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Kleine Rechtskunde
Themen:
Was ist Beratungshilfe?
Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel für einen Rechtsbeistand nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtschutzes annähernd gleichstellen.
Bürgerinnen und Bürger können sich von einem Rechtsanwalt eigener Wahl gegen eine Gebühr von 10 Euro beraten lassen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Beratungshilfe wird vor allem gewährt in Angelegenheiten des
- Zivilrechts (z.B. Mietsachen, Ehe- und Kindschaftssachen, Verkehrsunfallsachen)
- Verwaltungsrechts
- sowie des Arbeits- und Sozialrechts.
Der Rechtsanwalt, der zunächst beraten hat, kann auch Briefe schreiben und den Bürger in anderer Form außergerichtlich vertreten.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Wer bekommt Beratungshilfe?
Anspruch auf Beratungshilfe hat der, dem auch Prozesskostenhilfe gewährt wird (siehe Abschnitt unten)
Wie bekommen Sie Beratungshilfe?
Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt bekommen:
- Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) berät Sie der zuständige Rechtspfleger, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung genügt werden kann.
- Anderenfalls erhalten Sie einen Berechtigungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Nehmen Sie deshalb die letzte Verdienstbescheinigung, Ihren Mietvertrag o. Ä. mit zur Rechtsantragstelle. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens gehen.
- Sie können auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie diesem gegenüber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (z.B. durch eine Verdienstbescheinigung) oder durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Bei der Ausfüllung des Antragsformulars wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten.
(Auszüge aus dem Informationsblatt des Landes Brandenburg und Berlin)
Was ist Prozesskostenhilfe?
Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel für einen Rechtsbeistand nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtschutzes annähernd gleichstellen.
Die Prozesskostenhilfe will Bürgerinnen und Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe heißt: Sie haben keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (nur vor den Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.
Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten.
Wer bekommt Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig ist.
In beiden Fällen prüft das Gericht den Antrag in zweifacher Hinsicht:
- Können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen?
- Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.
- Am 19. Juni 2008 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2008, 10252) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 vom 12. Juni 2008 (PKHB 2008) veröffentlicht. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
- Freibeträge von jeweils monatlich 386,- € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner sowie von monatlich 270,- € für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
- ein zusätzlicher Freibetrag von monatlich 176,- € für die Partei, wenn sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt.
- Übersteigt der zum Leben verbleibende Betrag diese Grenze oder ist größeres Vermögen vorhanden, so kann das Gericht die Zahlung von monatlichen Raten anordnen.
- Prozesskostenhilfe erhalten Sie allerdings nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.
Wichtig !
Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen!
Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt ist die wesentliche und typische Handlungsform jeder Verwaltung. Er regelt eine Entscheidung in einem Einzelfall und hat unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Einem Verwaltungsakt können die Beteiligten widersprechen – oder in Ländern, wo es die Form des Widerspruchs in Verwaltungsverfahren abgeschafft wurde u.B. NRW, Sachsen-Anhalt, kann gegen die Entscheidung eines Verwaltungsaktes vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.
Im Pflegekinderwesen ist z.B. der Leistungsbescheid zur Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie ein Verwaltungsakt. Alle Leistungen des Jugendamtes werden im Rahmen von Verwaltungsakten entschieden.
§ 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.