Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
1. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII umfasst als vollumfänglicher Leistungsanspruch auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen. Darüber hinaus gewährt § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungs- und Unterstützungsanspruch.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Beratung und Unterstützung einer Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII richtet sich bei Dauerpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. 4. Greift die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, besteht für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor zuständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.
Gute Unterstützungsleistung für Schulkinder gefordert
In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge für ein inklusives Schulsystem und die darin benötigte Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2011, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen um 0,9 Prozent zu erhöhen. Ferner sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung angepasst werden.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Auszüge "Das Kindeswohl im Zentrum der Adoption" und "Dauerpflege und Adoption" des Diskussionspapiers zur Adoption des Deutschen Vereins vom Juni 2014
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 um 1,7 %. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Alterssicherung sollten angepasst werden.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
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Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien
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Aus der Webseite des Deutschen Vereins:
1. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII umfasst als vollumfänglicher Leistungsanspruch auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen. Darüber hinaus gewährt § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungs- und Unterstützungsanspruch.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Beratung und Unterstützung einer Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII richtet sich bei Dauerpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. 4. Greift die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, besteht für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor zuständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.
Hier können Sie das Gutachten des DV lesen