Angemessene Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB 35a SGB VIII
Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist
1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, Eingliederungshilfe ggf. in der konkreten Form der Finanzierung eines Tagesinternats zu leisten, wenn nach Lage des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nicht zu erhalten ist.
2. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, ist er zur Erstattung der Kosten einer durch den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfe dann verpflichtet, wenn er nicht in angemessener Zeit tätig geworden ist und die Bedarfsdeckung – insbesondere wegen des drohenden Verlusts eines Schuljahres – keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
3. Hat der Leistungsberechtigte ausnahmsweise einen Leistungsanspruch gegen die Schule, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gemäß § 95 SGB VIII auf sich überleiten und für die Zukunft gegenüber den zuständigen Schulbehörden geltend machen
Auszüge "Das Kindeswohl im Zentrum der Adoption" und "Dauerpflege und Adoption" des Diskussionspapiers zur Adoption des Deutschen Vereins vom Juni 2014
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf, in dem eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption festgeschrieben werden soll. Weiterhin sollen Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen, eingedämmt werden.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 um 1,7 %. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Alterssicherung sollten angepasst werden.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2012 wie bereits im Vorjahr die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu erhöhen. Auch der Pauschalbetrag für die Unfallversicherung sollte angepasst werden.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
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Angemessene Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB 35a SGB VIII
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1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, Eingliederungshilfe ggf. in der konkreten Form der Finanzierung eines Tagesinternats zu leisten, wenn nach Lage des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nicht zu erhalten ist.
2. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, ist er zur Erstattung der Kosten einer durch den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfe dann verpflichtet, wenn er nicht in angemessener Zeit tätig geworden ist und die Bedarfsdeckung – insbesondere wegen des drohenden Verlusts eines Schuljahres – keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
3. Hat der Leistungsberechtigte ausnahmsweise einen Leistungsanspruch gegen die Schule, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gemäß § 95 SGB VIII auf sich überleiten und für die Zukunft gegenüber den zuständigen Schulbehörden geltend machen
Das Gutachten können Sie hier einsehen