Schein-/Selbständigkeit von Fachkräften in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Zu dieser Thematik hat der Deutsche Verein zwei Schwerpunkte gesetzt:
1. Die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung erfolgt im Einzelfall, wobei neben der vertraglichen Grundlage alle Umstände der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit in ihrer Gesamtheit gewürdigt und abgewogen werden müssen.
2. Die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund gem. § 7a SGB IV oder eines Gerichts, dass eine (abhängige) Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. begrüßt und unterstützt den Auf- bzw. Ausbau einer systematischen Zusammenarbeit der Arbeitsagenturen, Jobcenter, Träger der Jugend- und der Eingliederungshilfe. Die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur qualitativen Weiterentwicklung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit von SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB IX" geben Impulse und greifen die Weiterentwicklungen der Praxis auf.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Gute Unterstützungsleistung für Schulkinder gefordert
In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge für ein inklusives Schulsystem und die darin benötigte Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können.
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
In einem Diskussionspapier hat der Deutsche Verein die Pläne der Bundesregierung zum Anlass genommen, das Thema Adoption zu differenzieren und vor allem aus der Perspektive des Kindeswohls zu betrachten.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2012 wie bereits im Vorjahr die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu erhöhen. Auch der Pauschalbetrag für die Unfallversicherung sollte angepasst werden.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2011, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen um 0,9 Prozent zu erhöhen. Ferner sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung angepasst werden.
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Schein-/Selbständigkeit von Fachkräften in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
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Zu dieser Thematik hat der Deutsche Verein zwei Schwerpunkte gesetzt:
1. Die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung erfolgt im Einzelfall, wobei neben der vertraglichen Grundlage alle Umstände der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit in ihrer Gesamtheit gewürdigt und abgewogen werden müssen.
2. Die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund gem. § 7a SGB IV oder eines Gerichts, dass eine (abhängige) Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar.
Link zum vollständigen Gutachten auf der Seite des Deutschen Vereins