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Grundinformationen zu Pflegeelternschaft in Österreich
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Wir fanden es auch interessant, Ihnen eine Grundinformation vorzustellen, die Pflegeelternbewerbern gegeben wird. Auch in dieser Information werden Sie natürlich viele Gemeinsamkeiten zum deutschen Pflegekinderwesen finden. Wir gehen natürlich von gemeinsamen Werten und Grundrechten aus, die sich ja in den Gesetzen und Jugendhilfetätigkeiten beider Staaten wiederspiegeln.
Grundlegende rechtliche Bedingungen sind in ganz Österreich gleich. Es gibt jedoch - wie bereits schon in Einführungsartikel erwähnt - unterschiedliche Ausführungsbestimmungen in den einzelnen österreichischen Bundesländern. Durch die Aufnahme von einigen verschiedenen Erläuterungen können Sie so einen kleinen Überblick über die Unterschiedlichkeiten erhalten. Aus den Unterlagen können wir vermuten, dass die Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern Österreichs unterschiedlicher sind, als die Rahmenbedingungen in den einzelnen Bundesländern in Deutschland. Wie in Deutschland können wir auch für Österreich sagen, dass es keine bundesweiten einheitlichen Regelungen für finanzielle Leistungen und fachliche Standards im Pflegekinderwesen gibt.
Die rechtliche Position der Pflegeeltern
Ein Pflegekind bleibt rechtlich ein Kind seiner leiblichen Eltern. Pflegekinder wachsen nur mit zwei Familien auf. Sie leben in der Pflegefamilie und haben Kontakte zu ihren leiblichen Eltern. Diese haben das Recht auf persönlichen Kontakt („Besuchsrecht“) und das Recht, in wichtigen Angelegenheiten informiert zu werden und sich dazu in angemessener Frist zu äußern. Mit der Übertragung der Pflege und Erziehung werden die Pflegeeltern auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes, soweit Vertretungshandlungen unmittelbar aus der Pflege und Erziehung des Kindes notwendig sind. Das heißt, in diesen Angelegenheiten brauchen die Pflegeeltern keine Vollmacht der Eltern. Dazu gehören zB alle schulischen Angelegenheiten.
Im Unterschied zur Adoption behalten die leiblichen Eltern ihre Rechte weitgehend und treten nur die Pflege und Erziehung des Kindes an das Jugendamt ab, das dann die Pflegeeltern damit beauftragt. Die Pflegeeltern haben im Pflegschaftsverfahren das Recht, Anträge zu stellen und müssen bei wichtigen Angelegenheiten, die das Pflegekind betreffen (bei Vereinbarungen zu Besuchskontakten, bei Anträgen der leiblichen Eltern auf Rückgabe des Kindes etc.) angehört werden.
Pflegebewilligung
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält eine Pflegebewilligung. Pflegeeltern, die erstmals Pflegekinder aufnehmen, müssen den Besuch der Pflegeelternausbildung nachweisen.
Pflegeelternausbildung
Vor der erstmaligen Aufnahme eines Kindes müssen Pflegeeltern an einer vorbereitenden Ausbildung teilnehmen (§ 28 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Da Pflegeeltern wichtige Erziehungsaufgaben im öffentlichen Auftrag leisten, sollen sie auf dieses "Pflegeverhältnis" gut vorbereitet sein und sich den Anforderungen der besonderen Situation von Pflegeelternschaft bewusst sein.
Inhalte:
In der Ausbildung werden neben den theoretischen Grundlagen, wie die Entwicklung von Kindern, die Erziehung, die vielfältigen Lebensformen von Eltern und Kindern und den Veränderungen in der Familie auch rechtliche und praktische Kenntnisse über die Pflegeelternschaft vermittelt. Weitere Schwerpunkte stellen die persönliche Eignung, die Selbstreflexion und die Motivation sowie die Stärkung der Kompetenzbereiche (Selbstkompetenz, Soziale Kompetenz, etc.) dar.
Organisatorisches:
Zu Beginn findet ein Informationstag für alle TeilnehmerInnen statt. An weiteren sechs Wochenenden werden verschiedene Module angeboten, wobei freitags jeweils die Informationsvermittlung und samstags die Informationsverarbeitung im Vordergrund stehen. [...]
