Sie sind hier

Tiefergehende Information

Kindergeld für Pflegeeltern bei Umgang des Kindes mit der Herkunftsfamilie

In unserem Landkreis wird zur Zeit einigen Pflegeeltern das Kindergeld verweigert, da die Kinder Umgangskontakte zur Herkunftsfamilie haben und somit Bande zur Herkunftsfamilie bestehen würden. Gibt es dazu eine genauere Regelung und wenn ja, wo finde ich die?

Hier zu Ihrer Information ein Auszug aus einem Urteil des Finanzgerichtes Köln zur Zahlung des Kindergeldes an Pflegeeltern:

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG setzt nicht voraus, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern endgültig – ohne Aussicht auf Wiederaufnahme – nicht mehr besteht. (...) § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG schreibt daher auch vor, dass die Pflegeeltern dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer berechnetes familienähnliches Band verbunden sein müssen. Hierbei geht es zwar um die Sicht („Berechnung“) der Pflegeeltern, während es sich bei dem nicht mehr bestehenden Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind um ein die leiblichen Eltern betreffendes äußeres Tatbestandsmerkmal handelt. Dennoch wird auch das die leiblichen Eltern betreffende äußerer Tatbestandsmerkmal von dem auf längere Dauer berechnetes Band zwischen Pflegeeltern und Pflegekind geprägt. Denn es ist kaum denkbar, dass zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ein auf Dauer berechnetes familienähnliches Band besteht, wenn die leiblichen Eltern von vornherein nur verhältnismäßig kurzfristig (vorübergehend) an der Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses gegenüber dem Kind verhindert sind. Es ist lediglich erforderlich, dass bei der Aufnahme des Kindes beabsichtigt ist, dass Kind auf längere Dauer aufzunehmen. Dabei wird es sich um einen Zeitraum handeln müssen, der die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnis erlaubt. Dies ist bei Kleinkindern sicherlich ein kürzerer Zeitraum als bei schulpflichtigen Kindern. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass das Verhältnis zeitlich unbegrenzt oder etwa bis zur Volljährigkeit des Kindes andauern soll (....). Es genügt, wenn nur unter gewissen Voraussetzungen mit einer vorzeitigen Beendigung des Zustandes zu rechnen ist oder die Pflegekindschaft mit einer – möglicherweise auch absehbaren – Veränderung der Lebenslage endet ( vgl. BFH-Urteile vom 17.12.1952 IV 359/52 U, BFHE 57, 186, BStBl II 1953, 74 und vom 07.09.1995 III R 95/93, BStBl. II 1996, 63).“

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter, denn hier wird klar dargelegt, dass die Pflegeeltern "nur" beabsichtigen müssen, das Kind auf längere Zeit aufzunehmen, um das Kindergeld beanspruchen zu können.

Letzte Aktualisierung am: 
01.10.2010