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Konzeption des Kreisjugendamtes im Rhein-Sieg-Kreis zur Vollzeitpflege
Themen:
Das Konzept des Rhein-Sieg-Kreises entstand in Zusammenarbeit mit der örtlichen Initiative Windpfad e.V. und PAN e.V..
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Lesen Sie hier eine Zusammenfassung:
Als Vorstandsvorsitzende des Vereins "WINDPFAD" im Rhein-Sieg-Kreis e.V. möchte ich an dieser Stelle zuerst einmal allen Personen ein herzliches Dankeschön aussprechen, die in so einsatzfreudiger Weise 1 1/2 Jahre kontinuierlich, in 4-6-wöchigem Turnus, an dem gemeinsamen Arbeitskreis "KONZEPTION" teilgenommen haben.
Hier sind die Fachkräfte des Kreisjugendamtes Rhein-Sieg-Kreis, allen voran Frau Holz als Abteilungsleiterin, zu nennen wie auch Frau Henrike Hopp als Geschäftsführerin des Landesverbandes PAN NRW e.V. und Mitglieder unseres Vereins.
Fachkräfte des Kreisjugendamtes sowie auch Pflegeeltern sind aufs äußerste gefordert, für ein Pflegekind die richtigen Entscheidungen zu treffen, ihm Hilfestellung zu leisten, es zu fördern, zu unterstützen und es wenn nötig zu schützen.
Windeck, im Juli 2002 Christa Schmiing (Vorstandsvorsitzende) Frau Henrike Hopp, Geschäftsführerin PAN Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V.: "Dies Konzept ist entstanden aufgrund einer sehr produktiven Zusammenarbeit des Kreisjugendamtes mit "WINDPFAD" und PAN.
Ich wünsche uns, dass die Beteiligten -- Fachkräfte, Pflegeeltern, Herkunftseltern und die Kinder und Jugendlichen in Pflegefamilien -- hilfreich mit diesem Konzept arbeiten können und dass es eine Grundlage zur Klarheit und Sicherheit in diesem Bereich werden kann.
Selbstverständlich danke ich auch herzlich den Damen und Herren des Vorstandes von "WINDPFAD" und den Fachkräften des Jugendamtes, die an den Arbeitstreffen zur Vorbereitung der Konzeption Vollzeitpflege teilgenommen haben.
Auch Frau Holz, die die Federführung hatte, möchte ich ganz herzlich danken.
Es ist sicher nicht alltäglich, dass eine Konzeption gemeinsam von einem Pflegeelternverein, dem Pflegeelternverband und einem Jugendamt entwickelt wird, denn auch wenn die Sorge um und für die Pflegekinder ein gemeinsames Ziel ist, so sind die Sichtweisen doch oft sehr unterschiedlich.
So war auch die Entwicklung der Konzeption ein gemeinsamer Lernprozess, der nicht immer einfach war, aber ausgesprochen fruchtbar.
Das SGB VIII beschreibt die Hilfearten der Hilfe zur Erziehung als (Dienst-) Leistungen und überträgt in diesem Kontext den Fachkräften öffentlicher Jugendhilfe die Aufgabe, Pflegeeltern auf die Inpflegenahme eines Kindes oder eines Jugendlichen vorzubereiten, während der Zeit der Inpflegenahme zu beraten, zu begleiten und sie durch Einbeziehung in dem gesamten Hilfeplanungsverfahren partnerschaftlich zu unterstützen.
Im Aushandlungsprozess zwischen Personensorgeberechtigten, Kindern, Jugendlichen und der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes wird die konkrete Entscheidung über die Art der Hilfe im Einzelfall vorbereitet.
Die Besonderheit der Persönlichkeit des Kindes oder des Jugendlichen, sein Entwicklungsstand und die Gegebenheiten in der Herkunftsfamilie bestimmen in der Regel die Auswahl der für das Kind geeigneten Pflegeeltern und der Pflegefamilie.
Das Hilfeplanverfahren stellt die Grundlage des Leistungsablaufes in der Pflegefamilie dar und beschreibt die Mitwirkung aller Beteiligten.
In diesem Informationsgespräch werden von Seiten der Fachkraft Informationen an die Bewerber gegeben.
