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Intention und Grenzen der Pflegekinderhilfe

Eine zweite Teilveröffentlichung aus der Bachelorarbeit "Das Konzept der Pflegekinderhilfe in der Bundesrepublik Deutschland - Autonomie und Chancengleichheit von Pflegekindern ein phänomenales Anliegen an den Sozialstaat" der Autorin, in der sie sich mit Geschichte, Entwicklung und Bedingungen der Pflegekinderhilfe auseinandersetzt.

Die Intention der Pflegekinderhilfe ist die Unterstützung des Staates für Eltern und Familien, die über einen vorübergehenden Zeitraum oder längerfristig nicht für ihr Kind oder ihre Kinder sorgen können.

Dabei wurde von jeher grundsätzlich zwischen den zwei Grundformen unterschieden, der Familienpflege und der Heimerziehung. (Faltermeier, J., 2019, S. 18). Die Gestaltung dieser Unterbringungsformen ist in der jetzigen Zeit jedoch sehr vielfältig geworden.

Die Schnittstellen zur reinen Familienform gestalten sich dabei in facettenreiche Kombinationen, wie Erziehungsstellen, familienanalogen Lebensformen, Kleinstwohnheimen und sozial-pädagogischen Lebensgemeinschaften. Diese Formen versuchen in ihrem grundsätzlichen Ansatz eine familienähnliche Lebensgestaltung zu ermöglichen, die sich aber in der rechtlichen Einstufung und Durchführung deutlich unterscheiden (Eschelbach, D. 2010, S. 777 ff).

Das Angebot für Kinder in Fremdunterbringung ist ein vollständiges Betreuungssetting, welches sich den individuellen Bedürfnissen des Kindes anpasst. Es wird eine fachliche professionelle Elternschaft garantiert, mit umfangreichen Fortbildungsmaßnahmen für die pädagogisch fachlich ausgebildeten Personen, die ihren persönlichen Lebensraum öffentlich zur Verfügung stellen (Eschelbach, D. 2010, S. 778).

Die Gründe für die Fremdunterbringung der Kinder ist dabei vielfältig. Nicht selten bringen die Kinder eine herausfordernde Problematik oder Verhaltensauffälligkeit mit. Die Differenzierung kann zwischen endogenen, wie angeborenen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen oder exogene Faktoren, wie Resultate durch ungenügende Erziehungskompetenzen, Verwahrlosung oder Misshandlungen der Herkunftsfamilie erfolgen. (Küfner, Schönecker, 2010, S.54)

Der Gesetzgeber möchte allen Kindern und ihren Ansprüchen ein möglichst kompetentes und umfangreiches pädagogisches Hilfsangebot machen. Dabei würdigt er auf Basis der Grundrechte die Herkunftsfamilie und unterstützt ihre Anliegen an das Kind (vgl. §37 Abs 1 Satz 1-3 SGB VIII).

Weiterhin hat der Gesetzgeber jedoch grundsätzlich den klaren Auftrag der Gleichbehandlung oder Gleichstellung und den Schutz vor Diskriminierung von allen Menschen zu sichern. Insbesondere aber von Menschen, die unverschuldet in eine für sie missliche Lage gekommen sind und aus der sie sich selber nicht befreien können (vgl. Huster, E.-U., 2018, S.1272). Dies ist in Artikel 1 des Grundgesetzes, der die Achtung und den Schutz der Würde des Menschen als wichtigsten Staatsauftrag für die Gemeinschaft sieht, festgehalten (vgl. Art 1 Abs 1 Satz 1 + 2 GG).

Die Finanzierung der Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch der Kinder-und Jugendhilfe erfolgen über die Finanzierungslast der Länder (vgl. Herborth, R., 2014, S. 263). Leistungen aus dem SGB VIII zählen systematisch zum Gebiet der sozialen Förderung (vgl. Herborth, R., 2014, S.251) und gehören zu den Transferleistungen.

Die Gleichbehandlung als Staatsauftrag und der Schutz der Würde des Menschen stellt neben monetären Hilfen auch einen gesellschaftlichen und soziokulturellen Auftrag dar, der Menschen vor Ausgrenzung und Ungleichbehandlung schützt, die aus einem speziellen Herkunftskreis abstammen, dem eine kollektive Identität zugesprochen wird (vgl. Art 3 Abs 3 Satz 1 und 2 GG).

Der Auftrag des Staates gegenüber Kindern und Familien

Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wird das Pflegekinderwesen im achten Sozialgesetzbuch im vierten Abschnitt der Hilfen zur Erziehung nach Maßgabe des §33 SGB VIII gewährt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Pflegschaft werden in den gemeinsamen Vorschriften in den §§ 37, 37a, b, c und 39 SGB VIII geregelt.

Im Wesentlichenbeinhalten diese in der Neufassung vom 11. September 2012 die Beratung und Unterstützung der Eltern, die Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, die Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen, die Sicherung der Rechte von Kindern innerhalb der Familienpflege und ergänzenden Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie. Im §39 SGB VIII werden die Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen gewährt.

