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15.09.2016

Pflegefamilien als soziale Familien, ihre rechtliche Anerkennung und aktuelle Herausforderungen

Vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen an Pflegefamilien fragt das vorliegende Gutachten des Beirates des BmFSFJ danach, welche rechtlichen Neujustierungen und Anpassungen der sozialen Praxis erforderlich sind, um der Situation von Pflegekindern und ihrer Pflegefamilien besser gerecht zu werden.

Der Wissenschaftliche Beirat für Familienfragen beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Empfehlung zu Pflegefamilien als soziale Familien erarbeitet und im Juni 2016 veröffentlicht.

Mitglieder des Beirates sind:

  • Prof. Dr. Kirsten Scheiwe, Professorin für Recht sozialer Dienstleistungen am Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Stiftung Universität Hildesheim,
  • Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms, Professorin für Öffentliches Recht, insbes. Öffentliches Wirtschafts- und Umweltrecht, Helmut Schmidt-Universität Hamburg,
  • Prof. Dr. Sabine Walper, Forschungsdirektorin am Deutschen Jugendinstitut e.V. München,
  • Prof. Dr. Jörg M. Fegert, Ärztlicher Direktor Kinder- und Jugendpsychiatrie - Universitätsklinikum Ulm

Die Empfehlung

Der Termin der Veröffentlichung wurde natürlich bewusst gewählt, denn diese Empfehlung soll bei der zur Zeit laufenden Reformdiskussion des SGB VIII möglichen Verbesserungen einen starken Rückhalt bieten. In der Empfehlung geht es um die Frage, wie im momentanen Geflecht der Jugendhilfe und des Familienrechts dem Kind in einer Pflegefamilie möglichst viel Schutz ermöglicht werden kann. Es zeigt die momentane Rechtssituation auf und stellt ihr das Bedürfnis des Pflegekindes nach Sicherheit seiner Lebenssituation und Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber.

Die Empfehlung hat einen Umfang von 55 DIN-A4 Seiten, ist kostenlos verfügbar und im Internet abrufbar.

Inhalt der Empfehlung

1. Einleitung
2. Pflegefamilie als soziale Familie
3. Pflegefamilien und Pflegekinder im Recht
4. Pflegefamilien als dauerhafte Lebenfsform für Kinder und das Problem der Kontinuitätssicherung
5. Verfassungsrechtlicher Rahmen
6. Zusammenfassung der Empfehlungen
7. Resümee und Ausblick

In der Einleitung wird die Ist-Situation des Pflegekindes und der Pflegefamilie beschrieben. Statistik, rechtliche Informationen, Bedürfnisse des Kindes, Blick auf die Herkunftselten und die Pflegefamilien werden behandelt und auf ihre Auswirkungen auf den Schutz des Kindes betrachtet. Ab Seite 46 werden die Empfehlungen zusammengefasst und Vorschläge für Verbesserungen entwickelt.

Auszüge aus der Einleitung

Dass nicht alle Kinder bei ihren leiblichen Eltern bzw.bei mindesten seinem leiblichen Elternteil aufwachsen können, ist ein altbekanntes Phänomen. Zu den wesentlichen Gründen zählte zu allen Zeiten der Tod der Eltern.Aber auch andere Bedingungen wie Armut, häusliche Gewalt oder gravierende Erkrankungen eines Elternteils waren seitjeher Risikofaktoren, die eine Fremdunterbringung der Kinder notwendig machen konnten, wenn die Eltern außer Stande waren, ihre Kinder angemessen zu versorgen und erziehen.

Zum Glück handelt es sich hierbei um ein seltenes Erfordernis, in jedem Fall jedoch um ein tief in das Leben der betroffenen Kinder eingreifendes Ereignis, dasTrennung und Verlust auf der einen Seite mit Schutz und neuen Chance auf der anderen Seite verbindet.

Das neue Zuhause muss dabei keineswegs fremd sein,denn zunächst wurde und wird im Kreis der weiteren Familie nach geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Immerhin jedes vierte Pflegekind wird durch Verwandte in Vollzeitpflege betreut.

Weit überwiegend muss jedoch auf die Unterstützung Außenstehender zurückgegriffen werden, die als Pflege- oder Adoptiveltern die soziale Elternschaft für die betreffenden Kinder übernehmen.

Wenngleich Adoptiv- und Pflegefamilien viele Besonderheiten teilen,gibt es doch auch zentrale Unterschiede. Anders als bei Adoptiveltern ist die soziale Elternschaft von Pflegeeltern nicht auch mit der rechtlichen Elternschaft verbunden; letztere verbleibt in derRegel bei den leiblichen Eltern.

