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Aufbewahrung von Adoptionsakten
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Im November 2015 wurde durch eine Gesetzesänderung des § 9b Adoptionsvermittlungsgesetz die Aufbewahrungsfrist von Adoptionsvermittlungsakten von 60 Jahre auf 100 Jahre erhöht.
Gesetzestext
§ 9b Vermittlungsakten des Adoptionsvermittlungsgesetzes
(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.