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12.10.2011

Gutachten des Deutschen Vereins

Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).

Zusammenfassungen des Gutachtens durch den DV

1. Die Feststellung der Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB VIII ist integraler Bestandteil des hoheitlichen Verfahrens der Erlaubniserteilung und kann als solcher nicht auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.

2. Nach § 76 Abs. 2 SGB VIII bleibt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Außenverhältnis für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 SGB VIII in vollem Umfang verantwortlich ungeachtet einer Übertragung einzelner Aufgaben an Träger der freien Jugendhilfe.

3. Nach § 76 SGB VIII i. V. m. § 43 SGB VIII übertragen werden können insbesondere vorbereitende, qualifizierende Handlungen.

In diesem Gutachten werden auch einige grundsätzliche Feststellungen zur generellen Übertragungsmöglichkeit 'anderer Aufgaben' auf freie Träger dargelegt.
So z.B. im Punkt 5:
" Diese sogenannten anderen Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie hoheitlicher Art und daher generell den öffentlichen Trägern vorbehalten sind. Gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII werden andere Aufgaben und damit auch die
Erlaubniserteilung nur von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist, können andere Aufgaben auch von freien Trägern wahrgenommen oder diese mit der Ausführung betraut werden.

Sie können des komplette Guachten hier einsehen

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