Die rechtliche Basis, auf der Pflegeeltern ihre alltäglichen Aufgaben als soziale Eltern ihrer Pflegekinder bewältigen, ist also deutlich schwächer und erfordert immer wieder selbst bei Alltagsentscheidungen die Zustimmung der leiblichen Eltern. Diese schwächeren rechtlichen Bindungen bestehen zudem – und ungeachtet der u.U. lebenslangen sozialen Beziehung von Pflegeeltern und Pflegekind - nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Im Unterschied zur Adoptivelternschaft wird außerdem regelmäßig eine Rückführung der minderjährigen Kinder in ihre Herkunftsfamilie angestrebt oder zumindest offen gehalten. Damit sind Pflegefamilien in besonderer Weise soziale Familien mit delegierten Aufgaben auf Zeit.

Dieser Umstand mag in vielen Situationen die Flexibilität bieten, die nötig ist, um zeitlich begrenzte Problemlagen der Herkunftsfamilie zu bewältigen, um dann wieder zum „Normalzustand“ der sozialen und rechtlichen Zuständigkeit leiblicher Eltern zurück zu kehren. Allerdings gibt es nicht wenige Fälle, in denen dies nicht gelingt, weil sich Schwierigkeiten der Herkunftsfamilie nicht in überschaubarem Zeitraum angemessen lösen lassen und die soziale Elternschaft entsprechend zeitlich ausgedehnt werden muss. Diese Situation birgt seit jeher besondere Probleme für die Kinder wie auch ihre Pflegeeltern: Schon Beiträge zur historischen Kindheitsforschung beschreiben das Dilemma, das aus dem Bedürfnis des Kindes nach Beziehungskontinuität sowie Zugehörigkeit zu seiner sozialen Familie einerseits und einer potentiellen Rückforderung des Kindes durch seine leiblichen Eltern nach Jahren der Fremdpflege andererseits entstehen kann.

Neben den damit verbundenen emotionalen Belastungen der Ungewissheit entstehen in dieser Situation für die Pflegeeltern zudem ganz praktische Probleme. Zwar üben sie neben den rechtlichen Eltern faktisch Teile der Elternverantwortung aus; eine entsprechende Übertragung von Elternrechten auf Pflegeeltern ist rechtlich aber nur sehr beschränkt möglich. Die den Pflegeeltern rechtlich gewährten Entscheidungsbefugnisse über Alltagsangelegenheiten und Vertretungsrechte sind in für sie oft problematischer Weise gefasst und eingegrenzt.

Nur angemerkt werden soll, dass inzwischen durch die steigende Zahl unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (ganz überwiegend junge Männer über 15 Jahren) viele neue Aufgaben auf ‚Gast-‘ oder ‚Pflegeeltern‘ zukommen. Im Jahr 2014 wurde zwar nur eine kleine Minderheit der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Pflegefamilien untergebracht,4 aber in vielen Kommunen planen die Jugendämter, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Pflegefamilien unterzubringen. [....]

Vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen an Pflegefamilien fragt das vorliegende Gutachten danach, welche rechtlichen Neujustierungen und Anpassungen der sozialen Praxis
erforderlich sind, um der Situation von Pflegekindern und ihrer Pflegefamilien besser gerecht zu werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Bedingungen soziale Elternschaft als Sorge für Pflegekinder stärkerer rechtlicher Anerkennung bedarf.

Es kann und soll nicht Aufgabe dieses Gutachtens sein, detaillierte Regelungsvorschläge für juristische Reformen im Bereich der Pflegekindschaft zu entwickeln; diese Diskussion erfordert sorgfältige Abwägungen der einzelnen Lösungsvorschläge und wird bereits andernorts geführt. An dieser Stelle sollen vor allem die Probleme für Pflegefamilien als soziale Familien aufgenommen werden, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen der Anerkennung der Bedeutung von Kontinuität und sozialen Bindungen zur Pflegefamilie für in langjährigen Pflegeverhältnissen lebende Kinder einerseits und der möglicherweise unzureichenden rechtlichen Anerkennung ergeben können.

Es soll unter Berücksichtigung des derzeitigen Forschungsstandes der hieraus resultierende Reformbedarf hinsichtlich der rechtlichen Anerkennung sozialer Elternschaft markiert und auf weiteren Forschungsbedarf hingewiesen werden.

Im Fokus des Gutachtens stehen zwei Fragen:

Wie lassen sich – bei gebotener Berücksichtigung der rechtlich geschützten Elterninteressen – die Bedürfnisse und Interessen der betroffenen Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls am besten berücksichtigen? Reichen insbesondere die Entscheidungs- und Vertretungsrechte von Pflegeeltern als sozialer Eltern im Verhältnis zum Sorgerecht der leiblichen Eltern aus, um auch in hochkonflikthaften Konstellationen Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse von Pflegekindern zu gewährleisten, und wie könnte hier gegebenenfalls ein Reformprozess ansetzen?

