Gutachten des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Leistungen nach Jugendhilfe als auch Eingliederungshilfe
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Leitsätze des Gutachtens, welche dem Gutachten vorangestellt wurden:
1. In den Fällen einer Mehrfachbehinderung (geistige und/oder körperliche und seelische Behinderung) ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachrangs nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass eine bestimmte Maßnahme sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verlangt werden kann.
2. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII) oder als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung (§ 54 Abs. 3 SGB XII), ist die Leistung der Jugendhilfe nachrangig.
Der Deutsche Verein hat ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob es ein generelles Mindestalter für den Anspruch auf den § 35a SGB 8 (seelische Behinderung) gibt.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 um 1,7 %. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Alterssicherung sollten angepasst werden.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand, die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen als auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung unverändert zu belassen.
Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
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Gutachten des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Leistungen nach Jugendhilfe als auch Eingliederungshilfe
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Leitsätze des Gutachtens, welche dem Gutachten vorangestellt wurden:
1. In den Fällen einer Mehrfachbehinderung (geistige und/oder körperliche und seelische Behinderung) ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachrangs nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass eine bestimmte Maßnahme sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verlangt werden kann.
2. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII) oder als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung (§ 54 Abs. 3 SGB XII), ist die Leistung der Jugendhilfe nachrangig.
das komplette Gutachten finden Sie hier