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Tiefergehende Information

Gründung einer Pflegeeltern-Initiative

Pflegeelterninitiativen haben unterschiedliche formelle Strukturen, die abhängig sind von der Aufgabe, die sich die Initiative stellt. Hier erfahren Sie die notwendigen Schritte zur Gründung einer Initiative oder eines Vereins.

Pflegeelterninitiativen haben unterschiedliche formelle Strukturen, die abhängig sind von der Aufgabe, die sich die Initiative stellt:

1. Austausch, gegenseitige Hilfe – also mehr Hilfreiches von einer Pflegefamilie zur anderen – eigene Erfahrungen weitergeben, anderen direkt oder indirekt helfen wollen.
Für diesen Aufgabenbereich würde eine Gruppe reichen, die sich regelmäßig trifft –

2. Einflussnehmen wollen auf das Pflegekinderwesen vor Ort – Unzufriedenheit mit den Rahmenbedingungen, die sich vor Ort finden:
Mit diesem Aufgabenbereich muss sich die Initiative klar darstellen und nach außen hin erkennbar sein. Dazu braucht sie:
a) einen Namen
b) eine Adresse
c) einen Sprecher oder einen Vorstand
d) Aufgaben und Zielbeschreibung.
Für diesen Bereich bietet sich deutlich die Gründung eines Vereins an. In deutschen Landen wird immer noch ein Verein als ernsthafter und einschätzbarer angesehen als eine reine Initiative.

Vereinsgründung

Für die Gründung eines e.V. sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken.
Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte die Satzung unbedingt vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung vorlegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit, sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer Aufwand nötig und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) fällig.
Interessanter Link: http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm

Satzung

Als Modell eine Satzung aus Schönebeck (Sachsen-Anhalt):

Vereinsvorstände sollten sich diese Seiten der IGFH zur Überprüfung ihrer Satzung und der Verhinderung einer möglichen Gefährdung der Gemeinnützigkeit ihres Vereins durchlesen:

Weiterlesen: 
Hinweis

Neue Mustersatzung für Vereine nach § 60 AO und Rechtsprechung des BFH

Mustersatzung für Vereine, die nach 2008 gegründet wurden oder ihre Satzungen verändert haben.
Letzte Aktualisierung am: 
26.03.2013