Zusammenfassung der Empfehlungen

Stärkung der Rechte von Pflegeeltern

§ 1688 Abs. 3 S. 1 BGB, der den Eltern die Möglichkeit gibt, Entscheidungskompetenzen sogar in Angelegenheiten des täglichen Lebens und Vertretungsrechte der Pflegepersonen einzuschränken, sollte überarbeitet werden. Die Vorschrift sollte durch eine Formulierung ersetzt werden, welche diese (ohnehin begrenzten) Befugnisse der Pflegepersonen als Regelfall benennt und (zumindest bei länger andauernden Pflegeverhältnissen) Einschränkungen der Entscheidungs- und Vertretungskompetenzen der Pflegepersonen in Angelegenheiten des täglichen Lebens durch die Eltern nur im Ausnahmefall vorsieht. Eltern sollten zwar im Konfliktfall das Familiengericht anrufen, aber über die Reichweite der Entscheidungsrechte von Pflegeeltern nicht mehr selbst entscheiden können. Das Familiengericht sollte bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung den Eltern oder den Pflegeeltern übertragen können (der Grundgedanke entspricht § 1628 BGB bei gerichtlicher Entscheidung über die Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei rechtlichen Eltern).

Entscheidungskompetenzen der Pflegepersonen in Pflegeverhältnissen von längerer Dauer sollten auch für andere als Angelegenheiten des täglichen Lebens gestärkt und in diesen Fällen eine gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auch in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung rechtliche Basis, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson ermöglicht werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Denkbar ist eine entsprechende Erweiterung von § 1688 BGB um einen Absatz 5. Alternativ könnte die bestehende Möglichkeit der Übertragung des Sorgerechts mit Zustimmung der Eltern ergänzt werden um eine Bestimmung in § 1630 Abs. 3 S. 2 BGB, die (teilweise) Sorgerechtsübertragungen auch ohne Zustimmung der Eltern durch das Familiengericht ermöglicht, wenn das Kind langfristig in der Pflegefamilie lebt bzw. leben wird.

Pflegeeltern, bei denen sich das Kind in langandauernder Familienpflege befindet, sollten außerdem eigene Beschwerderechte auch bei gerichtlichen Entscheidungen zur Überprüfung von Kindesschutzmaßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB im Rahmen von §§ 1696 BGB, 166 FamFG sowie bei gerichtlichen Umgangsregelungen erhalten. Auch gerichtliche Regelungen über den Umgang sowie zu den Entscheidungskompetenzen der Pflegefamilie können in das Familienleben von Kind und Pflegefamilie eingreifen, weshalb die Verfahrensrechte der Pflegepersonen auch in diesen Fällen (etwa bei Umgangsstreitigkeiten gem. §§ 1684, 1685 BGB und bei Konflikten über Entscheidungskompetenzen auf Grundlage von §§ 1630 Abs. 3, 1688 Abs. 3 S.2, Abs.1 BGB) gestärkt werden sollten.

Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen

Unterstützung und Kontinuität sollten für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien auch in der Übergangssituation mit Erreichen der Volljährigkeit gesichert werden. Zwar ist rechtlich vorgesehen, dass einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zur Verselbständigung gewährt werden soll, wenn und solange dies individuell nötig ist (§ 41 Abs.1 SGB VIII). In der Praxis werden diese Übergänge jedoch zu wenig begleitet und es wird zu oft vorausgesetzt, dass mit der Volljährigkeit die Selbständigkeit auch erreicht sei. Dies sollte im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart und geklärt werden.

Teilmündigkeiten und abgestufte Rechte Minderjähriger im Verhältnis zu ihren rechtlichen Eltern sollten in Bezug auf Pflegeverhältnisse als „Hilfe zur Erziehung“ zumindest ab einem gewissen Alter (etwa ab 14 Jahren) stärkere Berücksichtigung erfahren. Ein eigenes Recht der Kinder und Jugendlichen auf Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII könnte neben dem der Eltern oder anderer Sorgeberechtigten stehen. Zumindest aber sollten Pflegekinder ein eigenes Recht zur
Beantragung einer dauerhaften Verbleibensanordnung in ihrer sozialen Familie erhalten, welches ebenfalls an Altersgrenzen (etwa ab 14 Jahren) gebunden werden könnte. Eine gute Gelegenheit zur Neuregelung besteht z.B. im Rahmen der 2016 geplanten Reform des SGB VIII.

