz berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt werden sollen, weil sie einen (erheblichen) Schaden an immateriellen Rechtsgütern – den Verlust des Vaters und Ernährers – erlitten haben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die durch eine vorsätzliche Straftat Geschädigten Leistungen erhalten, die über das Bedürftigkeitsprinzip der Sozialhilfe hinaus gehen und zugleich auch die im Einzelnen nicht wägbaren Belastungen ausgleichen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – OEG – vom 27.8.1974, BT-Drucks. 7/2506, S. 7 und 10 f.):
„Die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz setzen sich grundsätzlich aus drei Bestandteilen zusammen: Grundrente, Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich.
Die Grundrente ist unabhängig vom sonstigen Einkommen und bemißt sich nur nach dem Grad der gesundheitlichen Schädigung. Sie dient dazu, die im einzelnen nicht wägbaren, durch körperliche Versehrtheit oder den Verlust des Ernährers bedingten Mehraufwendungen und Belastungen auszugleichen.“
aa) Für die (Beschädigten-) Grundrenten hat das Bundesverwaltungsgericht dies unter Aufgabe entgegenstehender früherer Rechtsprechung bereits ausdrücklich anerkannt (vgl. näher U. v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, JAmt 2010, 572 [574 f.]). Die Grundrente dient damit nach der gesetzlichen Konzeption ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Linderung konkreter Not; sie setzt keine Bedürftigkeit voraus und soll nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen. Zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa die Ausgleichsrente, der Familienzuschlag und der Berufsschadensausgleich (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, JAmt 2010, 572 [575]; BSG, U. v. 28.7.1999 – B 9 VG 6/98 R – juris, RdNr. 20). Durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs der Kriegsopferfürsorge, auf den die Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes verweisen, wurde in zunehmendem Maße jeder schädigungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt mit der Folge, dass sich der immaterielle Anteil der Grundrente in insgesamt prägendem Maße erhöht hat (vgl. BVerfG, U. v. 14.3.2000 – 1 BVR 284, 1659/96 –, BVerfGE 102, 41 [59 f.]; BVerwG, U. v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, JAmt 2010, 572 [575]). Die verbleibende materielle Funktion der Beschädigtengrundrente wird deshalb heute derart von ihrer immateriellen Zwecksetzung überlagert, dass ihr materieller Gehalt nicht mehr sinnvoll abgegrenzt bzw. quantifiziert werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, JAmt 2010, 572 [575]). Infolge dessen ist künftig davon auszugehen, dass die (Beschädigten-) Grundrente wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten Sonderopfers geprägt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, JAmt 2010, 572 [575]).
Die Opferentschädigung in der Form der Grundrente ist damit zwar nach wie vor eine materielle Leistung; sie dient aber nicht mehr vorrangig materiellen, sondern immateriellen Zwecken. Zweck einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetzt ist es, dem Opfer einer Gewalttat eine Hilfe zu bieten, die den Betroffenen in die Lage versetzt, die schädigungsbedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen und so die durch die Gewalttat erlittenen Beeinträchtigungen möglichst weitgehend abzumildern (vgl. OVG NRW, U. v. 23.3.2009 – 12 A 3117/07 –, JAmt 2010, 250 [252]). Gesetzestechnisch wird das Leistungssystem des Bundesversorgungsgesetzes durch das Opferentschädigungsgesetz in der Weise übernommen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vollständig formuliert werden, während hinsichtlich der Rechtsfolgen die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt wird (vgl. BT-Drucks. 7/2506, S. 11).