Pflegeaufsicht
Pflegeeltern unterliegen der gesetzlichen Pflegeaufsicht. Sie wird vom Jugendamt (Jugendwohlfahrt) des Wohnsitzbezirks wahrgenommen.
Pflegekindergeld
Pflegepersonen erhalten je nach Alter des Kindes einen Beitrag für ihre Unterhalts- und Erziehungsleistungen. Die Höhe des Pflegekindgeldes (Dauerpflege) ist vom Alter des Kindes abhängig. Das Pflegekindgeld wird 14 Mal jährlich ausbezahlt. Pflegeeltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe und gegebenenfalls Kinderbetreuungsgeld.
Bereitschaftspflegeeltern erhalten ein erhöhtes Pflegekindergeld.
- Freier Dienstvertrag: Pflegepersonen, die mit dem Land einen freien Dienstvertrag als geringfügig Beschäftigte abschließen, wird der Selbstversicherungsbeitrag refundiert.
- Zusatzleistungen: Außerordentliche Ausgaben wie Schulskikurs, Zahnregulierung, musische Förderung, Erstausstattung für Berufsbekleidung können vom zuständigen Jugendamt übernommen werden.
- Bereitschaftspflege: Für Bereitschaftspflege wird das Pflegekindergeld bis zu 50% angehoben.
- Ausstattungspauschale: Pflegeeltern erhalten eine einmalige Ausstattungspauschale, wenn das Pflegeverhältnis voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird.
- Versicherung: Für Pflegekinder ist keine eigene Haftpflichtversicherung vorgesehen. Schäden, die aber von keiner Versicherung (z.B. Haushaltsversicherung) gedeckt werden, übernimmt das Jugendamt nach Prüfung der Kosten des Schadens. Schadenssummen unter € 73 werden nicht vergütet (Bagatellgrenze).
- Behinderung: Für ein Kind mit Behinderung wird kein erhöhtes Pflegekindergeld ausbezahlt. Dafür gibt es die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.
Pflegegeld für Pflegekinder 2015 pro Monat
Ohne Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld:
Alter des Pflegekindes 00 – 06 Jahre
- Großeltern 454,00 € (maximal)
- Pflegeeltern 576,00 €
Alter des Pflegekindes 07 – 10 Jahre
- Großeltern 454,00 €
- Pflegeeltern 656,50 €
Alter des Pflegekindes 11 – 18 Jahre
- Großeltern 454,00 €
- Pflegeeltern 681,00 €
Ausstattungspauschale einmalig: € 506,00
(Die genannten Sätze gelten nur innerhalb des Landes Salzburg.) Auszug aus:
Pflegeeltern haben bei entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe (Kindergeld nach dem deutschen Recht) und Kinderbetreuungsgeld (Entspricht dem Begriff des Elterngeldes in Deutschland).
Besonderes Angebot an Pflegeeltern in Wien
Seit 01.01.2008 gibt es in Zusammenarbeit mit der MAG ELF und dem Verein „Eltern für Kinder Österreich“ als Anstellungsträger ein Projekt, bei dem Pflegeeltern, die folgende Bedingungen erfüllen, angestellt werden können:
- ihr Wohnsitz muss sich in Wien befinden
- sie dürfen nicht bis zum dritten Grad mit dem Pflegekind verwandt oder verschwägert sein
- sie müssen den Vorbereitungskurs und das Vertiefungsseminar für Pflegepersonen besucht haben
- und sie dürfen kein Einkommen aus einer sonstigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit für mehr als 30 Wochenstunden beziehen.
Im Ausmaß von 20 Stunden im Monat sind von den Pflegeeltern sozialpädagogische Mehrleistungen (Ausfüllen von Dokumentationsbögen, Reflexion, Supervision, Dienstbesprechung und Fortbildungen) zu erbringen.
Der Vorteil für Pflegepersonen besteht in der Sozialversicherung und Anrechenbarkeit für Pensionszeiten, sowie in der Anerkennung einer Profession allgemein. Das Entgelt beträgt monatlich 406,98 € brutto (Stand: Jänner 2015).