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03.08.2022
Hinweis

Kindeswohl und Elternrecht bei einer Forderung nach Rückführung

Die Website 'Rechtslupe' veröffentlichte einen Artikel zu juristischen Grundfragen möglicher Rückführungen von Pflegekindern zu ihren Herkunftseltern "Rückführung eines in einer Pflegefamilie lebenden Kindes – und das Elternrecht".

Der Artikel setzt sich mit den beiden rechtlichen Schwerpunkten zur Frage einer möglichen Rückführung eines Pflegekindes auseinander: Elternrecht und Kindeswohl. 

In der Überschrift heißt es:

Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts1.

Im Text heißt es dann - gewissermaßen als Grundlage der Erläuterungen im Artikel - :

Begehren Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, müssen bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung berücksichtigt werden, die negativen Folgen einer Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind 

Allerdings folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass Pflegeverhältnisse nicht in einer Weise verfestigt werden dürfen, die in nahezu jedem Fall zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie führte. Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung – soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen – möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen. 

Im Nachgang wird im besonderen auf den Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 13. Juli 2022 – 1 BvR 580/22 verwiesen und weitere Hinweise auf ergänzende Beschlüsse gegeben. 

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