1. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt im Fall selbst initiierter Verwandtenpflege – wie bei Fremdpflegeverhältnissen auch – voraus, dass die Pflegepersonen geeignet sind, den erzieherischen Bedarf des Kindes zu decken, seine individuelle und soziale Entwicklung zu fördern.
2. Die Geeignetheit ist im Rahmen des Hilfeplanverfahrens im Hinblick auf das konkrete Pflegeverhältnis zu prüfen. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört zum einen, dass die Pflegepersonen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können, und zum anderen, dass sie sich auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind.
3. Es gehört zu den Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfe, soweit das erforderlich ist, auf die Pflegepersonen zuzugehen und die Kooperationsbereitschaft zu fördern. Besteht trotz aufrichtiger Bemühungen der Fachkräfte keinerlei Bereitschaft der Pflegepersonen zur Kooperation mit dem Jugendamt, ist die Hilfegewährung abzulehnen und es müssen andere Wege gesucht werden, den Hilfebedarf zu decken. Das Jugendamt darf von den Pflegepersonen nicht als bloße „Zahlstelle“ betrachtet werden.
4. Im Fall der Geeignetheit der Pflegepersonen steht es der Hilfegewährung – bezogen auf den Zeitraum nach Antragstellung – nicht entgegen, dass die Inpflegenahme bereits vor der Antragstellung erfolgt ist, und in diesem Sinne eine „Selbstbeschaffung“ vorliegt.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2012 wie bereits im Vorjahr die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu erhöhen. Auch der Pauschalbetrag für die Unfallversicherung sollte angepasst werden.
Der Deutsche Verein hat seine jährlichen Empfehlungen zur Fortschreibung des Pflegegeldes für die Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII für 2023 veröffentlicht. Die Steigerung beläuft sich auf über 10 %.
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
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Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII bei selbst initiierter Verwandtenpflege
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Gutachten
1. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt im Fall selbst initiierter Verwandtenpflege – wie bei Fremdpflegeverhältnissen auch – voraus, dass die Pflegepersonen geeignet sind, den erzieherischen Bedarf des Kindes zu decken, seine individuelle und soziale Entwicklung zu fördern.
2. Die Geeignetheit ist im Rahmen des Hilfeplanverfahrens im Hinblick auf das konkrete Pflegeverhältnis zu prüfen. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört zum einen, dass die Pflegepersonen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können, und zum anderen, dass sie sich auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind.
3. Es gehört zu den Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfe, soweit das erforderlich ist, auf die Pflegepersonen zuzugehen und die Kooperationsbereitschaft zu fördern. Besteht trotz aufrichtiger Bemühungen der Fachkräfte keinerlei Bereitschaft der Pflegepersonen zur Kooperation mit dem Jugendamt, ist die Hilfegewährung abzulehnen und es müssen andere Wege gesucht werden, den Hilfebedarf zu decken. Das Jugendamt darf von den Pflegepersonen nicht als bloße „Zahlstelle“ betrachtet werden.
4. Im Fall der Geeignetheit der Pflegepersonen steht es der Hilfegewährung – bezogen auf den Zeitraum nach Antragstellung – nicht entgegen, dass die Inpflegenahme bereits vor der Antragstellung erfolgt ist, und in diesem Sinne eine „Selbstbeschaffung“ vorliegt.
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und privater Fürsorge e.V.
Gutachten auf der Webseite des DV