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03.03.2019

Auch bei der Mütterrente II bleiben viele Adoptiv- und Pflegeeltern außen vor

Adoptiv- und Pflegemütter, die ein Kind nach dem 12. Lebensmonat aufgenommen haben, werden bei der geänderten Mütterrente erneut übergangen. PFAD-BV weist in einer Pressemitteilung daraufhin und bietet einen Musterantrag an.

Mit dem heutigen Inkrafttreten der sog. Mütterrente II erhalten Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, etwas mehr Geld. Konkret wird ihnen ein zusätzlicher halber Rentenpunkt pro Kind zugestanden, was insgesamt 2,5 Rentenpunkte ausmacht und einer Mehrzahlung von monatlich 15,35 Euro (im Osten) bzw. 16,02 Euro (im Westen) entspricht. Für die Erziehung von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, werden ohnehin drei Rentenpunkte angerechnet. Ziel dieser Rentenreform sollte die Gleichstellung aller Eltern sein. Doch Adoptiv- und Pflegeeltern, die ein Kind erst nach dem 12. Lebensmonat aufgenommen hatten, wurden erneut übergangen, zugunsten einer für die Verwaltung einfachen Stichtagsregelung.

PFAD Vorsitzende Dagmar Trautner: „Der PFAD Bundesverband fordert den Gesetzgeber auf, in allen Fällen die tatsächlich erbrachten Erziehungsleistungen von Adoptiv- und Pflegemüttern rentenrechtlich anzuerkennen, auch wenn deshalb in Einzelfällen Doppelzahlungen erfolgen müssten.“ Vom Gesetzgeber erwartet der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. eine Verbesserung der Regelung.

Auch die Erziehungsleistungen sozialer Eltern müssen anerkannt werden. Denn viele Pflege- und Adoptiveltern stellten und stellen immer noch die eigene Erwerbstätigkeit zurück zugunsten der Sorge für Kinder, die einen schweren Start ins Leben hatten. Deren Erziehung erfordert oft ein überdurchschnittliches Maß an elterlicher Aufmerksamkeit, Förderung und Engagement. Um die sog. Mütterrente als Adoptiv- bzw. Pflegeeltern für die eigene Erziehungsleistung erhalten zu können, rät der PFAD Bundesverband zur frühzeitigen Klärung des Rentenkontos, damit Kindererziehungsund Berücksichtigungszeiten fairerweise dem Konto der tatsächlich Erziehenden zugerechnet werden.

Für bereits verrentete Pflege- und Adoptiveltern, die bisher keine Zuschläge für Kindererziehungszeiten erhalten, weil die Erziehung des Kindes erst nach dem 12. Lebensmonat begonnen hat, hat PFAD einen Musterantrag an den Rententräger ausgearbeitet, der auf der Homepage des Verbandes heruntergeladen werden kann. 

Presseerklärung von PFAD BV vom 1. März 2019