Die Rechtsposition von Minderjährigen sollte verfahrensrechtliche Stärkung erfahren. Vorgeschlagen wird z.B. die Möglichkeit ombudschaftlicher Beratung und rechtlicher Unterstützung von jungen Menschen im Bereich der Jugendhilfe zu stärken. Bedenkenswert ist auch der Vorschlag einer Regelung, die es ermöglichen würde, Kindern und Jugendlichen, für die eine Fremdunterbringung im Rahmen eines behördlichen Hilfeplanverfahrens gem. § 36 SGB VIII in Betracht gezogen wird, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.

Stärkung der Kontinuität und Stabilität der Pflegefamilie

Pflegeverhältnisse auf Dauer sollten nach einer gewissen (u.U. vom Alter des Kindes abhängigen) Zeit in der Pflegefamilie und bei unwahrscheinlicher Rückkehroption in die Herkunftsfamilie familienrechtlich deutlicher als bisher als auf Dauer angelegte Lebensperspektive anerkannt werden. Dies könnte durch einen Gerichtsbeschluss geschehen, mit dem ein unbefristetes Dauerpflegeverhältnis eingerichtet wird, das auf Antrag der Herkunftseltern nur beendet werden kann, wenn eine Rückführung dem Kindeswohl dienlich ist. Im Fall einer Verbleibensanordnung wären die Worte „und solange“ in § 1632 Abs. 4 BGB zu streichen und die Abänderungsmöglichkeit nach § 1696 BGB bei einer Dauerpflegeanordnung oder Verbleibensanordnung davon abhängig zu machen, dass eine Rückführung dem Kindeswohl dienlich sei. Die Möglichkeit der familiengerichtlichen Überprüfung und Abänderung von kindesschutzrechtlichen Maßnahmen und gerichtlich gebilligten Vergleichen nach § 1696 Abs.2 BGB würde eingeschränkt. Die Entscheidung über die Verstetigung sollte in dieser Konzeption nicht wie bisher nur auf ein Herausgabeverlangen der Eltern hin, sondern nach Ablauf einer bestimmten, u.U. an das Alter des Kindes gebundenen Zeit der Pflegekindschaft jederzeit möglich sein.

Konsequent wäre daher eine Neuordnung der Antragsberechtigung, die es auch dem Kind bzw. Jugendlichen sowie den Pflegeeltern ermöglicht, die gerichtliche Entscheidung über den dauernden Verbleib des Kindes zu erwirken.

Die Möglichkeit eines verstetigten Pflegeverhältnisses ließe sich mit einem konsequenten ‚permanency planning‘, d.h. einer kontinuitätssichernden Perspektiv- und Hilfeplanung für gefährdete Kinder, in Jugendämtern und Gerichten verbinden. Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens bei Vollzeitpflege in Pflegefamilien bestünde die Pflicht, eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu erarbeiten, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht möglich erscheint.

Forschungsdesiderate

Der Forschungsstand zu Pflegekindern in Deutschland weist große Lücken auf. Insbesondere gibt es kaum Befunde darüber, wie Pflegekinder je nach Vorgeschichte und aktueller Beziehungskonstellation zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie ihr Aufwachsen in der sozialen Familie und das Maß ihrer sozialen Zugehörigkeit erleben. Auch fehlen Befunde dazu, wie sie – etwa in der Rückschau als Erwachsene – ihre Rechte und Interessen durch die dafür zuständigen staatlichen Stellen gewahrt oder verletzt sehen, wie sie also z.B. ihre Beteiligung durch Jugendämter und Gerichte an für sie wichtigen Entscheidungen bewerten.

Insbesondere zu den langfristigen Wirkungen von gerichtlich (u.U. auch gegen den Willen der Minderjährigen) veranlassten Umgangskontakten oder Rückführungen in die Herkunftsfamilie wären einschlägige Befunde sehr aufschlussreich.

Gesetzesevaluationen sollten darüber informieren, inwieweit und unter welchen Umständen die mit der aktuellen Rechtslage intendierten Wirkungen tatsächlich realisiert und welche Wirkungen durch etwaige Rechtsänderungen erzeugt werden. Hierzu wird es dringend erforderlich sein, auch die amtliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe zu ergänzen und im Zweifelsfall neu auszurichten. Die bisherige isolierte Erfassung einzelner Hilfen bzw. Pflegeverhältnisse, die sich nicht in ihrer Abfolge, Dauer und ihren Brüchen im Verlauf individueller Betreuungsbiographien erschließen, erlaubt nicht einmal in dieser Hinsicht eine Einschätzung ihres Erfolgs – eine Information, die für Weiterentwicklungen der Pflegekinderhilfe unabdingbar ist.

Empfohlen wird auch die Förderung von Pflegekindadoptionen. Die bisherige Praxis der Überprüfung der Adoptionsoptionen in Hilfeplanverfahren sowie die Hinderungsgründe für Adoptionen von Pflegekindern bedürfen noch näherer Untersuchung der aktuellen Praxis.

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