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Gesetzliche Voraussetzungen für die Adoptionsbewerbung
Themen:
Sowohl Ehepaare als auch Einzelpersonen können ein Kind adoptieren. Bei der Aufnahme eines Kindes durch ein Ehepaar muß ein Ehegatte mindestens 25 Jahre alt und der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein. Bei der Aufnahme eines Kindes durch eine Einzelperson muß das 25ste Lebensjahr vollendet sein. Ein Höchstalter für die Aufnahme eines Adoptivkindes schreibt das Gesetz nicht vor, es herrschen hier in der Praxis nicht ganz einheitliche Bedingungen. Es wird jedoch darauf geachtet, daß Kinder (besonders Säuglinge) zu Eltern gegeben werden, zu denen ein üblicher Eltern-Kind-Altersabstand besteht. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjungendämter empfiehlt einen natürlichen Altersabstand zum Kind von 35 bis 40 Jahren.
Es können auch Eltern, die bereits leibliche Kinder haben, ein Kind adoptieren. Hier darf eine Adoption jedoch nur dann erfolgen, wenn die Interessen sowohl der leiblichen Kinder als auch des angenommenen Kindes durch die neue Familienkonstellation nicht gefährdet werden.
Eine Adoption kann nur über eine anerkannte Vermittlungsstelle erfolgen. Eine anderweitige Vermittlung ist zum Schutz des Kindes untersagt. Diese Vermittlungsstelle sucht [Eltern für ein bestimmtes Kind und nicht Kinder für bestimmte Eltern]. Die Bewerbung um ein Kind ist ein langwieriger Prozess, da die Bewerber von den Mitarbeiter/innen der Vermittlungsstelle eingehend auf ihre Fähigkeit als Adoptiveltern geprüft werden.
Neben dem Alter der Bewerber/innen werden folgende Punkte eingehend geprüft:
- Einkommensverhältnisse
- Wohnverhältnisse
- Berufstätigkeit
- Gesundheit/Behinderung der Bewerber
- Soziales Umfeld
- Familiäre Situation: verheiratet/alleinstehend
- Vorstrafen
- Kinder in der Adoptivfamilie
- Partnerschaftliche Stabilität
- Erziehungsleitende Vorstellungen
- Lebensziele/Lebenszufriedenheit
- Einstellung zur eigenen Person/Selbstwahrnehmung
- Einstellung zur Adoption eines älteren oder behinderten Kindes
Ablehnung der Adoptionbewerber
Wenn die Adoptionsvermittler zu der Überzeugung gekommen sind, daß die Unterbringung eines Kindes bei den Bewerber/innen gegen das Wohl des Kindes gerichtet sei, können sie die sogenannten Adoptionswilligen als Bewerber ablehnen. Eine generelle Ablehnung bedeutet, daß sich die Adoptionsvermittler diese Personen überhaupt nicht als Mutter und Vater vorstellen können. Da solche Einschätzungen natürlich subjektiv gefärbt sind, wird es generelle Ablehnungen selten geben.
Meist erfolgen Ablehnungen aufgrund des Gesundheitszustandes von Bewerbern. Wenn der Gesundheitszustand eines Bewerbers schweres Siechtum und Gebrechlichkeit als auch starke Lebensverkürzung erwarten läßt, wenn eine Krankheit schwer ansteckend ist oder wenn davon ausgegangen werden muß, daß diese Krankheit die Erziehungsfähigkeit des Bewerbers wesentlich herabsetzen wird, müssen die Bewerber/innen mit einer ablehnenden Entscheidung rechnen. Eine körperliche Behinderung ist nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zu den oben genannten Beeinträchtigungen führt.