1. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt im Fall selbst initiierter Verwandtenpflege – wie bei Fremdpflegeverhältnissen auch – voraus, dass die Pflegepersonen geeignet sind, den erzieherischen Bedarf des Kindes zu decken, seine individuelle und soziale Entwicklung zu fördern.
2. Die Geeignetheit ist im Rahmen des Hilfeplanverfahrens im Hinblick auf das konkrete Pflegeverhältnis zu prüfen. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört zum einen, dass die Pflegepersonen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können, und zum anderen, dass sie sich auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind.
3. Es gehört zu den Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfe, soweit das erforderlich ist, auf die Pflegepersonen zuzugehen und die Kooperationsbereitschaft zu fördern. Besteht trotz aufrichtiger Bemühungen der Fachkräfte keinerlei Bereitschaft der Pflegepersonen zur Kooperation mit dem Jugendamt, ist die Hilfegewährung abzulehnen und es müssen andere Wege gesucht werden, den Hilfebedarf zu decken. Das Jugendamt darf von den Pflegepersonen nicht als bloße „Zahlstelle“ betrachtet werden.
4. Im Fall der Geeignetheit der Pflegepersonen steht es der Hilfegewährung – bezogen auf den Zeitraum nach Antragstellung – nicht entgegen, dass die Inpflegenahme bereits vor der Antragstellung erfolgt ist, und in diesem Sinne eine „Selbstbeschaffung“ vorliegt.
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2011, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen um 0,9 Prozent zu erhöhen. Ferner sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung angepasst werden.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand, die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen als auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung unverändert zu belassen.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2012 wie bereits im Vorjahr die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu erhöhen. Auch der Pauschalbetrag für die Unfallversicherung sollte angepasst werden.
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Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII bei selbst initiierter Verwandtenpflege
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Gutachten
1. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt im Fall selbst initiierter Verwandtenpflege – wie bei Fremdpflegeverhältnissen auch – voraus, dass die Pflegepersonen geeignet sind, den erzieherischen Bedarf des Kindes zu decken, seine individuelle und soziale Entwicklung zu fördern.
2. Die Geeignetheit ist im Rahmen des Hilfeplanverfahrens im Hinblick auf das konkrete Pflegeverhältnis zu prüfen. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört zum einen, dass die Pflegepersonen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können, und zum anderen, dass sie sich auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind.
3. Es gehört zu den Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfe, soweit das erforderlich ist, auf die Pflegepersonen zuzugehen und die Kooperationsbereitschaft zu fördern. Besteht trotz aufrichtiger Bemühungen der Fachkräfte keinerlei Bereitschaft der Pflegepersonen zur Kooperation mit dem Jugendamt, ist die Hilfegewährung abzulehnen und es müssen andere Wege gesucht werden, den Hilfebedarf zu decken. Das Jugendamt darf von den Pflegepersonen nicht als bloße „Zahlstelle“ betrachtet werden.
4. Im Fall der Geeignetheit der Pflegepersonen steht es der Hilfegewährung – bezogen auf den Zeitraum nach Antragstellung – nicht entgegen, dass die Inpflegenahme bereits vor der Antragstellung erfolgt ist, und in diesem Sinne eine „Selbstbeschaffung“ vorliegt.
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und privater Fürsorge e.V.
Gutachten auf der Webseite des DV