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Auf was haben Pflegekinder ein Anrecht?
- Waisenrente durch Pflegeeltern
- Namensänderung
- Antragsrecht von Mündeln
- Besonderheiten bei volljährigen Pflegekindern
Waisenrente durch Pflegeeltern
In dem Falle des Todes eines der Pflegeelternteile entwachsen dem Pflegekind Ansprüche auf eine Waisenrente gemäß §48 Absatz 3 SGB VI. Das Anrecht des Kindes erlischt nicht, wenn die Waise adoptiert wird.
Namensänderung
Antragsteller ist das Pflegekind, welches aufgrund seiner Minderjährigkeit durch den Sorgeberechtigten gesetzlich vertreten wird.
Dazu ein Auszug aus einem Referat von Rechtsanwalt Steffen Siefert:
Nach Ansicht des BundesverwaltungsGerichtes (BVerwG vom 24.04.1987) kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist.
Neben der Rechtsprechung zu § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) werden Pflegekinder auch durch eine – in der Praxis oft übersehene – Verwaltungsvorschrift in ihren Rechten zur Namensänderung bestärkt. Denn gem. Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV) ist dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern bereits dann zu entsprechen, „wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt“.
Antragsrecht von Mündeln ab 14 Jahren im BGB
Gemäß § 1887 BGB ist ein Mündel, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, berechtigt, selbst einen Antrag auf Entlassung des Jugendamts oder eines Vereins bei Vorhandensein einer anderen Person (z.B. der Pflegeeltern) als Vormund beim Familiengericht zu stellen.
Volljähriges Pflegekind
Betreuungsnotwendigkeit?
Nicht selten sind Pflegekinder, die gerade volljährig geworden sind, nicht oder noch in der Lage tragfähige und gute Entscheidungen für sich zu treffen. Für diese jungen Menschen ist es notwendig, eine Betreuung beim Familiengericht zu beantragen. Ein solcher Vorschlag kann natürlich auch von den Pflegeeltern des jungen Volljährigen an das Familiengericht herangetragen werden. Die rechtlichen Regelungen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB in den Paragrafen 1896 ff.
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. Sollte das Gericht einen Betreuer bestellen, so werden die Aufgaben, die der Betreuer zu erledigen hat, deutlich aufgeführt. Regelmäßig wird diese Entscheidung vom Familiengericht überprüft.
Weiterführung der Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie?
Der $ 41 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter junge Volljährige in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und auf dem Weg in eine eigenständige Lebensführung zu unterstützen. Im Rahmen der Hilfeplanung steht im letzten Jahr vor der Volljährigkeit die Frage an, wie es mit dem Pflegekind nach der Volljährigkeit weiter gehen soll. Was sind seine Vorstellungen? Möchte es in der Pflegefamilie weiterhin wohnen? Was ist mit Ausbildung, Schule Etc. etc. Vor der eigentlichen Volljährigkeit sollten mit dem Jugendamt diese Fragen besprochen werden und eine weitere Idee der Hilfe für den jungen Volljährigen entwickelt sein, so dass der junge Mensch dann einen entsprechenden Antrag auf Weiterführung der Hilfe zur Erziehung stellen kann.
Adoption eines volljährigen Pflegekindes durch die Pflegeeltern nach dem Minderjährigenrecht
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und den Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. (BGB § 1767).
Im Gegensatz zur Adoption von Minderjährigen erlöschen bei einer Erwachsenenadoption die verwandtschaftlichen Bindungen zu den leiblichen Verwandten nicht (§ 1770 BGB).
Für volljährige Pflegekinder gibt es bei der Adoption durch ihre Pflegeeltern eine rechtliche Ausnahmeregelung: Lebt dieses Kind schon seit längerer Zeit in einer anderen Familie (Pflegefamilie) und ist es zu einer klaren Eltern-Kind-Beziehung gekommen, so gibt der Gesetzgeber den annehmenden Eltern und dem jungen Erwachsenen die Möglichkeit, juristisch das nachzuholen, was in dieser Familie schon Realität ist. Diese Pflegeeltern können ihr volljähriges Pflegekind wie einen Minderjährigen adoptieren.
Dies ist in § 1772 BGB (Annahme mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption) geregelt. Er besagt, dass das Vormundschaftsgericht auf Antrag des jungen Volljährigen und der Annehmenden die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (§ 1754 BGB) aussprechen kann, wenn:
- ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
- der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
- der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
- der Annehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Diese Annahme bedeutet, dass der junge Volljährige die Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden mit allen Rechten und Pflichten erhält. Die verwandtschaftliche und juristische Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie erlischt.