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Vertrauensschutz im Kinderschutz
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In dem Vorwort heißt es von Dr. Andreas Philippi, Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung in Niedersachsen
Wir werden täglich in unterschiedlichsten Zusammenhängen des Lebens, z. B. bei der Arbeit oder im Bereich von Freizeit mit Bestimmungen des Datenschutzes konfrontiert. Sei es im Internet, durch das Zustimmen zu „Cookies“ oder die Freigabe zur Weitergabe eigener Daten im Rahmen eines Arztbesuches. Datenschutz ist allgegenwärtig und durch die Sicherstellung des Datenschutzes werden unsere Persönlichkeitsrechte in den Blick genommen und geschützt, denn das Recht auf »informationelle Selbstbestimmung« ergibt sich aus dem Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Wie aber ist mit dem Datenschutz umzugehen, wenn beispielsweise datenschutzrechtliche Bedenken und die Datenweitergabe bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung gleichermaßen zu berücksichtigen sind? Was ist datenschutzrechtlich zu beachten, wenn Dritte in den praktischen Kinderschutz direkt mit einbezogen werden sollen?
Der vorliegende Leitfaden, welcher in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie veröffentlicht wurde, nimmt den Datenschutz im Kinderschutz in den Blick und zeigt auf, dass Kinderschutz und Datenschutz sich nicht ausschließen.
Es muss bedacht werden, dass der Datenschutz im Kinderschutz von zwei Seiten zu betrachten ist. Zum einen wirkt er für einen respektvollen und wertschätzenden Umgang, welcher eher die Bereitschaft zur Annahme von Unterstützungsangeboten animiert und so wiederum das Kind schützt. Vertrauen aufzubauen, zu schützen und sensibel mit den Daten umzugehen, bildet die Grundlage für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Fachkraft, Kind und Familie. Eine vertrauensvolle Beziehung zwischen den Fachkräften und den Betroffenen ist essentiell für einen gelingenden Kinderschutz. Zum anderen kann es für den Kinderschutz zwingend geboten sein, mithilfe der gesetzlich eingeräumten Befugnisse zur Datenübermittlung ohne Beteiligung oder auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu handeln. Zentraler gesetzlicher Baustein für das Wohl des Kindes ist § 8a SGB VIII.
Mit dem Leitfaden „Vertrauensschutz im Kinderschutz“ in der hier vorliegenden dritten Fassung, werden wichtige Fragen umfangreich beantwortet und durch die fachlichen Empfehlungen für alle Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe und für die Akteure, die mit jungen Menschen arbeiten, ein rechtssicherer Umgang gewährleistet. Der Leitfaden greift hierfür wesentliche datenschutzrechtliche Fragen aus der Praxis auf und bietet passende Antworten. Besonders hervorzuheben ist, dass die konkreten Fallbeispiele für klare Verfahrensabläufe und Einschätzungen sorgen können und somit schneller und sicher gehandelt werden kann.
Ich freue mich besonders, dass in dieser Auflage die Schnittstellen zu den Ombudstellen, zu den Kinderschutzambulanzen sowie zu den Staatsanwaltschaften ergänzt wurden und damit umfangreiche datenschutzrechtliche Aspekte beleuchtet werden.
Ich bedanke mich ganz herzlich bei allen, die an der Erstellung dieser Broschüre beteiligt waren. Ein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Christof Radewagen, der mit seinem Engagement und seiner Expertise diese Broschüre entwickelt hat.
In der Einleitung des Leitfadens wird auf die Aufgaben des Jugendamtes und die Zusammenarbeit mit allen Trägern der Freien Jugendhilfe und der Familiengerichte im Rahmen des KInderschutzes und des Datenschutzes hingewiesen.
Weiter heißt es:
Der Leitfaden Vertrauensschutz im Kinderschutz greift deshalb wesentliche datenschutzrechtliche Fragen der Praxis auf und bietet entsprechende Antworten an. Dabei wird unterschieden zwischen
1. Fällen, in denen das Jugendamt Hinweise zu einer Kindeswohlgefährdung erhält,
2. Fällen, in denen freie Träger als Leistungserbringer im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung tätig sind, sowie
3. Fällen im Schnittstellenbereich von Jugendamt und anderen Stellen und Personen, etwa Ärzt*innen, Schulen, Beratungsstellen, Kindergärten oder Jugendzentren sowie Ombudsstellen, Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte.
Zum gezielten Nachschlagen und für eine erhöhte Praxistauglichkeit des Leitfadens orientiert sich die Reihenfolge der bearbeiteten Fragestellungen aus den Perspektiven des Jugendamtes und freier Jugendhilfeträger an dem in § 8a SGB VIII beschriebenen Verfahrensablauf. Im Schnittstellenbereich zwischen Jugendamt und Berufsgeheimnisträger*innen dient entsprechend § 4 KKG als Strukturierungsgrundlage.