Gutachten zur neuen Vergütungsregelung für Verfahrensbeistände
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspfleger und der Bundesverband Anwalt des Kindes hat zur pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistandes (jetzt noch Verfahrtenspfleger für das Kind) ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Gutachter Prof. Dr. Lenz schreibt in der Zusammenfassung der Ergebnisse des 44seitigen Gutachtens:
1. Die neue Vergütungsregelung in § 158 7 FamFG greift in die Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) der Personen ein, die berufs-mäßig die Verfahrensbegleitung für Kinder übernehmen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist zwar ein zulässiger Gemein-wohlgrund und die Regelung ist geeignet und wohl auch noch erforderlich, es fehlt aber an der Angemessenheit. Der Vorteil der Schonung der Länderhaushalte wird durch die begründslos eingeführte Differenzierung gegenüber der Vergütung von Verfahrenspflegern, die für Erwachsene tätig werden, erheblich relativiert. Der Vorteil überwiegt deshalb nicht mehr die Nachteile für die Betroffenen, die bei entsprechender Qualifikation nur noch acht Stunden und damit ein Drittel der erforderlichen und bislang vergüteten Zeit für den einzelnen Fall aufwenden können; ihre Vergütung geht um 60 % bis 70 % zurück. Das ist unangemessen, zumal die Gefahr besteht, dass die Interessen der zu vertretenden Kinder dann nicht mehr effektiv wahrgenommen werden. Unangemessen dürfte die Regelung auch deshalb sein, weil das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen schon bei der Bemessung der Stundensätze des VBVG umfassend berücksichtigt und damit verbraucht ist.
2. Unabhängig von der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das gilt unter zwei Aspekten:
3. Die vergütungsmäßige Schlechterstellung des Kinder betreu-enden Verfahrensbeistandes gegenüber dem für Erwachsene tätig werdenden normalen Verfahrenspfleger wird nicht durch einen tragfähigen Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Einen solchen Grund hat der Gesetzgeber weder benannt noch gibt es ihn. Das folgt schon daraus, dass seit Einführung der Verfahrenspflegschaft für Kinder immer eine vergütungsmäßige Parallelität zur Verfah-renspflegschaft bei Erwachsenen praktiziert und gewahrt wurde.
4. Der zweite Gleichheitsverstoß liegt in der Abschaffung der ebenfalls von Anbeginn an praktizierten Differenzierung der Vergütung nach Qualifikation des Verfahrensbegleiters. Die unterschiedliche Qualifikation rechtfertigt nicht nur eine vergütungs-rechtliche Ungleichbehandlung, sondern gebietet sie, weil ansonsten ungleiche Leistungen nicht entsprechend differenziert behandelt würden. Das zeigt sich im Übringen schon daran, dass die vom Bundesverfassungsrecht gebildete dreistufige Vergütungs-
struktur im Überigen, also für Betreuer, Vormünder und Verfahrens-begleiter für Erwachsene weiter bestehen bleibt.
Gutachten zur neuen Vergütungsregelung für Verfahrensbeistände
Themen:
Gutachter Prof. Dr. Lenz schreibt in der Zusammenfassung der Ergebnisse des 44seitigen Gutachtens:
1. Die neue Vergütungsregelung in § 158 7 FamFG greift in die Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) der Personen ein, die berufs-mäßig die Verfahrensbegleitung für Kinder übernehmen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist zwar ein zulässiger Gemein-wohlgrund und die Regelung ist geeignet und wohl auch noch erforderlich, es fehlt aber an der Angemessenheit. Der Vorteil der Schonung der Länderhaushalte wird durch die begründslos eingeführte Differenzierung gegenüber der Vergütung von Verfahrenspflegern, die für Erwachsene tätig werden, erheblich relativiert. Der Vorteil überwiegt deshalb nicht mehr die Nachteile für die Betroffenen, die bei entsprechender Qualifikation nur noch acht Stunden und damit ein Drittel der erforderlichen und bislang vergüteten Zeit für den einzelnen Fall aufwenden können; ihre Vergütung geht um 60 % bis 70 % zurück. Das ist unangemessen, zumal die Gefahr besteht, dass die Interessen der zu vertretenden Kinder dann nicht mehr effektiv wahrgenommen werden. Unangemessen dürfte die Regelung auch deshalb sein, weil das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen schon bei der Bemessung der Stundensätze des VBVG umfassend berücksichtigt und damit verbraucht ist.
2. Unabhängig von der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das gilt unter zwei Aspekten:
3. Die vergütungsmäßige Schlechterstellung des Kinder betreu-enden Verfahrensbeistandes gegenüber dem für Erwachsene tätig werdenden normalen Verfahrenspfleger wird nicht durch einen tragfähigen Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Einen solchen Grund hat der Gesetzgeber weder benannt noch gibt es ihn. Das folgt schon daraus, dass seit Einführung der Verfahrenspflegschaft für Kinder immer eine vergütungsmäßige Parallelität zur Verfah-renspflegschaft bei Erwachsenen praktiziert und gewahrt wurde.
4. Der zweite Gleichheitsverstoß liegt in der Abschaffung der ebenfalls von Anbeginn an praktizierten Differenzierung der Vergütung nach Qualifikation des Verfahrensbegleiters. Die unterschiedliche Qualifikation rechtfertigt nicht nur eine vergütungs-rechtliche Ungleichbehandlung, sondern gebietet sie, weil ansonsten ungleiche Leistungen nicht entsprechend differenziert behandelt würden. Das zeigt sich im Übringen schon daran, dass die vom Bundesverfassungsrecht gebildete dreistufige Vergütungs-
struktur im Überigen, also für Betreuer, Vormünder und Verfahrens-begleiter für Erwachsene weiter bestehen bleibt.
hier kann das gesamte Gutachten angesehen werden