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Infos zu Besuchskontakten in Corona-Zeiten
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Rechtsanwalt Peter Hoffmann aus Hamburg mailte uns:
Liebe Mitarbeiter der Moses-online-Redaktion,
der Beitrag wurde sicherlich in der vergangenen Woche verfasst, als die Situation noch weniger dramatisch erschien. Spätestens seit Sonntagabend wissen wir, dass es sehr notwendige und weitgehende Beschränkungen der Mobilität aus ganz dringenden gesundheitlichen Gründen gibt.
Wer dies nicht ernst nimmt, handelt grob fahrlässig und unter Umständen strafbar.
Eine Diskussion kann es darüber nicht mehr ernsthaft geben.
Aus Gründen des allgemeinen Infektionsschutzes müssen sämtliche Besuchskontakte ausgesetzt werden, bis die Maßnahmen wieder gelockert werden können.
Aus der Infoseite des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
Können Umgangskontakte mit ihrem stationär untergebrachten Kind stattfinden?
Was Besuche der Eltern während der Quarantäne eines Kindes in stationärer Unterbringung betrifft, so dürfen während der Quarantäne Elternteile, die nicht dem gleichen Haushalt wie das Kind angehören, wie sonstige Personen grundsätzlich auch keinen Kontakt mit dem Kind haben. Ein Kontakt hätte zur Folge, dass sich die Eltern ebenfalls in Quarantäne begeben müssten. Daher sollten Umgangskontakte trotz des grundsätzlichen Umgangsrechts von Eltern und Kind – sofern nicht dringende Kindeswohlgesichtspunkte dagegenstehen – nach Möglichkeit verschoben werden. Die Situation muss dann für das Kind eng begleitet werden und Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontakts (zB häufigere Telefongespräche, Internet, soziale Medien) gesucht werden. Wenn diese alternativen Kontaktmöglichkeiten – zB bei sehr jungen Kindern und Unvertretbarkeit eines plötzlichen Kontaktabbruchs – nicht ausreichen und aus Kindeswohlgründen ein persönlicher Kontakt dringend erforderlich ist, ist über einen persönlichen Umgang nachzudenken, der dann allerdings die anschließende Quarantäne der Eltern als Kontaktpersonen nach sich zieht.