Das Bundesverfassungsgericht hat eine Pressemitteilung zu einem umfassenden Urteil vom 22. November 2023 veröffentlicht, in der es um ein Klage von bayrischen Abiturienten ging, die sich durch die Bemerkungen zu ihrer Legasthenie und der damit verbundenen Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen in ihren Abiturzeugnissen benachteiligt sahen.
Das OLG Schleswig-Holstein erläutert in seinem Beschluss, dass ein Getrenntleben von Eheleuten die Annahme eines minderjährigen Kindes nicht grundsätzlich ausschließt, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.
Das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.
1) Der Erlass einer vorläufigen Anordnung auf Herausgabe eines Kindes setzt voraus, dass zum Schutz des Kindes und zur Abwehr einer akuten Gefährdung ein dringendes, bis zur endgültigen Sachentscheidung nicht aufschiebbares Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht.
2) Für eine Anordnung, die entgegen dem Wunsch der sorgeberechtigten Eltern den vorläufigen Verbleib bei der Pflegefamilie verfügt, müssen die sachlichen Voraussetzungen des {BGB § 1666 I S. 1} erfüllt sein.3) Im Verf. Nach {BGB §§ 1666, 1666a} sind die Eltern stets persönlich anzuhören. Wird davon in erster Instanz ausnahmsweise abgesehen, muss die Anhörung jedenfalls vom Beschwerdegericht nachgeholt werden.4) Nach {FGG § 33 II S. 1} kommt zur Vollstreckung der Herausgabe eines Kindes die Anwendung von Gewalt nur als äusserstes Mittel in Betracht, wenn alle anderen denkbaren Maßnahmen gescheitert oder erkennbar aussichtslos sind.
Eltern haben bis zum Verfassungsgericht gegen den Entzug eines Teils der Elterlichen Sorge wegen Misshandlung ihre Kindes geklagt und sahen ihr Elternrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage nicht angenommen und bestätigte den Beschluss des OLG. (Pressemitteilung des BVerfG vom 11.November 2022.)
Einem biologischen Vater, der nie mit seinen Kindern zusammen gelebt hat, darf dennoch nicht der Umgang mit seinem Nachwuchs versagt werden. Wird dem Vater der Umgang verweigert, stellt dies eine Verletzung von Artikel 8 – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.
Es wird angeordnet, dass das Kind I. U. H. unverzüglich aus der derzeitigen Pflegefamilie in die Obhut der Eheleute W. und S. I., C. Straße 33, xxxx O.-T. zurückgeführt wird und dort bis zur Entscheidung des Senats in Hauptsache verbleibt.
Das Kreisjugendamt des S.-T.-Kreises wird ermächtigt, erforderlichenfalls unter Mithilfe eines Gerichtsvollzieher die Rückführung des Kindes vorzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, einfache Gewalt anzuwenden und gegebenenfalls die Polizei und einen Schlosser hinzuzuziehen.
1. Ist der Ausländer nach der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung freiwillig ausgereist, so kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 I VwGO gewährt werden. Dabei kann das Gericht vorläufige Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt treffen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S. von § 22 AuslG bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein deutsches Ehepaar.
3. Für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Art. 6 I GG im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die wechselseitige Lebenshilfe auch von Dritten erbracht werden kann.
In Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB (Herausgabe oder Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie) ist die Erhebung von Gerichtskosten nicht die Regel, sondern bedarf der besonderen Begründung
Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in Obhut genommen worden ist und enge Bindungen zu seinen derzeitigen Pflegeeltern entwickelt hat und das die Mutter wieder zu sich nehmen möchte.
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.