In Bezug auf die Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen in einer Pflegefamilie umfasst die Beratung der Eltern des Kindes oder des Jugendlichen/der Personensorgeberechtigten und die Beratung der Pflegepersonen auch folgende Themen: Ø welches sind die Folgen der Leistung für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen?
Bei der Beratung der Eltern/der Herkunftsfamilie muss auf die möglichen Folgen in Form von Entfremdung des Kindes von den leiblichen Eltern und der Herkunftsfamilie hingewiesen werden.
Ø Hinweis auf die Notwendigkeit, die bisherige Entwicklungsgeschichte des Kindes und die Gründe der Unterbringung den zukünftigen Pflegeeltern zu vermitteln.
Sollten sich jedoch die Kindesinteressen mit den Wünschen der Eltern nicht vereinbaren lassen, wird die Fachkraft des Jugendamtes mit den Eltern an der Akzeptanz der Pflegefamilie arbeiten, weil fachliche Erwägungen zur Auswahl dieser besonderen Pflegefamilie führten.
Besuchskontakte zwischen dem Kind oder dem Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie können stattfinden, sofern keine Traumatisierungen vorliegen.
In der Regel finden die Besuchskontakte mit den Personen der Herkunftsfamilie Eltern, Geschwister, Großeltern - statt, mit denen positive Bindungen aufgebaut wurden.
Falls es Gründe gibt, die Kontakte zunächst auf die Eltern und die Pflegeeltern zu beschränken, können diese erfolgen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.
Das Kreisjugendamt bietet den Herkunftsfamilien, die sich auf die Rückkehr ihres Kindes vorbereiten möchten, zur Unterstützung und Begleitung sowohl während einer Vorbereitungsphase vor der konkreten Rückführung als auch nach erfolgter Rückführung des Kindes den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII an.
Die Eltern vertrauen nunmehr darauf, dass ihre Sozialdaten von den Pflegeeltern nicht unbefugt weitergegeben werden.
4 SGB X kann ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren einen Beistand hinzuziehen.
3: Geben die Eltern das Kind längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen.
Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.
Neben den Unterhaltskosten wird noch ein Erziehunggshonorar ausgezahlt, da die Pflegeeltern die Erziehungsaufgaben der Eltern übernommen haben.
Zur Bestreitung des Bedarfs, der über den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf hinausgeht, können im Einzelfall einmalige Beihilfen/Zuschüsse gemäss § 39 Abs.
Demnach enthält dieser Absatz eine beispielhafte Aufzählung von einmaligen Leistungen, keinen abschließenden Katalog!
B. Konfirmation, Kommunion, Einschulung etc. Hinsichtlich der einmaligen Leistungen wird auch auf das Informationsblatt für Pflegeeltern verwiesen.
§ 40 Satz 2 KJHG besagt, dass in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden können, soweit sie angemessen sind.
Leistungen für junge Menschen in Pf legefamilien 1.
Der regelmäßig wiederkehrende laufende Lebensbedarf von Kindern und Jugendlichen wird durch das monatliche Pflegegeld abgedeckt.
Das Kindergeld muss von den Pflegeeltern beantragt werden.
Zur Bestreitung des Bedarfs, der über den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf hinausgeht, können im Einzelfall einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.
· Ferienbeihilfen: Ab 2002 wird eine jährliche Ferienbeihilfe in Form einer Pauschale von 153,39 EURO gewährt.
Der genannte Betrag wird unabhängig von einem tatsächlichen Ferienaufenthalt jeweils zu Beginn der Sommerferien an alle Pflegeeltern ausgezahlt.
· Klassenfahrten: Es wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der angemessenen Kosten der Klassenfahrt gewährt.
erklärt, dass das o.g. Kind aufgrund der durch das zuständige Jugendamt bewilligten Hilfe zur Erziehung ab in ihrem Haushalt leben soll.
Die Pflegeperson ist/die Pflegepersonen sind berechtigt, im Rahmen der vorstehenden Vollmacht selbständig alle notwendigen Entscheidungen zu treffen, alle Zustimmungen zu erteilen und den/die Personensorgeberechtigten zu vertreten, alle Formalitäten selbständig zu erledigen und die dafür notwendigen Unterschriften zu leisten.
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