Keine Flucht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ins Ordnungsrecht
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Dem Gutachten liegt die Rechtsfrage zu Grunde, ob Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, die bereits mehrfach in Jugendhilfeeinrichtungen nach § 34 SGB VIII gelebt und Unterstützung erhalten haben und nun keine pädagogische Hilfe mehr annehmen wollten, ordnungsbehördlich in einer Obdachlosenunterkunft aufgenommen und untergebracht werden dürfen.
Leitsätze des Gutachtens
1. Die Verantwortung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe darf nicht auf die Ordnungsbehörden abgeschoben werden.
2. Insbesondere dürfen Minderjährige nicht in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe ordnungsbehördlich untergebracht werden.
3. Auch junge Volljährige stehen unter dem besonderen Schutz des SGB VIII und sind nicht zwangsläufig mit Erwachsenen gleichzusetzen.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2011, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen um 0,9 Prozent zu erhöhen. Ferner sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung angepasst werden.
Gute Unterstützungsleistung für Schulkinder gefordert
In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge für ein inklusives Schulsystem und die darin benötigte Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 um 1,7 %. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Alterssicherung sollten angepasst werden.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedet Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Schulbegleitung zur Schulassistenz in einem inklusiven Schulsystem.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
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Keine Flucht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ins Ordnungsrecht
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Dem Gutachten liegt die Rechtsfrage zu Grunde, ob Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, die bereits mehrfach in Jugendhilfeeinrichtungen nach § 34 SGB VIII gelebt und Unterstützung erhalten haben und nun keine pädagogische Hilfe mehr annehmen wollten, ordnungsbehördlich in einer Obdachlosenunterkunft aufgenommen und untergebracht werden dürfen.
Leitsätze des Gutachtens
1. Die Verantwortung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe darf nicht auf die Ordnungsbehörden abgeschoben werden.
2. Insbesondere dürfen Minderjährige nicht in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe ordnungsbehördlich untergebracht werden.
3. Auch junge Volljährige stehen unter dem besonderen Schutz des SGB VIII und sind nicht zwangsläufig mit Erwachsenen gleichzusetzen.
Hier kann das Gutachten eingesehen werden