Der Gesetzgeber bemüht sich in §37 c Abs 2 SGB VIII in der Perspektivklärung für das Kind die veränderte Lebenssituation zu erfassen, indem er anregt dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechend eine förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu erarbeiten, falls die Herkunftsfamilie nicht oder über einen absehbaren Zeitraum nicht in die Lage versetzt werden kann, wieder für das Kind zu sorgen. In einem weiteren kurzen Wortlaut von §37c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII wird die Möglichkeit der Annahme als Kind angesprochen und erkannt.

Eine konkrete Definitionder Bedeutung der Pflegschaft nimmt der Gesetzgeber nicht vor. Er verweist auf andere zivilrechtliche Bestimmung, wie etwa aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Familienrecht oder grundsätzliche Formulierungen in denen soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit gewährleistet wird. Eine rechtliche Definition der Familie gibt es nicht (vgl. Groß, G., S. 2004, S. 411).

Weiterhin verweist der Gesetzgeber nach Art 6 Abs 5 GG auf die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Kinder, die nicht beiihren Herkunftseltern leben können, werden nicht benannt.

Die Stellung der Pflegefamilie im Grundgesetz lässt sich von Art 6 Abs 1und 3 GG in der darin enthaltene Institutionsgarantie von Ehe und Familie ableiten. Nach Aussagen des Bundesverfassungsgerichts wird „allgemein anerkannt, dass unter Familie jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu der Kinder, aber auch Stief-, Adoptiv-und Pflegekinder sowie uneheliche Kinder gehören.“ (vgl. Groß, Gerlinde, 2004, S. 411) Zum Wesen der Familie zählt unter anderem nicht die ausschließliche Begründung aus der Blutsverwandtschaft heraus (vgl. Groß, Gerlinde, 2004, S. 411).

Eine Pflegefamilie erhält auch dann den Schutz von Art 6 Abs 1 GG, wenn in Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine „gewachsene Bindung“ entstanden ist (vgl. Groß, Gerlinde, 2004, S. 411). In der Praxis wird bei §33 SGB VIII unter Kurzzeitpflege, Bereitschaftspflege, Vollzeitpflege und Tagespflege unterschieden.

Die Aufgaben der Pflegeeltern definieren sich damit aus einem Dreiecksverhältnis zwischen Jugendamt, Herkunftsfamilie und Personensorgeberechtigten. Da es keine einheitliche gesetzliche Entsprechung über die Bedeutung der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt gibt, gehen Jugendämter mittlerweile dazu über Verträge mit den betroffenen Personen, wie Herkunftsfamilie und Pflegeeltern, abzuschließen (vgl. Küfner, M., 2010, S. 996).

In der Realität überlagern sich standardisierte Bedürfnisse und komplexe Aufgaben, die sowohl den Herkunftsbereich als auch Pflegekinder und Pflegefamilien betreffen (vgl. Blandow, J., 2010, S. 46).

Der Bereich der Vollzeitpflege ist eine Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichen Recht (vgl.Küfner, M., Schönecker, L., 2010, S. 49). Pflegeeltern durchlaufen, bevor sie ihre Zulassung zur Pflegschaft erhalten, eine Fortbildungsmaßnahme und werden nicht selten als Angestellte des Jugendamtes angesehen, die gegen Bezahlung Kindern Familie und Elternschaft ermöglichen (vgl. Meysen, T. 2011, S. 196 ff).

Die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeeltern gegenüber ihrem Pflegekind sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Herkunftsfamilie abhängig. Pflegeeltern erhalten in der Regel eine Alltags-und Notfallsorge für das Kind, können aber in allen entscheidungsrelevanten Bereichen ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten nicht agieren (vgl. Küfner, M. Schönecker, L., 2010, S. 49 ff). Das Sorgerecht wird vom Gesetzgeber wie folgt definiert:

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.(vgl. §1626 Abs1-3 BGB)

Da Kinder, die in Pflege leben, häufig aus belasteten Verhältnissen kommen und teilweise auch individuelle Verhaltensauffälligkeiten mitbringen, kann die Lösung dieser Probleme und die gesundheitliche Fürsorge durch Spannungsverhältnisse zwischen den Sorgeberechtigten und Pflegeeltern erschwert werden. Der Gesetzgeber verlässt sich in diesem Bereich auf die Kooperation zwischen allen Beteiligten (vgl. Groß, G., 2004, S.412, Scheiwe, K., ed. al. 2016, S.15).

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Belastungsfaktoren für die Kinder in Familienpflege

In ihrer Bachelorarbeit "Das Konzept der Pflegekinderhilfe in der Bundesrepublik Deutschland - Autonomie und Chancengleichheit von Pflegekindern ein phänomenales Anliegen an den Sozialstaat" beschäftigt sich die Autorin mit der Entwicklung und den Bedingungen der Pflegekinderhilfe, mit besonderem Blick auf die Bedingungen für die Pflegekinder und und deren Pflegeeltern. Mit Erlaubnis der Autorin können wir Teile der Bacherlorarbeit in verschiedenen Abschnitten veröffentlichen.
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Die Geschichte der Pflegekinderhilfe seit 1945

Die dritte Teilveröffentlichung aus der Bachelorarbeit der Autorin. Hierin beschreibt sie die Entwicklung der Pflegekinderhilfe der letzten 75 Jahre sowohl in der DDR, als auch in der Bundesrepublik.
Letzte Aktualisierung am: 
14.06.2022