Dabei kommt der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz insbesondere eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaats in seiner Schutzfunktion seinen Bürgern gegenüber zu (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten [OEG], Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.8.1974, BT-Drucks. 7/2506, S. 7):
„Den Staat trifft eine besondere Verantwortung für Personen, die durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt werden. Seine Aufgabe ist es, die Bürger namentlich vor Gewalttätern zu schützen. Kann er diese Pflicht nicht erfüllen, so muss er sich für die Entschädigung des Opfers verantwortlich fühlen. […] Die zu gewährenden Leistungen sollen nicht vollen Schadensersatz darstellen; sie müssen jedoch der sozialen Verantwortung der Allgemeinheit gerecht werden und über das Bedürftigkeitsprinzip des BSHG hinausgehen. Die Geschädigten müssen von der Allgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gehalten werden, dass ein soziales Absinken der Betroffenen, ihrer Familien und ihrer Hinterbliebenen vermieden wird.“
Vor dem Hintergrund dieser, maßgeblich an dem gesellschaftspolitischen und immateriellen Gesichtspunkt der Wiedergutmachung orientierten Zielsetzung der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wird deutlich, dass die Grundrente, deren Umfang sich allein nach den Schädigungsfolgen bemisst, die unabhängig von Bedürftigkeit und pauschal gewährt wird und für die eine gesetzliche Ausgabeverpflichtung und/oder eine Ausgabebindung an einen bestimmten Zweck nicht besteht, nicht lediglich das Ziel hat, den Monat für Monat auftretenden materiellen Bedarf innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu decken; vielmehr soll erkennbar ein Ausgleich für Bedarfe jenseits der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bewirkt werden (so zutreffend OVG NRW, U. v. 23.3.2009 – 12 A 3117/07 –, JAmt 2010, 250 [252]). Die (Beschädigten-) Grundrente ist daher entsprechend der genannten Zwecksetzung zwar nicht mit einem zivilrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld gleichzusetzen, sie kommt dieser Zielvorstellung aber sehr nahe, indem sie gleichsam den materiellen Ausgleich für die enttäuschte Erwartung des Opfers in die Unverbrüchlichkeit der staatlichen Rechts- und Friedensordnung darstellt (vgl. OVG NRW, U. v. 23.3.2009 – 12 A 3117/07 –, JAmt 2010, 250 [252]).
bb) Für die hier in Rede stehende (Waisen-) Grundrente kann nichts anderes gelten. Die ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zum immateriellen Charakter der (Beschädigten-) Grundrente lassen sich ohne Weiteres auf die Waisengrundrente übertragen (so zu Recht auch DIJuF-Gutachten vom 8.12.2010 – J 9.160 Ho –, JAmt 2010, 558 [559]). Bereits den Materialien zum Bundesversorgungsgesetz lässt sich in hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Gesetzgeber an eine über eine bloße Unterhaltsersatzfunktion hinausreichende, zusätzliche, auf Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtete Funktion der Hinterbliebenenrente gedacht hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesversorgungsgesetz (vgl. BT-Drucks. I/1333, S. 45) heißt es wörtlich:
„Die Grundrenten sollen als bescheidener Ausgleich für die körperliche Beeinträchtigung oder den Verlust des Ehemannes oder Vaters neben sonstigem Einkommen voll gewährt werden.“
Auf Seite 59 der BT-Drucks. I/1333 heißt es weiter:
„Die Rente der Witwe und der Waisen ist wie bei Beschädigten in eine Grundrente und eine Ausgleichsrente aufgeteilt (§ 38). Die Grundrente stellt einen gewissen Ausgleich für den durch die Folgen einer Schädigung vorzeitig eingetretenen Verlust des Ehemannes, Vaters und Ernährers dar und soll neben jedem sonstigen Einkommen gewährt werden.“
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Grundrenten der Witwen und Waisen gerade keine Unterhaltsersatzfunktion besitzen (a.A. zu Unrecht BSG, U. v. 12.6.2003 – B 9 V 5/02 R – juris, RdNr. 27). Die Einordnung der Hinterbliebenenrenten als Unterhaltsersatz würde nämlich einen wirtschaftlichen Schaden voraussetzen, welcher anderweit nicht ausgeglichen wird. An einem solchen fehlt es jedoch, weil dem betroffenen Personenkreis insoweit eine Ausgleichsrente gemäß §§ 45, 47 BVG gewährt wird (so zutreffend Heinz, ZfF 2006, 29 [30]). Die Hinterbliebenengrundrenten sollen den Betroffenen vielmehr eine Kompensation für den Verlust des Ehemannes bzw. Vaters unabhängig von der Frage des Eintritts eines Unterhaltsschadens gewährleisten. Diese Motivationslage des Gesetzgebers hat entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. U. v. 12.6.2003 – B 9 V 5/02 R – juris, RdNr. 27) – allerdings ohne dass es für die hier zu beurteilende Frage einer Anwendbarkeit des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII hierauf überhaupt ankommen würde – auch einen hinreichenden Niederschlag im Bundesversorgungsgesetz gefunden, indem die Renten in eine am Bedarf des Einzelnen orientierte Ausgleichsrente (vgl. § 47 BVG) einerseits und in die in der Höhe eines einheitlichen Festbetrags gewährte (Hinterbliebenen-) Grundrente (vgl. § 46 BVG) andererseits aufgespalten wurden.
