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Junge Erwachsene mit Unterstützungsbedarf
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Zusammenfassung des Artikels: „Junge Erwachsene mit Unterstützungsbedarf“
von Dirk Nüsken und Martin Bellermann in Sozial Extra 11/12 2012
Im gesamtgesellschaftlichen Kontext kann man sehen, dass das hergebrachte Jugendmodell (Ausbildung, Lösung von der Kernfamilie, Aufbau von Partnerschaft etc.) schon seit mehreren Jahrzehnten durch eine „Nach-Phase des Jungseins“ abgelöst bzw. ergänzt wird. In den Bereichen Schule, berufliche Ausbildung, Familie und Partnerschaft, Identität/Jugendkultur kann eine zeitliche Verlängerung und damit eine Entkoppelung von Alter und Status, eine Ausdifferenzierung der Lebensformen, eine stärker ausgeprägte Vorläufigkeit von Lebensabschnitten (z.B. als Ausbildungs-Warteschleife) und eine verminderte Verbindlichkeit einer Situation (z.B. Wohnen, Partnerschaft) festgestellt werden.
Zwischen Schule und Ausbildung und besonders zwischen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit gibt es seit den 1990er Jahre Probleme. Seit dieser Zeit gibt es auch verschiedenste Leistungen zur Förderung beruflicher Ausbildung und spezielle Förderungen für nicht ausbildungsreife junge Menschen. 2011 befanden sich knapp 300.000 Personen in einer Maßnahme des sog. Überganssystems.
Neben diesen Leistungen kommen für junge Volljährige mit Problemen auch Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie Sozialhilfeleistungen infrage. Äußerlich betrachtet sieht es so aus, als ob der Bedarf grundsätzlich gedeckt sein müsste. Wie sich jedoch nachfolgend zeigt, wird diese Personengruppe stiefmütterlich behandelt.
Ungleiche Leistungen
Deutliche Steigerungen der Fallzahlen für die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) sind zunächst im Zeitraum 1991 bis 1995 und damit in der Zeit, die dem Aufbau eines Leistungssystems für junge Volljährige dienen sollte, zu verzeichnen. Ein starker Rückgang ist dann bei den neu begonnenen stationären Hilfen im Zeitraum 2000 bis 2005 feststellbar. Zunehmend zeigt sich ein regional unterschiedliches Hilfsangebot der Hilfe für junge Volljährige. So gab es in 2005 in Hessen mehr als fünfmal so viel stationäre Hilfe für junge Volljährige als in Sachsen und Berlin, die wiederum 1 ½ mal mehr gewährten als Hamburg. Noch weiter klaffte diese Hilfe bei jungen Volljährigen über 21Jahren auseinander.
Angesichts der festgestellten regionalen Ungleichheiten liegt die Vermutung nahe, dass die entscheidenden Faktoren zur Erklärung dieser Unterschiede in den jeweiligen Angebotsspektren der Jugendämter und in den Wahrnehmungs- und Definitionsprozessen der Fachkräfte zu suchen sind. Die Studie von Nüsken (2008) erlaubt hier differenzierte Einblicke. Hier zeigte es sich, dass die Hilfen nur teilweise von den Fachkräften selbst beeinflusst werden können, sondern dass es mehr an den Prüfungsmustern und möglichen Entscheidungskompetenzen liegt. So können in einigen Jugendämtern Hilfen nach § 41 SGB VIII nur unter Beteiligung der Amtsleitung gewährt werden.
Nach der Hilfe zur Erziehung – Statistik
Von den gut 10.000 in 2010 beendete Hilfen nach § 34 SGB VIII von über 18jährigen wurden 59,8 % gemäß des Hilfeplans beendet. Etwa 20,8 % wurden von den jungen Menschen selbst (oft wegen unzureichender Mitwirkung) selbst beendet.
Gut jeder Zweite lebt nach Beendigung in einer eigenen Wohnung. 7 % sind jedoch ohne Wohnung bzw. ohne festen Aufenthalts. 34 % erhalten noch ambulante HzE.
Für 55,8 % endet die Hilfe zur Erziehung insgesamt.
Die Vollerhebung des Jahres 2005 zeigt darüber hinaus, das mehr als ein Drittel der jungen Erwachsenen nach Beendigung der stationären Hilfe weder eine Schule besucht, noch eine Ausbildung oder eine Berufsförderungsmaßnahme begonnen hat.
Schnittstellenprobleme der unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten
Es gibt innerhalb der vier Rechtskreise „Arbeitsförderung“, „Grundsicherung“, Jugend- und Sozialhilfe“ und vor allem zwischen diesen Rechtskreisen eine ganze Reihe von Unstimmigkeiten und Engführungen. Diese von Sozialverbänden und Professionellen als Schnittstellprobleme bezeichneten rechtlichen Ausrichtungen und Umsetzungspraktiken führen dazu, dass die durchgeführten Maßnahmen bzw. bewährten individuellen Hilfen oftmals nicht bedarfsgerecht bzw. – wie oben gesehen – bei gleichem Hilfebedarf regional und kommunal unterschiedlich ausfallen. Schnittstellenprobleme gibt es nicht nur im Blick auf die sozialrechtlichen Festlegungen der drei Systeme. Es gibt sie auch im Blick auf die Koordination der leistungsgewährenden Organisationen, also der Arbeitsagenturen und der Jugend- und Sozialämter sowie der freigemeinnützigen Träger. Zwar gibt es rechtliche Zuständigkeitsbestimmungen in allen Leistungssystemen gegenüber den jeweils anderen, aber die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe lassen Spielräume für die Versagung von Hilfen und Verweigerung von Zuständigkeiten.
Angesichts dieser regionalen Disporitäten und der Schnittstellenproblematik muss festgestellt werden, dass die in den Hilfen für junge Volljährige liegenden Potentiale nicht ausreichend entfaltet werden.
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Lebenswurzeln
Rezension zum Buch "Diese eine Blume, die uns verbindet"