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27.04.2012

Weiteres Rechtsgutachten des DIJuF zu Vereinsvormundschaften

Das Gutachten beschäftigt sich mit den Fragen zu Vorschlag, Bestellung und Finanzierung eines Vereinsvormundes

Erläuterungen des DIJuF zu Beginn des Gutachtens:

In Ergänzung zum og Themengutachten: Zum Beginn des Amtes bei persönlicher Bestellung von Vereinsmitarbeiter/innen zum Vormund
1. a) Die Rechtsfigur des persönlich bestellten „Vereinsvormunds“ ist im BGB nicht geregelt, sondern wurde vom BGH im Beschluss vom 25.05.2011 (FamRZ 2011, 1394 = Rpfleger 2011, 602) im Wege der Rechtsanalogie eingeführt, um für bestimmte Ver-eine eine Grundlage für die Vergütung entsprechender Tä-tigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen.
Leitsatz 2 der Entscheidung lautet: „Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teil-weise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen.“

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