Anrechnung von Kindergeld bei körperlich bzw. geistig behinderten Pflegekindern
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
1. Beziehen Pflegepersonen das Kindergeld für ihr Pflegekind, ist das Kindergeld im Hinblick auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 3 SGB XII nicht dem Einkommen des Kindes zuzurechnen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII findet keine Anwendung.
2. Orientiert sich der Sozialhilfeträger bei der Bemessung des Pflegegeldes an den nach § 39 SGB VIII festgelegten bzw. empfohlenen Pauschalbeträgen, so kann er das von den Pflegepersonen für das Pflegekind bezogene Kindergeld entsprechend § 39 Abs. 6 SGB VIII in der dort bestimmten Höhe bei der Bemessung berücksichtigen.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistungen (das Pflegegeld) bei der Unterbringung geistig bzw. körperlich behinderter Kinder in einer Pflegefamilie integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB VIII sind, so dass Einkommen des Kindes lediglich im Rahmen der Einkommensgrenzen der §§ 85 ff. SGB XII zu berücksichtigen ist.
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Anrechnung von Kindergeld bei körperlich bzw. geistig behinderten Pflegekindern
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Leitsätze des Gutachtens
1. Beziehen Pflegepersonen das Kindergeld für ihr Pflegekind, ist das Kindergeld im Hinblick auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 3 SGB XII nicht dem Einkommen des Kindes zuzurechnen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII findet keine Anwendung.
2. Orientiert sich der Sozialhilfeträger bei der Bemessung des Pflegegeldes an den nach § 39 SGB VIII festgelegten bzw. empfohlenen Pauschalbeträgen, so kann er das von den Pflegepersonen für das Pflegekind bezogene Kindergeld entsprechend § 39 Abs. 6 SGB VIII in der dort bestimmten Höhe bei der Bemessung berücksichtigen.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistungen (das Pflegegeld) bei der Unterbringung geistig bzw. körperlich behinderter Kinder in einer Pflegefamilie integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB VIII sind, so dass Einkommen des Kindes lediglich im Rahmen der Einkommensgrenzen der §§ 85 ff. SGB XII zu berücksichtigen ist.