In Ergänzung zum og Themengutachten: Zum Beginn des Amtes bei persönlicher Bestellung von Vereinsmitarbeiter/innen zum Vormund
1. a) Die Rechtsfigur des persönlich bestellten „Vereinsvormunds“ ist im BGB nicht geregelt, sondern wurde vom BGH im Beschluss vom 25.05.2011 (FamRZ 2011, 1394 = Rpfleger 2011, 602) im Wege der Rechtsanalogie eingeführt, um für bestimmte Ver-eine eine Grundlage für die Vergütung entsprechender Tä-tigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen.
Leitsatz 2 der Entscheidung lautet: „Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teil-weise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen.“
Sowohl nach § 93 SGB VIII als auch nach § 83 SGB XII zählen Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nicht zum Einkommen. Der Kinderbonus wird eindeutig aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift erbracht.
Im Fall von sexueller Gewalt bzw. dem Verdacht auf sexuelle Gewalt gegen ein Kind oder ein*e Jugendliche*n stellen sich für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf die Einleitung und den Ablauf eines Strafverfahrens zahlreiche Fragen. Das DIJuF hat auf Basis eines in seiner Fachzeitschrift 'Jugendamt' erscheinenden Artikels immer wiederkehrende Fragen und entsprechende Antworten zum Thema in einem Arbeitspapier zusammengefasst und auf seine Webseite gestellt.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine Synopse zum Bundeskinderschutzgesetz und der sich daraus ergebenden Veränderungen des SGB VIII ab 2012 erarbeitet.
Das DIJuF hat umfassende Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII veröffentlicht. In diesem Paragrafen geht es um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege. Dieses in einer Fachgruppe erarbeitete Papier soll eine Hilfestellung geben, um das Thema Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe operationalisieren und in die Umsetzung bringen zu können.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Ein Rechtsgutachten des DIJuF zur Heranziehung Jugendlicher zu den Kosten stationärer Leistungen aus ihrem Arbeitsentgelt. Müssen junge Menschen aus Ferien- oder Freizeitjobs von ihrem verdienten Geld an die Jugendhilfe Geld abtreten? Wenn ja, wie viel?
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
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Weiteres Rechtsgutachten des DIJuF zu Vereinsvormundschaften
Themen:
Erläuterungen des DIJuF zu Beginn des Gutachtens:
In Ergänzung zum og Themengutachten: Zum Beginn des Amtes bei persönlicher Bestellung von Vereinsmitarbeiter/innen zum Vormund
1. a) Die Rechtsfigur des persönlich bestellten „Vereinsvormunds“ ist im BGB nicht geregelt, sondern wurde vom BGH im Beschluss vom 25.05.2011 (FamRZ 2011, 1394 = Rpfleger 2011, 602) im Wege der Rechtsanalogie eingeführt, um für bestimmte Ver-eine eine Grundlage für die Vergütung entsprechender Tä-tigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen.
Leitsatz 2 der Entscheidung lautet: „Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teil-weise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen.“
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