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28.11.2018
Keine Fahrverbote für Menschen mit Behinderungen
Themen:
Da nun aufgrund der schlechten Luftqualität auf weitere Städte flächendeckende Fahrverbote für ältere Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß zukommen, weisen wir auf folgendes hin:
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen, sind von diesem Fahrverboten ausgenommen. Es bedarf dafür keines besonderen Antrags. (vgl. Anhang 3, Ziffer 6 der 35.BlmSchV).