Ungeachtet dessen ergibt sich die fehlende Zweckgleichheit von Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auch aus dem „Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente“ selbst (vgl. hierzu amtl. Begründung zum Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetz – KOVNG vom 27.08.1959, BT-Drucks. 3/1239, S. 21 f. und BT-Drucks. 3/1825, S. 6):
„Die Grundrente ist und bleibt unantastbar, d.h. sie wird ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bei Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt gelassen.“ (BT-Drucks. 3/1239, S. 21)
Im Gegensatz hierzu dient die Ausgleichsrente der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. BT-Drucks. 3/1239, S. 21); sie hat am Grundsatz der Unantastbarkeit nicht teil und ist auf andere Leistungen anzurechnen:
„An der Zweiteilung der Rente in Grundrente und Ausgleichsrente wird auch bei Witwen und Waisen festgehalten. Die Grundrente stellt eine Entschädigung für die im Einzelnen nicht wägbaren Schäden dar, die für die Witwe und die Waisen durch den Verlust des Ernährers eingetreten sind. Sie ist – wie beim Beschädigten – unantastbar.“ (BT-Drucks. 3/1239, S. 21 f.)
Dieser Grundsatz hat in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Grundrenten nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht als einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII anzusehen sind, auch eine ausdrückliche Bestätigung im Gesetz selbst erfahren; er würde konterkariert, wenn man von einer Zweckidentität der Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ausginge.
Wird aber bereits die (Beschädigten-) Grundrente in ihrer heutigen Gestalt von ihrer immateriellen Zwecksetzung derart überlagert, dass eine verbleibende materielle Funktion nicht mehr sinnvoll abgrenzbar und quantifizierbar ist (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, JAmt 2010, 572 [575]), so bedürfte die Einordnung der Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten als materieller Unterhaltsersatz einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, die hier nicht nur nicht vorliegt, sondern – im Gegenteil – dem aus den Motiven zum Bundesversorgungsgesetz klar ersichtlichen Willen des Normgebers und darüber hinaus auch dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich hervorgehobenen „Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente“ widerspräche.
Der Senat vermag daher der Auffassung des Bundessozialgerichts, das die Hinterbliebenengrundrenten, namentlich die Witwengrundrenten, als Unterhaltsersatz begreift (vgl. BSG, U. v. 12.6.2003 – B 9 V 5/02 R –, juris, RdNr. 27), nicht zu folgen. Insoweit ist zugleich von Bedeutung, dass es im Rahmen des hier entscheidungserheblichen § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII – anders als etwa bei § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII – keiner ausdrücklichen Zweckbestimmung in Gesetzesform bedarf (vgl. hierzu auch Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 8 m.w.N.), weshalb – anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall – sowohl die Materialien zum Bundesversorgungsgesetz als auch der vom Gesetzgeber wiederholt bestätigte „Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente“ entscheidungserheblich berücksichtigt werden dürfen und müssen.
Aufgrund des prägenden immateriellen Charakters der Waisengrundrente liegt mithin eine Zweckidentität mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht vor, so dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seine Halbwaisengrundrente zur Deckung der Kosten der für ihn gewährten Jugendhilfe einzusetzen. Das Vertrauen der Hinterbliebenen des Opfers einer Gewalttat in die Unverbrüchlichkeit der staatlichen Rechts- und Friedensordnung ist aufgrund der in § 1 Abs. 8 OEG getroffenen Regelung in gleicher Weise schutzwürdig und schutzbedürftig wie die des Opfers selbst (vgl. § 1 Abs. 1 OEG). Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Juni 2012 ist infolgedessen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Recht aufgehoben. Die Berufung des Beklagten kann deshalb keinen Erfolg haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweckidentität von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Waisen- und Halbwaisengrundrenten nach dem Opferentschädigungsgesetz bzw. dem Bundesversorgungsgesetz liegt bislang nicht vor.
Bezüge:
§ 93 Abs 1 S 3 SGB 8,
§ 1 Abs 8 OEG, § 45 BVG,
§ 46 BVG