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29.02.2012

Angemessene Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB 35a SGB VIII

Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist

Themen:

1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, Eingliederungshilfe ggf. in der konkreten Form der Finanzierung eines Tagesinternats zu leisten, wenn nach Lage des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nicht zu erhalten ist.

2. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, ist er zur Erstattung der Kosten einer durch den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfe dann verpflichtet, wenn er nicht in angemessener Zeit tätig geworden ist und die Bedarfsdeckung – insbesondere wegen des drohenden Verlusts eines Schuljahres – keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

3. Hat der Leistungsberechtigte ausnahmsweise einen Leistungsanspruch gegen die Schule, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gemäß § 95 SGB VIII auf sich überleiten und für die Zukunft gegenüber den zuständigen Schulbehörden geltend machen

Das Gutachten können Sie hier einsehen