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Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.

Die Zuständigkeit der Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ist inzwischen juristisch eindeutig geregelt und durch einige Urteile untermauert.

rollstuhlDie Zuständigkeit der Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ist inzwischen juristisch eindeutig geregelt und durch einige Urteile untermauert. Nur die 'Seelische Behinderung' nach § 35a SGB VIII fällt ins SGB VIII, geistige und körperliche Behinderung ins SGB XII.

Siehe dazu auch den § 10 SGB VIII Abs. 4.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Bei Vorliegen von beiden Tatbeständen - auch wenn Hilfe zur Erziehung geleistet wird, wird das SGB XII vorrangig zuständig.

Hilfreich zum Verständnis dieser Zuständigkeiten ist eine Orientierungshilfe des Landkreistages Baden-Württemberg Kommunalverband für Jugend und Soziales Städtetag Baden-Württemberg Baden-Württemberg, die Sie in der anhängenden pdf-Dateil finden können.

Letzte Aktualisierung am: 
26.05.2008

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