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Kommentierung von zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes
Rechtslupe ist eine Webseite, auf der Beschlüsse aus unterschiedlichen Bereichen des Rechtes veröffentlicht und kommentiert werden.
Im Bereich des Familienrechts wurden im Januar und Februar 2023 zwei Artikel veröffentlicht.
Am 16. Januar 2023 der Artikel "Die in einer Pflegefamilie untergebrachten Kinder – und ihre Rückführung" , am 6. Februar 2023 der Artikel " Zweijähriger Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und Kind".
Rückführung eines Pflegekindes
Das BVerfG beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 16. Jan. 2023 mit einem Beschluss eines Oberlandgerichtes zu einem Rücfkführungsantrag der Eltern eines Pflegekindes. Das BVerfG schreibt in seinem Beschluss:
Begehren Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, müssen bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung berücksichtigt werden, die negativen Folgen einer Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind.
Allerdings folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass Pflegeverhältnisse nicht in einer Weise verfestigt werden dürfen, die in nahezu jedem Fall zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie führte. Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung ‒ soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen ‒ möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen
Zweijähriger Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und Kind
Steht dagegen eine langfristige Trennung des Kindes von beiden Eltern im Raum – wie bei einem Umgangsausschluss der Eltern im Verhältnis zu ihrem fremduntergebrachten Kind –, ist der fachgerichtlich angeordnete Umgangsausschluss an dem strengeren Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 3 GG zu messen. Es gelten dann Anforderungen, die denjenigen für einen Entzug der elterlichen Sorge gegenüber beiden Elternteilen entsprechen.
(1) Dieser strenge Prüfungsmaßstab bedeutet, dass neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich in diesen Fällen ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.
(2) Verfassungsrechtlich sind die Gerichte dabei gehalten, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.
In den Artikeln der Rechtlupe werden die rechtlichen Grundsätze der elterlichen Rechte und der Rechte des Kindes im Rahmen seines Kindeswohls, so wie diese in den Beschlüssen des BVerGs benannt werden, hervorgehoben, verdeutlicht und erläutert.