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07.04.2020
Kommentar

Umgang bei Pflegekindern in Zeiten von Corona?

Als Bereicherung und Ergänzung unserer Diskussion zur Frage von Besuchskontakten/Umgang des Pflegekindes mit seinen Eltern hat uns ein Mitarbeiter eines Pflegekinderdienstes einen Artikel gemailt, in dem er auf die notwendigen verschiedensten Betrachtungsweisen dieses Themas eingegangen ist.

Das Umgangsrecht, welches in der Regel persönliche Kontakte einschließt, ist nach nach § 1684 BGB zuallererst das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern.

Auf der anderen Seite ist es die Pflicht der Eltern den Kontakt zum Kind auch bei Fremdunterbringung zu halten. Die Eltern sind berechtigt ihr Kind regelmäßig zu sehen und sich von seiner Entwicklung einen eigenen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Zu den persönlichen Kontakten von Angesicht zu Angesicht kommen noch andere Formen des Umgangs (telefonisch, via Internet in verschiedenen Formen, brieflich – aber auch indirekt z.B. Informationen zum Ergehen des Kindes über die Pflegeeltern erhalten, Grüße weiterleiten, Fotos zur Verfügung stellen) Dem Einfallsreichtum und der Kreativität sind hier sicher keine Grenzen gesetzt, solange alles dem Kindeswohl dienlich ist und es nicht zu einer Verunsicherung des Kindes führt.

Das Umgangsrecht kann nicht „automatisch“ durch die gegenwärtige Corona-Pandemie ausgehebelt werden. Es wären seitens der Pflegefamilie und anderer Beteiligter nicht rechtmäßig und völlig unangemessen hier von vorneherein die „Corona-Keule“ zu schwingen, es sich einfach zu machen und den Umgang - ohne das Alternativen erwogen werden – komplett ausfallen zu lassen.

Genauso unangemessen und eben nicht verantwortlich wäre es, wenn die Eltern verlangen würden, dass alles so weiterläuft wie bisher.

Auf der Hand liegt, dass es eben, gesellschaftlich gesehen, ganz und gar nicht alles normal verläuft wie bisher bzw. verlaufen kann. Wir alle leiden, sicher auf unterschiedliche Art und Weise, aufgrund der gegenwärtigen Situation.

Vielleicht könnte dieses der kleinste gemeinsame Nenner sein von dem aus sich alle Akteure um Kindes willen solidarisch erklären und verständnisvoll und respektvoll miteinander umgehen? Teilen wir doch einander unsere Sorgen und Befürchtungen mit! Dabei sollten wir versuchen uns nicht von unseren Ängsten leiten zu lassen. Denn Angst ist noch nie ein guter Ratgeber gewesen!

Einig dürften sich alle Beteiligten darin einig sein, dass es dem Kind weiterhin gut gehen soll. Dieses schließt natürlich das gesundheitliche Wohlbefinden und unter anderem die Vermeidung einer Ansteckung mit dem Virus (und hier muss immer die Übertragung der Infektion an andere mitgedacht werden!) ein.

Wenn alle Beteiligten versuchen diese Perspektive einzunehmen, haben wir schon einmal die halbe Miete. Wenn die beteiligten Erwachsenen bereit sind eigene Interessen zurückzustellen, soweit dieses irgendwie möglich und eben auch verantwortbar ist, und wirklich alle weiterhin bei allen Überlegungen und Entscheidungen die körperliche und seelische Unversehrtheit des Pflegekindes im Blick haben, wird es eine angemessene Lösung geben.

Da Pflegefamilien im Auftrag des Jugendamtes eine Jugendhilfeleistung erbringen und mit ihnen per Pflegevertrag vereinbart wurde, dass die Durchführung der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII der Gewährleistung einer dem Wohle des Kindes entsprechenden Erziehung in ihrem Haushalt dient, haben die Jugendämter m.E. eine besondere Pflicht der Fürsorge der gesamten Pflegefamilie gegenüber.

In diese Bemerkung möchte ich ausdrücklich alle Haushaltsangehörigen der Pflegefamilie mit eingeschlossen wissen.

Die Pflegefamilie muss stabil, möglichst gesund bleiben. Sie muss als Schutzraum und stabilisierender Faktor gerade in Corona-Krisenzeiten erhalten bleiben. Dafür müssen die Jugendämter alles Notwendige tun. Sollte hier Entscheidendes zur richtigen Zeit nicht bedacht und entschieden werden, riskiert man, dass die Pflegefamilie auseinanderbricht, ihrer Aufgabe - unter Umständen auch aus gesundheitlichen Gründen - nicht länger gewachsen ist.

