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19.05.2008
Konzept

Konzeption der Vollzeitpflege für den Bereich der Jugendhilfe in Mülheim an der Ruhr

Erstellt in Zusammenarbeit mit dem Initiativkreis „Mülheimer Adoptiv- und Pflegeeltern“, PAN- Pflege- und Adoptivfamilien in Nordrhein -Westfalen e.V., dem Landesjugendamt Rheinland, der Ev. Familienbildungsstätte Mülheim an der Ruhr, den Fachkräften der Wohlfahrtsverbände und des Kommunalen Sozialen Dienstes der Stadt Mülheim an der Ruhr

Die Konzeption der Vollzeitpflege für den Bereich der Jugendhilfe in Mülheim an der Ruhr erhalten Sie zum Download als PDF-Datei.
Lesen Sie hier eine Zusammenfassung:

Im Rahmen eines Projektes mit dem Initiativkreis,,Mülheimer Adoptiv- und Pflegeeltern", PAN - Pflege- und Adoptivfamilien in Nordrhein-Westfalen e.V., dem Landesjugendamt, der Ev. Familienbildungsstätte und den Fachkräften der Wohlfahrtsverbände und des Kommunalen Sozialen Dienstes wurde der Bereich der Vollzeitpflege neu konzeptioniert.

Grundlage für die Jugendhilfe ist der § 1 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Hier wird gefordert,,,es sind positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen".

Das bedeutet für die Jugendhilfe, dass sie sich grundsätzlich mit der Entwicklung der Lebenszusammenhänge der Gesellschaft auseinander zu setzen hat.

Die Praxis der Jugendhilfe ist abhängig von gesellschaftlichen Entwicklungen und Konstellationen.

Die Strukturen innerhalb der Jugendhilfe sind aktuell und künftig mehr an den konkreten Lebenslagen ihrer Adressaten zu orientieren.

Professionalität und fachliche Kompetenz stellen somit Grundvoraussetzungen für eine dienstleistungsorientierte und effiziente Erbringung von Jugendhilfeleistungen dar.

Einen wesentlichen Baustein im Kontext der Hilfen zur Erziehung stellt die Vollzeitpflege dar.

Das Aufgabenspektrum in diesem Bereich ist vielschichtig und differenziert.

Der Pflegekinderdienst muss diese komplexen Aufgaben so ausüben, dass er einerseits die Grundrechte der leiblichen Eltern wahrt und andererseits die bestmöglichen Bedingungen für die psychische und soziale Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen schafft.

Um den ständig wachsenden Anforderungen an die Professionalität der Fachkräfte begegnen zu können, besteht das grundsätzliche Erfordernis, bestehende fachliche Standards zu überprüfen und zu qualifizieren.

Solange die Perspektive für den Verbleib des Kindes ungeklärt ist, erfolgt die Unterbringung in einer Bereitschaftspflegestelle.

Das Kind, welches in einer Bereitschaftspflege untergebracht ist, wird gem.

dem Hilfeplanverfahren in ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis wechseln, wenn in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraumes keine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Eltern erreicht werden kann.

Im Rahmen eines unbefristeten Pflegeverhältnisses sollen Entwicklungsbedingungen und spezielle Hilfen angeboten werden, die geeignet sind, Entwicklungsdefizite auszugleichen.

Die Unterbringung in eine zeitlich befristete Pflegefamilie erfolgt in den Fällen, in denen über einen längeren Zeitraum eine tragfähige Bindung zwischen den Eltern und ihren Kindern beobachtet werden konnte.

Ziel der Zusammenarbeit des Pflegekinderdienstes mit den Pflegeeltern ist es, diese in der Ausübung der Pflegeelternschaft zu unterstützen.

Pflegekinder verfügen häufig über problematische Erfahrungen in der Herkunftsfamilie.

Pflegeelternbewerberinnen und Pflegeelternbewerber sind Personen, die ein Kind aufnehmen möchten und bei denen zu prüfen ist, ob diese für den erzieherischen Auftrag geeignet sind.

SGB VIII die Aufgabe, soziale Problemlagen zu erkennen, aufzugreifen und Hilfestellungen bei der individuellen Problemlösung anzubieten.

Diese Leistungen sind beim entsprechenden Anbieter einzuholen.

Der öffentliche Träger der Jugendhilfe sucht und wünscht die Kooperation mit den nachstehend aufgeführten Partnern.

Die Qualifizierung der Pflegeelternbewerber erfolgt u. a.

Bewerber können verheiratete Paare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, Einzelpersonen und gleichgeschlechtliche Partnerschaften sein.

Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.

Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21.

In begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs.

3 sowie §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an der Stelle der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

Der junge Volljährige soll, auch nach Beendigung der Hilfe, bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf es der Erlaubnis.

6. ein Kind oder Jugendlichen in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches) über Tag und Nacht aufnimmt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet wird.

Das Jugendamt soll dem Erfordernis des Einzelfall entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter besteht.

Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufnimmt, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

2. dem Vormundschafts- oder Familiengericht zur Erfüllung der Aufgabe nach § 8 a Abs.

4. an die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs.

2 bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs.

1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der Arbeit in der Lage sind die Aufgabe zu erfüllen..."

§ 72 a -- Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinn des § 72 Abs.

3 BGB Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen.

In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seiner mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichtes, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht verfolgt.

Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten, § 1629 Abs.

Für eine Person, bei der sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.