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Begriffserklärung

Hilfe für junge Volljährige

Kann ein volljähriges Pflegekind noch Hilfen vom Jugendamt bekommen? Informationen aus der Wissensdatenbank.

Kann ein volljähriges Pflegekind noch Hilfen vom Jugendamt bekommen?

Im § 41 SGB VIII wird die Hilfe für junge Volljährige erläutert. Hiernach soll einem jungen Volljährigen Hilfe zur Erziehung zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer selbstverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Diese Hilfe soll solange gewährt werden wie sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In der Regel wird diese Hilfe nur bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres gewährt. Sie könnte jedoch in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus fortgesetzt werden. Hilfe für junge Volljährige bedeutet, dass alle Angebote der §§ 28 bis 30, 33 bis 36 und 39,40 SGB VIII so ausgestaltet werden, das an die Stelle des dort erwähnten Personensorgeberechtigten der junge Volljährige tritt. Hilfe für junge Volljährige kann sowohl in Einrichtungen als natürlich auch in Pflegefamilien geleistet werden – wenn und soweit diese Hilfe für den jungen Volljährigen notwendig und geeignet ist. In der Praxis spielt in der Einschätzung für diese Hilfe die Frage der Verselbständigung des jungen Menschen ein große Rolle. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass eine Verselbständigung eher außerhalb der Pflegefamilie erfolgen kann als in der Weiterführung der Hilfe in einer Pflegefamilie.
Nach der Beendigung der Hilfe soll der junge Volljährige noch im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Letzte Aktualisierung am: 
08.07.2009

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