Dieses würde eine ernsthafte, mindestens seelische Beeinträchtigung des Kindeswohls, nach sich ziehen. Und es würde ein Fiasko bedeuten!

Sollte es deutliche Hinweise darauf geben, dass die Herkunftsfamilie nicht verantwortlich handelt und die Gefahr besteht, dass sie die derzeit allgemein geltenden Regelungen fahrlässig unterläuft, müssen Jugendamt/Vormünder notfalls entscheiden, dass es vorübergehend keinen persönlichen Kontakt mehr geben darf. Notfalls entscheiden, bedeutet für mich, erst zu entscheiden wenn ein Konsens zwischen den Beteiligten nicht herzustellen ist oder aber wenn eine schnelle Entscheidung zur Abwendung einer akuten Gefahr vonnöten ist. In diesen Fällen, muss m.E. nach das Familiengericht angerufen werden, da nur dieses den Umgang per Beschluss aussetzen darf.

Sofern wir es mit verantwortlich denkenden und handelnden Herkunftseltern zu tun haben, ist zu prüfen, ob es nicht weiterhin einen persönlichen Umgang unter der Beachtung der Maßgaben und der allgemein geltenden Regeln in Corona-Zeiten geben kann. Zumal dann, wenn es sich um Kinder im Schulalter handelt, eben auch um Kinder und Jugendliche die bisher auch schon selbständig, ohne Begleitung den persönlichen Kontakt zu ihren Eltern pflegten. Das Kontinuitätsprinzip, nach welchem auch in Krisenzeiten soviel viel möglich Gewohntes, Regelmäßiges und im besten Sinne Ritualisiertes um der Kinder willen beibehalten werden sollte, darf hier keinesfalls außer acht gelassen werden.

In Anlehnung an die Empfehlungen des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zum Thema Umgang bei getrennt lebenden Elternteilen sollte auch bei Pflegeverhältnissen kein persönlicher Umgangskontakt stattfinden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind im Haushalt der leiblichen Eltern Kontakt zu einer positiv getesteten Person hat oder wenn das Kind selbst, ein Elternteil oder eine andere im elterlichen Haushalt lebende Person zu einer Risikogruppe gehört.

Sollte mindestens ein Haushaltsmitglied der Pflegefamilie positiv getestet sein, muss sicher auch aus diesem Grunde der persönliche Umgangskontakt ruhen. Erst nach ausdrücklicher Erlaubnis des Gesundheitsamtes kann in diesen Fällen der persönliche Kontakt wieder in Gang gesetzt werden.

Weder Pflegeeltern, noch Pflegekinder, noch Eltern sollten in der gegenwärtigen krisenhaften gesellschaftlichen Situation allein gelassen werden. Sollten Pflegeeltern in der Lage sein einvernehmliche Lösungen mit den Eltern zu finden, ist das schön und gut.

Jedoch sollten diese Ideen mit dem Jugendamt kommuniziert werden und letztendlich auch von diesem mitgetragen werden.

In manchen Fällen sind im Sinne von Verbindlichkeit und Klarheit über eine Aktennotiz hinaus schriftliche Vereinbarungen zu treffen, die dann als Teil der Hilfeplanung anzusehen sind.

Abschließend noch ein Wort zur Kinderbeteiligung in den o.g. Fragen.

Da das Recht auf Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen (neben §1684 BGB, siehe UN-Kinderrechtskonvention Artikel 9, (3) ) zuallererst ein Recht des Kindes ist, sollten Pflegekinder in alle Überlegungen und Entscheidungen ihrem Entwicklungsstand entsprechend mit einbezogen werden (siehe § 8 (1) SGB VIII), damit auch deren „Bauchschmerzen“ in diesen krisenhaften Zeiten nicht allzu schlimm werden und sie bei aller Beeinträchtigung die heilende Kraft der Selbstwirksamkeit an sich erleben.

Zu beachten sind dabei auch das Recht auf Berücksichtigung des Willens des Kindes, gemäß Artike12 und das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 13 UN-Kinderrechtskonvention.

Der Autor möchte nicht, dass wir seinen Namen bekannt geben. Wir danken ihm sehr für seine Arbeit. 

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